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Verlängerung des ATs bei zu langem Studium (Gelesen: 2.467 mal)
Themen Beschreibung: kriege ich jetzt Probleme?
Dan125
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Serbien
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10.11.2018 um 23:11:28
 
Hallo!
Habe eine Frage.

Ich komme aus Serbien, bin fast 29. Habe zum WiSe 2015/16 ein Bachelorstudium in Deutschland angefangen. Da es sich um eine Sprachwissenschaftsstudium handelt, fiel es mir damals sprachlich sehr schwer (trotz der bestandenen TestDAF-Prüfung). Trotz meiner Bemühungen habe ich die Prüfungen in jenem Semester nicht bestanden (also die Veranstaltungen sind mit "nicht bestanden" vermerkt).

2016 hatte ich große Probleme in meiner Familie (mein Vater war verstorben, ich musste hin und her nach Serbien und zurück). Damals war ich sehr depressiv geworden, aus dem Studium wurde es selbstverständlich nichts.

Erst Ende 2017 hatte ich mich endlich zusammengerissen und habe  eine psychiatrische Hilfe aufgesucht, der erste Termin fand im Februar 2018 statt (also ab diesem Datum ist meine Krankheit nachweisbar). Zum SoSe 2018 habe ich mich beurlauben lassen (zu spät, ich weiß...). Im Sommer habe ich eine psychiatrische Tagesklinik besucht.

Jetzt geht es mir gut.
Ab Oktober 2018 studiere ich endlich ordnungsgemäß.
Meine Aufenthaltserlaubnis läuft am 27. Dezember ab (letzte Verlängerung war 2015).

Was ich habe:
- Null Leistungspunkte bis jetzt (aber sicherlich kriege welche im Februar bei den Prüfungen, erst aber nach dem Ablauf meines ATs)
-  5 Semester ohne Erfolg vergangen, 1 Urlaubssemester
- Ich kann mein Studium noch erfolgreich abschließen, ohne die Höchsstudiendauer von 12 Semestern zu überschreiten (also ich habe nur 5 Semester "verbraucht")
- Die Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren für das Studium  wird nicht überschritten (ich bin seit 5,5 Jahren in DE).


An der Uni habe ich meine Situation geschildert, sie stellen mir eine positive Studienprognose aus (dass ich mein Studium ordnungsgemäß in drei Jahren noch abschließen kann).

Die Frage ist: kriege ich in diesem Fall eine Verlängerung oder wird es schwierig? Die Krankheit kann ich erst ab 2018 nachweisen. Alles war bis 2018 geschehen ist kann ich aber nur mündlich schildern.



Vielen Dank!
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Petersburger
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Antwort #1 - 11.11.2018 um 08:08:12
 
Wie Deine konkret zuständige ABH hier entscheidet, wird Dir niemand hier mit Sicherheit vorhersagen können.

Aber eine Aussage von Dir ist falsch:
Dan125 schrieb am 10.11.2018 um 23:11:28:
Alles war bis 2018 geschehen ist kann ich aber nur mündlich schildern.

Die Sterbeurkunde Deines Vaters wirst Du wohl vorlegen können. Ebenso wie Deinen Pass mit Belegen für Deine Heimataufenthalte in diesem Zusammenhang.
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Dan125
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.11.2018 um 23:09:55
 
Petersburger schrieb am 11.11.2018 um 08:08:12:
Wie Deine konkret zuständige ABH hier entscheidet, wird Dir niemand hier mit Sicherheit vorhersagen können.

Aber eine Aussage von Dir ist falsch:
Die Sterbeurkunde Deines Vaters wirst Du wohl vorlegen können. Ebenso wie Deinen Pass mit Belegen für Deine Heimataufenthalte in diesem Zusammenhang.


Vielen Dank.
Ja, die Sterbeurkunde kann ich natürlich vorlegen.

