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FZF - Formloses Einladungsschreiben/Quadratmeter Nachweis (Gelesen: 2.976 mal)
Django90
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i4a rocks!


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14.11.2018 um 20:09:20
 
Guten Tag,

Meine Frau hat vor 2 Wochen einen Termin für die Beantragung eines Nationalen Visums zur Familienzusammenführung beantragt, und hat nun ihren Termin am 21.11.

Laut den Informationen der Webseite der Deutschen Botschaft in Mexiko...(https://mexiko.diplo.de/blob/873714/0aedd010d3ba61ecbeee560077db74a5/0
6-merkblattehegattennachzug-download-data.pdf)...
braucht man ein Formloses Einladungsschreiben, dies habe ich ihr auch mitgegeben, nun lese ich jedoch recht oft das man eine Verpflichtungserklärung unterschreiben/beifügen muss, was jedoch nicht in der Auflistung der benötigten Dokumente steht, nun, da der Termin bald ansteht wird es wohl sehr knapp werden diese noch zu besorgen, wie sind eure Erfahrungen? Reicht in diesem Fall das Formlose Einladungsschreiben?
(Verdienstunterlagen, Arbeitsvertrag, Lohnbescheinigungen sind in den Dokumenten zum Notfall dabei).

Zu den Quadratmetern, ich habe die benötigte Quadratmeter Anzahl, jedoch steht in meinem Mietvertrag keine Quadratmeter Angabe, ich habe somit meine Nebenkostenabrechnung mitgegeben wo meine genaue Quadratmeter Anzahl drin steht, sollte dies für den Nachweis ausreichen?

Ich hoffe ihr könnt mir mit meinen Fragen weiter helfen.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 14.11.2018 um 20:36:02
 
Hallo,

Du bist also hier in DEU lebender Ausländer und nicht Deutscher, korrekt?

Du hast das Merkblatt ja selbst verlinkt, wenn auch nicht klickbar (jetzt aber schon: Klick!).
Und Du hast es selbst gelesen. Was also veranlasst Dich, irgendwelchem Hörensagen oder irgendwelchen zusammenhanglosen Informationen im www. mehr zu trauen als dem Merkblatt der AV?

Die formlose Einladung reicht.

Die NK-Abrechnung, idealerweise zusammen mit dem Mietvertrag, reicht als Nachweis der Wohnfläche.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Django90
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Antwort #2 - 14.11.2018 um 20:43:21
 
Hallo,

Danke für deine schnelle Antwort, ich bin deutscher Staatsbürger und hier lebend.
Meine Frau ist mexikanische Staatsbürgerin, in Deutschland bei mir in der Wohnung gemeldet, und Beantragt wie oben beschrieben ihr Visum.

Ich bin einfach von der menge an Informationen die man überall liest verunsichert, um dir ehrlich zu Antworten.
Ich möchte alle Dokumente für Sie Bereit haben und auf keine Überraschungen treffen, die uns weiter nach hinten werfen.

Ich lese das manche hier Monate auf ihr Visum warten, und das macht mir Angst.

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Petersburger
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Antwort #3 - 14.11.2018 um 20:45:29
 
T.P.2013 schrieb am 14.11.2018 um 20:36:02:
Die formlose Einladung reicht.

Richtig.

Denn sogar für die mitziehenden Stiefkinder des in Deutschland lebenden Ehegatten, die der nachziehende eben mitbringt, ist die Abgabe einer VE nicht erforderlich.
Vgl. hierzu Zi. 32.0.5 der AVwV zum AufenthG.
Umso weniger ist dieses Erfordernis dann für den nachziehenden Ehegatten selbst begründbar.
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Django90
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Antwort #4 - 14.11.2018 um 20:48:31
 
Wozu braucht man dann eine Verpflichtungserklärung, wenn nicht für den Nachzug der Familie?
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lottchen
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Antwort #5 - 14.11.2018 um 20:59:13
 
@Django90: In Deinem Profil steht "verlobt mit einer Ausländerin". Im Text schreibst Du von Deiner "Frau". Es wäre schön, wenn Du Dein Profil korrigierst, das führt nur zu Irritationen.

