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Visum für Familie, vorgeburtlich (Gelesen: 1.387 mal)
Arwi2k
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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12.11.2018 um 20:02:07
 
Hallo,

ich (deutscher) werde Vater im Ausland, wir sind jetzt mit der Vaterschaftsanerkennung durch, und meine Freundin mittlerweile in der 17ten SW.

Nun wollen wir ein Visum zur Familienzusammenführung und dazu bitte ich um Erfahrungswerte und nach Möglichkeit fundierte Auskunft. Die Behörden habe ich angeschrieben, diese halten sich aber mit Informationen sehr zurück, wenn Sie denn überhaupt antworten.  Man soll wohl nach dem Versuch und Irrtum Prinzip verfahren…

Das Visum wird also pränatal gestellt. Bei uns werden folgende Fragen von Bedeutung sein:

1) Wenn das Visum gewährt wird, in welchem Zeitraum muss es angetreten werden? Hintergrund ist das diverse Formalien noch in Thailand zu erledigen sind und ich jetzt nicht absehen kann wie lange das dauert.

2) Es kann durchaus sein das meine Frau später nochmal aus privaten Gründen zurück muss. Wie verhält es sich dann wenn sie zurück zu Mann und Kind nach Deutschland möchte, muss erneut ein Visum für Familie beantragt und Monatelang gewartet werden oder bleibt das erstmalig ausgestellte Visum gültig für eine Wiedereinreise?

3) wenn wir Pech haben und länger auf das Visum zur Familienzusammenführung warten müssen kann es wohl so kommen das die Freundin dann hochschwanger ist und den Flug nicht mehr antreten kann, bleibt das Visum nach Geburt in Thailand noch gültig oder muss dann ein neues Beantragt werden?
Vielen Dank schon mal

Gruß
Arvid
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 12.11.2018 um 20:27:28
 
Arwi2k schrieb am 12.11.2018 um 20:02:07:
Man soll wohl nach dem Versuch und Irrtum Prinzip verfahren…

Schlechtes zu vermuten hilft oft nicht weiter. Oft bekomme ich Mails, auf die ich mit akademischen Abhandlungen antworten müsste, will ich nicht Ungenauigkeiten riskieren.

Lesestoff:
AVwV zum AufenthG Zi. 28.1.4
Zitat:
Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. ...
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden. ...
... Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt.

(Gekürzt um für den Fall Irrelevantes)

Das heißt kurz und knackig, dass bei geklärten rechtlichen Verhältnissen (=rechtlich zweifelsfreie Vaterschaft des Deutschen) ein Rechtsanspruch auf das Visum besteht.
Rechtzeitig erteilt, also spätestens zum Ende des siebten Monats.

Rechtzeitig heißt bei uns auch: Wir verzichten immer wieder auf Terminierung zur Antragstellung, weil das Ungeborene nichts dafür kann, dass die künftigen Eltern mit den Papieren nicht rechtzeitig zu Potte kommen.

Ein solches Visum wird nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt und natürlich zur mehrfachen Einreise. Während der Gültigkeit dieses Visums kann man natürlich reisen. Nach der Geburt wird die AE beantragt und die Gültigkeit des Visums ggf. mit einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG verlängert.

Das Visum bleibt natürlich gültig, auch wenn die Geburt dann doch nicht im Bundesgebiet erfolgt.
Ich könnte mir aber vorstellen, dass es nicht ganz einfach wird, mit einem rechtzeitig erteilten Visum nicht zu reisen, zu entbinden, dem Kind alle erforderlichen Dokumente zu beschaffen und dann noch innerhalb der Visumgültigkeit auszureisen.

Als ich mal einen solchen Fall hatte - die werdende Mutter sagte schon bei der Visumabholung, dass sie nun nicht mehr reisen könne - empfahl ich, das Visum eben nicht abzuholen.
Dadurch blieb der Vorgang offen und die ganze ausländerrechtliche Prozedur brauchte nicht wiederholt zu werden. Als das Kind nun beide Pässe hatte, holte die Mutter aufgrund des noch offenen Visumantrags nun ihr Visum zur gemeinsamen Einreise mit dem Kind ab.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Arwi2k
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i4a rocks!


Beiträge: 27

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 12.11.2018 um 21:13:03
 
Vielen, herzlichen Dank Petersburger, Sie haben uns bereits wirklich sehr weitergeholfen. Könnten Sie mir noch mitteilen wie lange ein erteiltes Visum gültig ist?

Freundliche Grüße
Arvid
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #3 - 12.11.2018 um 22:35:16
 
Arwi2k schrieb am 12.11.2018 um 20:02:07:
und meine Freundin mittlerweile in der 17ten SW.

Arwi2k schrieb am 12.11.2018 um 20:02:07:
Es kann durchaus sein das meine Frau später nochmal aus privaten Gründen zurück muss. 

Du schreibst einmal von Deiner "Freundin" und das anderes mal von Deiner "Frau"?

Für den Fall, dass Ihr noch nicht verheiratet seid, wird eine Familienversicherung nicht greifen, sodass Du die Krankenhausbehandlung bei der Entbindung in Deutschland aus eigener Tasche zahlen musst. Eine Reisekrankenversicherung wird nicht für diese Kosten einstehen. Dagegen wäre eine Entbindung in einem thailändischen Krankenhaus sicher erheblich kostengünstiger, zudem wäre es für Deine Freundin schon aus Gründen der sprachlichen Verständigung ebenfalls zu empfehlen.
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 12.11.2018 um 23:23:47
 
Arwi2k schrieb am 12.11.2018 um 21:13:03:
wie lange ein erteiltes Visum gültig ist


Hallo,

i.d.R. für 90 Tage Aufenthaltsdauer ab Ausstellungsdatum gem. Visumhandbuch / AVwV z. AufenthG.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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reinhard
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Antwort #5 - 13.11.2018 um 14:11:03
 
Und bei den 90 Tagen Gültigkeit: Die Mutter kann bei der Abholung auch das Datum des Beginns des Visums als Wunsch angeben, ab diesem Tag gilt es dann 90 Tage.

Und nach Einreise und Geburt hat sie dann Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Die beantragt sie so bald wie möglich und reicht die Geburtsurkunde nach.
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Arwi2k
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #6 - 13.11.2018 um 19:25:10
 
Danke an alle, die dringendsten Fragen wären damit beantwortet.

reinhard schrieb am 13.11.2018 um 14:11:03:
Und bei den 90 Tagen Gültigkeit: Die Mutter kann bei der Abholung auch das Datum des Beginns des Visums als Wunsch angeben, ab diesem Tag gilt es dann 90 Tage.


@Reinhard, vielen Dank für den Hinweis - Hoffe das ist bei uns dann auch der Fall, dann sollte es kein Problem geben.

Werd noch den verlinkten Gesetzestext genauer durchlesen. Die Tage sind wirklich merklich kürzer geworden..

Gruß
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