Heute habe ich ein Attest von meinem Hausarzt bekommen, dass ich "vom Oktober 2015 bis Oktober 2018 aus gesundheitlichen Gründen studiumsunfähig war" (Ohne Diagnoseangabe).

Mein Psychotherapeut hat mir soeben ein Attest ausgestellt, dass ich "im Mai 2018 in seiner Sprechstunde war, wegen einer Depression, die seit ca. 2015 läuft".

Also beide haben mir quasi ein rückwirkendes Attest ausgestellt.

Würde das zusammen Deiner Erfahrung nach zusammen mit einer positiven Studienprognose von der Uni ausreichen? In beiden Attesten steht 2015...
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Aras
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Antwort #3 - 15.11.2018 um 23:58:19
 
Naja ich weiß nicht so recht. 

Dan125 schrieb am 15.11.2018 um 23:09:55:
vom Oktober 2015 bis Oktober 2018 aus gesundheitlichen Gründen studiumsunfähig war" (Ohne Diagnoseangabe).


Ein Arzt ist nicht in der Lage die "Studiumsfähigkeit" festzustellen. Es gibt auch keinen Begriff der "Studiumsfähigkeit", sondern wenn dann "Studierfähigkeit". Damit ist aber gemeint, dass eine Person an sich die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und in der Lage ist zu studieren, also bspw. durch eine Hochschulzugangsberechtigung die nötigen Grundkenntnisse für ein akademisches Studium nachweist.

Ein Arzt kann zwar eine Arbeitsunfähigkeit feststellen... aber eine Prüfungsunfähigkeit nicht. Darum müssen Ärzte ja auch entsprechende Formulare für die Uni ausfüllen, damit dann die Uni anhand des Befundes über die Prüfungsfähigkeit entscheidet.

Weiß nicht ob die Ausländerbehörde diese Feinheiten weiß. Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Ausländerbehörde einen vergleichbaren Maßstab wie für psychische Erkrankungen als vorgetragene Abschiebehindernis anlegt und die Gutachten als Gefälligkeitsgutachten ablehnt.

Nun muss es vermutlich kein mindestens 10 seitiges psychisches Gutachten sein. Aber ich würde mal vermuten, dass du auch beim Arzt auch Medikamente verschrieben bekommen hast. Also würde ich vom Arzt eine Bescheinigung bitten, worin drin steht, dass du seit 2015 bei ihm in Behandlung der Depression bist und seit dem und dem Tag Medikamente zur  Therapie bist. Und beim Psychotherapeuten würde ich mal vermuten, dass du da auch auf den Therapieplatz relativ lange gewartet hast. Hast du da irgendwie einen Nachweis für die Wartezeit?

Aber das ist nur meine Ansicht. Wahrscheinlich haben die anderen Foristen bessere Ideen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Dan125
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Antwort #4 - 27.11.2018 um 20:31:41
 
Aras schrieb am 15.11.2018 um 23:58:19:
Aber ich würde mal vermuten, dass du auch beim Arzt auch Medikamente verschrieben bekommen hast. Also würde ich vom Arzt eine Bescheinigung bitten, worin drin steht, dass du seit 2015 bei ihm in Behandlung der Depression bist und seit dem und dem Tag Medikamente zur  Therapie bist. Und beim Psychotherapeuten würde ich mal vermuten, dass du da auch auf den Therapieplatz relativ lange gewartet hast. Hast du da irgendwie einen Nachweis für die Wartezeit?

Aber das ist nur meine Ansicht. Wahrscheinlich haben die anderen Foristen bessere Ideen.


Vielen Dank!
Leider nicht. Ich bin zu meinem Arzt erst im Februar 2018 gegangen. Da wurde ich mit mittelschweren depressiven Episoden diagnostiziert. Und dann war ich im Mai 2018 beim Psychotherapeuten.

Der Hausarzt hat mir ein Attest quasi rückwirkend geschrieben, dass ich vom Oktober 2015 bis Oktober 2018 nicht studienfähig war.