Eine VE braucht ein Nicht-EU-Ausländer oft, wenn er ein Besuchsvisum beantragt (oder wenn jemand in D einen Nicht-EU-Ausländer heiraten will benötigt man bis zur Hochzeit eine VE). Die VE soll ja sicherstellen, dass nach Ende des Visums wieder ausgereist wird bzw. wenn nicht, dass die Kosten von jemandem eingefordert werden können. Wenn Deine Frau zu Dir nach D zieht reist sie ein, um eine AE zu beantragen und langsfristig hier zu bleiben. Auch stünde ihr ggf. HartzIV oder eine andere staatliche oder kommunale Unterstützung zu wenn der deutsche Ehemann sie nicht versorgen kann. Wozu dann eine VE, welche Kosten sollten in dem Fall gedeckt werden?
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Django90
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Antwort #6 - 14.11.2018 um 21:25:40
 
Wow, vielen Dank für deine Ausführliche Erklärung.

Dieses Forum ist ein Segen für jeden Hilfesuchenden, Vielen Dank.
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Antwort #7 - 15.11.2018 um 05:25:16
 
Django90 schrieb am 14.11.2018 um 20:48:31:
Wozu braucht man dann eine Verpflichtungserklärung, wenn nicht für den Nachzug der Familie?

Gegenfrage: Was hat eine VE beim Nachzug der Familie verloren?

Beim Nachzug zu Deutschen ist der LU uninteressant. Also keine VE vonnöten.
Beim Nachzug zu Ausländern (also auch ausländisches Stiefkind zu/mit der ausländischen Mutter als häufigste Anwendung) muss der LU gesichert sein. M.a.W. darf kein Anspruch auf Sozialhilfe entstehen.

Ist der gesichert, bedarf es auch keiner VE, weil in eine Bedarfsgemeinschaft ohnehin zusammengerechnet wird.

Ist er nicht gesichert, kann keine VE sinnvoll abgegeben werden. Und die Regelerteilungsvoraussetzung aus § 5 ist nicht erfüllt.

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Django90
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Antwort #8 - 15.11.2018 um 12:47:57
 
Ich habe meiner Frau ein Formloses Einladungsschreiben gegeben, dass Muster sieht wie folgt aus:

Vor- und Nachname des Gastgebers
Straße und Hausnummer
PLZ Ort
Telefonnummer


Anschrift der zuständigen Ausländerbehörde

Ort, Datum

.

Betreff: Antrag auf Familienzusammenführung


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit verpflichte ich, _____ _______ [Vor-und Nachname des Gastgebers], geboren am __.__.____ in _______ , _______ Staatsbürger, Träger des Reisepasses mit der Nummer _______ , wohnhaft in _______ , mich, für meinen Gast die Kosten für Lebensunterhalt, Unterbringung sowie eventuelle Kosten, die bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Ablauf des Visums entstehen, zu übernehmen.

Diese Kostenübernahmeerklärung gilt für _____ _______ [Vor-und Nachname des Gastes], geboren am __.__.____ in _______ , _______ Staatsbürger, Träger des Reisepasses mit der Nummer _______ , wohnhaft in _______ und Ehepartner des Gastgebers.

Ich weiß, dass die Abgabe von Unterlagen freiwillig erfolgt und dass die Abgabe von unrichtigen oder unvollständigen Angaben mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft wird (§ 95 Absatz 2 AufenthG).

Mit freundlichen Grüßen,
_______ [handschriftliche Unterschrift]



Nun glaube ich jedoch das dies einer Verpflichtungserklärung sehr nahe kommt, wird dies auch als Formloses Einladungsschreiben akzeptiert? Ich habe nur "Gast" mit "Ehepartnerin" ausgetauscht.

