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Muss meine NOCH Ehefrau das Land verlassen? (Scheidung) (Gelesen: 1.778 mal)
al_bundy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Preuße
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14.11.2018 um 08:58:18
 
Hallo,
wir haben sind seit Mai 2014 zusammen.
August 2014 haben wir entschlossen zu heiraten und haben alles in die Wege geleitet.
Ende Juni 2015 haben wir die Erlaubnis bekommen.
August 2015 haben wir geheiratet.
August 2015 - Januar 2016 war sie in der Heimat Papiere holen.
Jan 2016 Sie hat dann erst mal durch das "Visa?" 3 Monate Aufenthalt bekommen und hat im März den "dauerhaften" Aufenthalt beantragt. Dieser wurde auf 1 Jahr bewilligt.
2017 haben wir eine Verlängerung beantragt die bis März 2019 bewilligt wurde.

Meine Frau hat sich vor 2 Monaten von mir getrennt.
Wenn ich jetzt die Scheidung einreichen würde, oder alles dafür in die Wege leiten würde,
müsste meine Frau das Land verlassen? Oder darf sie weiterhin hier bleiben?

Wenn ja, was muss sie tun damit sie weiter hier bleiben darf?

Es ist so, ich würde mich schon gerne zeitnah komplett trennen, will ihr aber auch nicht die Zukunft "verbauen in dem Sie Deutschland für ein halbes Jahr verlassen muss.

Danke im Voraus.
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lottchen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #1 - 14.11.2018 um 10:28:14
 
Die Scheidung ist ohen Bedeutung. Die Trennung reicht schon aus, damit sie ihr Aufenthaltsrecht verliert. Wenn Sie Januar 2016 eingereist ist dann ist sie noch keine 3 Jahre hier und hat somit kein eigenständiges Aufenthaltsrecht.
Aus welchem Land kommt Deine Frau? Arbeitet sie, bestreitet sie ihren LU selber? Kinder gibt es keine? Weiß die ABH von der Trennung? Ist einer von beiden ausgezogen aus der gemeinsamen Wohnung?
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #2 - 14.11.2018 um 10:31:18
 
al_bundy schrieb am 14.11.2018 um 08:58:18:
Meine Frau hat sich vor 2 Monaten von mir getrennt.Wenn ich jetzt die Scheidung einreichen würde, oder alles dafür in die Wege leiten würde,müsste meine Frau das Land verlassen? Oder darf sie weiterhin hier bleiben?Wenn ja, was muss sie tun damit sie weiter hier bleiben darf?

Maßgeblich ist nicht die Scheidung, sondern bereits der Zeitpunkt der Trennung, wenn die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt wird. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die ABH die Aufenthaltserlaubnis Deiner Noch-Frau nicht mehr verlängern, sodass sie ausreisen muss.

Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass die ABH, so sie von Eurer Trennung Kenntnis erlangt, die Aufenthaltserlaubnis zurücknimmt und sie zur Ausreise auffordert.

al_bundy schrieb am 14.11.2018 um 08:58:18:
Jan 2016 Sie hat dann erst mal durch das "Visa?" 3 Monate Aufenthalt bekommen und hat im März den "dauerhaften" Aufenthalt beantragt.

Ein dauerhafter Aufenthalt (= Niederlassungserlaubnis) ist erst nach mindestens dreijähriger Eheführung in Deutschland möglich.
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al_bundy
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 14.11.2018 um 11:06:56
 
Sie kommt aus Mexiko.
Sie hat sich vor 7 Wochen von mir offiziell getrennt.
Also ihr Anwalt weiß das schon. Der hat Ahnung von Familienrecht aber nicht vom Aufenthaltsrecht. Ihr Anwalt sagt Trennung 4 Wochen nach dem die Aufenhaltsgenehmigung durch ist.

Keine Kinder. Wir beide ALG2 Empfänger ohne Job.
Sie hat einen neuen Mann. Ebenfalls ALG2 Empfänger.

Ich will sie eigentlich zurück. Aber durch den neuen Macker hat sie aktuell keine Augen für mich. Wenn ich am Montag alles starte,
wird sie sehen wie der Mann  ihr wohl gesonnen ist.
Ob er nur spielt (wie ich vermute) oder er wirklich zu ihr hält.

Die Trennug kann ich ja jeder Zeit zurück nehmen und sie darf dann weiter in D bleiben?
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al_bundy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 14.11.2018 um 11:25:18
 
Ich habe gelesen das sie Raus muss. Davor könnte sie einen Antrag auf einen Härtefall stellen der ihr gemäß Aktenlage nicht genehmigt würde.
Es sei denn sie macht mit den neuen Typen ein Kind.
Den Typ kennt sie seit 10 Wochen und ist mit den Typen seit ca 8 Wochen zusammen.

Sie will jetzt unbedingt eine Familie gründen und auch ein Kind.
Ob sie aber so dumm ist und sich von diesen Typen gleich eins ansetzen lässt weiß ich nicht.
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Petersburger
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Antwort #5 - 14.11.2018 um 12:11:24
 
Nach einer Trennung ist das allerdings ihr Leben, nicht Deins.

Kurz:
Völlig richtig ist, dass sie noch kein eigenes Aufenthaltsrecht hat.