Und das war's... Aber eine positive Studienprognose kriege ich sicherlich von der Uni. Drin wird stehen, dass der Abschluss in drei Jahren realistisch ist, ich überschreite damit weder die Höchststudiendauer, noch die 10 Jahre, die ich hier studieren darf...
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Antwort #5 - 28.11.2018 um 07:48:36
 
Dan125 schrieb am 27.11.2018 um 20:31:41:
Der Hausarzt hat mir ein Attest quasi rückwirkend geschrieben, dass ich vom Oktober 2015 bis Oktober 2018 nicht studienfähig war.


Damit kannst du dein Butterbrot einwickeln. Solch ein Attest hat keinerlei Aussagekraft!
Das wird vermutlich schwierig werden mit einer Verlängerung
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Dan125
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Antwort #6 - 28.11.2018 um 17:47:48
 
deerhunter schrieb am 28.11.2018 um 07:48:36:
Damit kannst du dein Butterbrot einwickeln. Solch ein Attest hat keinerlei Aussagekraft!
Das wird vermutlich schwierig werden mit einer Verlängerung



Danke... Und was für Unterlagen kann ich bei der Uni erfragen, damit ich bessere Chancen habe?
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Antwort #7 - 29.11.2018 um 08:27:12
 
Ich halte es für wenig sinnreich, die Einschätzungen von Gott und der Welt zu erfragen.

Geh' zu Deiner ABH mit dem, was Du hast.
Auch mit dem von deerhunter als Butterbrotpapier bezeichneten Schreiben.

Wenn die ABH überhaupt nicht willens ist, Deinen AT zu verlängern, dann hast Du Dir überflüssige Wege gespart.
Ist die ABH dagegen grundsätzlich bereit zu Verlängerung, bekommst Du klare Ansagen, was noch fehlt.
Dann brauchst Du nicht mehr zu spekulieren.
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Antwort #8 - 29.11.2018 um 14:34:51
 
Dan125 schrieb am 28.11.2018 um 17:47:48:
Danke... Und was für Unterlagen kann ich bei der Uni erfragen, damit ich bessere Chancen habe?


Ich würde nicht blind nach »irgendwas« fragen.

Erst einen Termin mit der Ausländerbehörde abmachen. Die sagt, was sie haben will. Dann gehst Du zum »International Office« Deiner Universität. Dort können sie Dir erklären, wie Du diese Bescheinigungen bekommst.
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Dan125
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Antwort #9 - 29.11.2018 um 16:08:56
 
reinhard schrieb am 29.11.2018 um 14:34:51:
Ich würde nicht blind nach »irgendwas« fragen.

Erst einen Termin mit der Ausländerbehörde abmachen. Die sagt, was sie haben will. Dann gehst Du zum »International Office« Deiner Universität. Dort können sie Dir erklären, wie Du diese Bescheinigungen bekommst.


Vielen Dank.
Wäre es sinnvoll, einen Anwalt zu holen?

Bei der Ablehnung kann man ja beim Verwaltunsgericht klagen. Wäre es sinnvoll?

Und noch eine Frage, für wie lange kann man nach der Ablehnung den Aufenthalt bis zur Ausreise verlängern? Erstmal einen Widerspruch innerhalb eines Monats schicken, dann beim Verwaltungsgericht klagen...
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reinhard
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Antwort #10 - 29.11.2018 um 18:35:22
 
Sinnvoll wäre es, wenn Du erstmal schreibst, was die Ausländerbehörde bei Deinem Termin gesagt hat. Falls Sie sagt, dass die Aufenthaltserlaubnis verlängert wird, ist es nicht sinnvoll, einen Anwalt zu holen. Falls sie was anderes sagt, müsstest Du erstmal hier wiederholen, was gesagt wurde.

Falls du nach Deinem Besuch bei der Ausländerbehörde zur Beratung beim »International Office« Deiner Universität gehst, könnt Ihr dort auch besprechen, ob ein Anwalt (und welcher) sinnvoll wäre.
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