EDIT: Ehepartnerin des Gastgebers, was eigentlich eine falsche Formulierung ist, da Sie ja bei mir leben wird ist Sie kein Gast.

Ich hoffe die sehen das nicht so eng.
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DerRalf
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Antwort #9 - 15.11.2018 um 13:03:04
 
Laut dem Merkblatt der Botschaft braucht sie zum Nachzug zum deutschen Ehepartner nicht mal eine formlose Einladung und auch nicht den Mietvertrag. Nach dem Merkblatt will die Botschaft in Mexiko dies nur bei Zuzug zum ausländischen Ehepartner. Oder überlese ich bei dem Merkblatt was? Und so wie ich dich verstanden habe bist du Deutscher.

Und das was du schreibst ist keine Einladung sondern eine Art Verpflichtung.

Einladung ist eher mehr so:
Einladungsschreiben für meine Ehefrau xyz

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lade meine Ehefrau xyz nach Deutschland ein, da wir in Deutschland eine familiäre Lebensgemeinschaft führen wollen.

Dann kann man natürlich noch es etwas mehr ausschmücken wenn man möchte.
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Aras
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Antwort #10 - 15.11.2018 um 13:05:20
 
Du wirst noch nach der Einreise genug Zeit und Möglichkeiten haben die Verwaltungssachen zu verkomplizieren. Das formlose Einladungsschreiben wird nicht in dem Merkblatt gefordert. Du schreibst also den Brief nur weil du irgendwo gelesen hast, dass das notwendig sei. Das ist doch so hirnrissig. Der Inhalt deines Briefes ist zudem totaler Schrott. Der Brief passt für Besuchsvisa. Deine Pflicht dich um ihren Lebensunterhalt zu kümmern ergibt sich bereits aus § 1360 BGB. Wäre ich Entscheider und würde diesen Brief lesen, würde ich nur die Augen rollen.

Schreib lieber einen Brief, der wie folgt lautet:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Ehefrau, Frau X Y, beantragt bei Ihnen ein nationales Visum für den Familiennachzug. Wir haben am xx.xx.2018 in X Y geheiratet. Die Eheurkunde sollte dem Antrag beiliegen. Ich bin deutscher Staatsangehöriger und wohne in XY Straße in A-Stadt. Ich habe eine Kopie meines Personalausweises (beide Seiten) beigelegt.

Meine Ehefrau und ich wollen die eheliche Lebensgemeinschaft bei mir in Deutschland herstellen und ich freue mich bereits meine Ehefrau am Flughafen abholen zu können.

Ich bin unter der Telefonnummer 1234567890 und per E-Mail unter a@b.de erreichbar.

Ich bitte um eine wohlwollende Bearbeitung des Visumantrags und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
XY
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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DerRalf
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Antwort #11 - 15.11.2018 um 13:21:28
 
Was mich etwas an dem Merkblatt wundert, da steht bei Nachzug zum Deutschen Ehepartner gebührenfrei und bei Nachzug zum ausländischen Ehepartner 75 €.

Wenn ich mir dass bei anderen deutschen Botschaften anschaue, dann wird bei Nachzug zum Deutschen Ehepartner auch 75 € fällig. Ist dies ein Fehler der Botschaft in Mexiko oder ist Mexiko da ein Sonderfall?
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Antwort #12 - 15.11.2018 um 13:37:51
 
Aufenthaltsverordnung
Zitat:
§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen
(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit.


Auf Merkblättern steht gelegentlich mal nur eine "Kurzfassung"  Augenrollen.
Motto: Wer nicht zahlen muss, freut sich dann.