Damit ist auch eine Aufenthaltsbeendigung möglich. Das entscheidet die ABH, ggf. auch unter Berücksichtigung neuer Fakten.

Es ist ganz klar *nicht* Deine Aufgabe zu entscheiden, ob sie weiter in Deutschland bleiben kann.
Insbesondere bei Bezug von Sozialleistungen, die nicht auf eigener Beitragszahlung beruhen, sind die Interessen des Einzelnen gegen die der belasteten öffentlichen Kassen abzuwägen. Das tut die ABH.
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Saxonicus
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Antwort #6 - 14.11.2018 um 13:13:40
 
al_bundy schrieb am 14.11.2018 um 11:25:18:
Ich habe gelesen das sie Raus muss. 

Das ist nicht mehr Dein Ding, mit der Trennung bist Du aus der Sache raus, es geht Dich nichts mehr an.

Es bleibt Dir natürlich unbenommen, die ABH über die Trennung zu informieren, aber alle weiteren Entscheidungen trifft die ABH, ohne Dich zu fragen oder zu informieren.
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al_bundy
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Antwort #7 - 14.11.2018 um 14:27:40
 
Gesetz den Fall ich mache mit meinen Anwalt am Montag die Trennung klar. Also auf Amtswegen.
Wie lange brauch die ABH Erfahrurungsgemäß bis sie Post raus gibt das meine Frau das Land verlassen muss.
Wenn sie es denn verlassen muss.

Für wie lange muss sie raus? Mindestens 6 Monate?

Nur am Rande.
Wir mögen uns noch. Sie will aber aktuell mit mir keine Beziehung.
Ich würde jetzt im Augenblick auch keine wollen. Gebe ihr aber die Möglichkeit wenn es sich entwickelt wieder neu zu beginnen.
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reinhard
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Antwort #8 - 14.11.2018 um 14:34:11
 
al_bundy schrieb am 14.11.2018 um 14:27:40:
Gesetz den Fall ich mache mit meinen Anwalt am Montag die Trennung klar. Also auf Amtswegen.
Wie lange brauch die ABH Erfahrurungsgemäß bis sie Post raus gibt das meine Frau das Land verlassen muss.
Wenn sie es denn verlassen muss.

Für wie lange muss sie raus? Mindestens 6 Monate?


Eine eigenständige AE hätte sie erhalten können, wenn Ihr Euch erst im Februar 2019 getrennt hättet.

Sobald die ABH von der Trennung erfährt, macht sie Frühjahr 2019. Die ABH könnte die verkürzen, macht das aber nur, wenn sie Zeit hat sich drum zu kümmern. Aber sie wird der Frau mitteilen, dass die AE nicht verlängert wird und sie Deutschland verlassen muss.

Sobald sie Deutschland verlässt, ist sie visumfrei für Besuche. Dann gilt wieder die normale Regelung. Bei einer neuen Beziehung gelten die Regelungen, die sie damals (mit Dir) genutzt hat.
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al_bundy
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Antwort #9 - 14.11.2018 um 14:36:46
 
reinhard schrieb am 14.11.2018 um 14:34:11:
Sobald sie Deutschland verlässt, ist sie visumfrei für Besuche. Dann gilt wieder die normale Regelung. Bei einer neuen Beziehung gelten die Regelungen, die sie damals (mit Dir) genutzt hat.


Das habe ich nicht verstanden. Kannst du mir das bitte erklären?
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reinhard
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Antwort #10 - 14.11.2018 um 14:52:53
 
al_bundy schrieb am 14.11.2018 um 14:36:46:
Das habe ich nicht verstanden. Kannst du mir das bitte erklären?


Nein, kann ich nicht. Ich weiß nicht, ob sie gleich als Touristin einreisen darf, also ob die Aufenthaltszeiten als Ehefrau in Deutschland auf die 90 Tage angerechnet werden oder nicht. Und ich habe keine Zeit zum Nachgucken.

Andere hier wissen es auswendig, ich hoffe, jemand anderes schreibt dazu, ob sie gleich reisen darf oder erst nach einiger Zeit.
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Antwort #11 - 14.11.2018 um 17:29:35
 
al_bundy schrieb am 14.11.2018 um 14:36:46:
reinhard schrieb am 14.11.2018 um 14:34:11:
Sobald sie Deutschland verlässt, ist sie visumfrei für Besuche. Dann gilt wieder die normale Regelung. Bei einer neuen Beziehung gelten die Regelungen, die sie damals (mit Dir) genutzt hat.

Das habe ich nicht verstanden. Kannst du mir das bitte erklären?


Wenn die ABH die vorhandene AE nicht verlängert, muss Deine Frau ausreisen.

Danach gilt das für Mexikaner Übliche ("aus Mexiko" = mexikanische StAng?).
Also kann sie zu Kurzaufenthalten visumfrei einreisen.

Die Aufenthalte mit der Aufenthaltserlaubnis zählen dabei nicht mit.
Es ist allerdings ratsam, die abgelaufene AE immer dabeizuhaben, damit bei einer Kontrolle auch zu erkennen ist: Zeitraum bis ... zählt nicht mit für die 90 Tage.

Sollte sie zu einem neuen Ehepartner einreisen wollen, gelten dieselben Regeln wie bei der Einreise zu Dir.
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