Wenn jedoch bei Ehepartnern, ... von Deutschen tatsächlich eine Gebühr gefordert wird, dann ist das schlicht unzulässig und sollte schriftlich hinterfragt werden.
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Antwort #13 - 15.11.2018 um 13:42:08
 
Mein Fehler mit der Gebühr. War zu dumm zu lesen. Bei der Botschaft Manila steht es auch in Klammern dahinter. Habe ich nur überlesen Petersburger. Nach deinem Post habe ich nochmal genau nachgelesen.  Smiley
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Antwort #14 - 15.11.2018 um 15:39:30
 
Da ich euch in meinem Topic so zu knalle mit Fragen haue ich doch gleich mal eine hinter her.

Ich möchte meine Frau bei mir Familienversichern und die TK schreibt ...

Guten Tag Herr ...,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gern bestätigen wir Ihnen, dass für Ihre Ehefrau .... , geboren am
..., Anspruch auf eine TK-Familienversicherung besteht, sofern die Voraussetzungen
für die Familienversicherung erfüllt sind. Die Versicherung beginnt mit dem Tag
der Einreise nach Deutschland.
Weitere Informationen zum Thema Familienversicherung finden Sie in dem beiliegenden Beratungsblatt.
Falls Sie Fragen haben, rufen Sie uns einfach an. Wir beraten Sie gern.
Freundliche Grüße

Kundenberater


Glaubt ihr das diese Antwort für die Botschaft Ausreicht?
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Antwort #15 - 15.11.2018 um 15:44:10
 
Ja, glaube ich.

Mal abgesehen davon, dass gesicherter LU - dazu gehört die KV - bei Familiennachzug zu Deutschen irrelevant ist.
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Antwort #16 - 15.11.2018 um 15:52:38
 
Hast du das Merkblatt gelesen? Du bist Deutscher oder? Da wird nichts mit Krankenversicherung verlangt. Krankenversicherung gehört zum Lebensunterhalt und spielt keine Rolle beim Nachzug zum deutschen Ehepartner.

Aus dem Merkblatt, dies müsst ihr vorlegen:
Für  die  Beantragung  des  Visums  für  den  Nachzug  zu  Ihrem deutschen  Ehegatten sind bei persönlicher Vorsprache folgende Unterlagen vorzulegen:
- zwei vollständig in deutscher Sprache ausgefüllte und unterschriebene  Antragsformulare
- zwei aktuelle biometrische Passfotos. (Bitte beachten Sie die Mustertafel für Passfotos auf unserer Homepage.)
- Original-Reisepass und zwei einfache A4 -Kopien. Der Reisepass muss zum Zeitpunkt der Antragstellung  noch mindestens sechs
Monate gültig und nicht älter als zehn Jahre sein. Er muss mindestens zwei vollkommen freie Seiten (ohne Visa
oder Stempel) haben.
- zusätzlich für nicht mexikanische Staatsangehörige: gültiger mexikanischer Aufenthaltstitel (Residente temporal oder permanente)
und zwei einfache A4 - Kopien
- Original der mexikanische Heiratsurkunde (mit Apostille und offizieller deutscher Übersetzung) und zwei einfache A4 - Kopien oder
Original der deutschen oder EU - Heiratsurkunde und zwei einfache A4 - Kopien
- zwei einfache Kopien des  deutschen Reisepasses/Personalausweises des Ehegatten
- Original - Nachweis einfacher Deutschkenntnisse der Stufe A1 (nur Nachweise durch Goethe-Institut, TestDaF, Telc, ÖSD oder einen
Prüfungslizenznehmer und nicht älter als zwei Jahre)und zwei einfache A4-Kopien
- zwei einfache A4 - Kopien des Krankenversicherungsnachweises(Mindestdeckung 30.000 EUR für Schengener Staaten) wird empfohlen

Schau das mit der Krankenversicherung wird empfohlen, also nicht notwendig und dies wäre eine Reisekrankenversicherung z.B. https://www.hansemerkur.de/versicherungen-fuer-auslaendische-gaeste/visum-plus-v...
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