BRINDE schrieb am 10.11.2018 um 20:28:00:- Als ich angestellt war, war alles in Ordnung. (Dann hätten meine Eltern die 5-jährige EU-Aufenthaltskarte erhalten und würden für einen geringen Betrag (den ich bezahlen würde) von der gesetzlichen Versicherung gedeckt).
Naja ich würde mir das nicht so einfach vorstellen.
BRINDE schrieb am 10.11.2018 um 20:28:00:Können Sie mir sagen, ob diese Meinung auf einer Klausel in FreizügG / EU oder AVV zur FreizügG / EU basiert? Interpretieren Sie 2.3.1.2 von AVV oder 2.3.2 von FreizügG / EU?
Die Verwaltungsvorschrift verweist durch die Nummerierung auf die entsprechende Gesetzesstelle.
2.3.1.2 => § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU
2.3.2 => § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU
Einfach im Gesetz nachlesen.
BRINDE schrieb am 10.11.2018 um 20:28:00:Die zweite Komplikation ist die Dauer, für die die EU-Aufenthaltskarte erteilt wird.
5 Jahre, § 5 Abs. 1 FreizügG/EU
BRINDE schrieb am 10.11.2018 um 20:28:00:Glauben Sie, dass sie es nur bis September 2019 herausgeben werden? (das Ende meiner Arbeitsleistung)?
Siehe § 5 Abs. 4 FreizügG/EU
Zitat:(4) Sind die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen diese nicht vor, kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt und bei Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, die Aufenthaltskarte eingezogen werden. § 4a Abs. 6 gilt entsprechend.
D.h. deine erhalten 5 Jahre gültige Karten und wenn dann muss die Ausländerbehörde per Feststellungsbescheid im September 2019 den Verlust des Freizügigkeitsrechtes feststellen und wenn das durchgeht die Aufenthaltskarten einziehen. Die können nicht bereits jetzt die Aufenthaltskarte befristen.
Das FreizügG/EU wurde auch ins englische übersetzt:
https://www.gesetze-im-internet.de/englisch_freiz_gg_eu/englisch_freiz_gg_eu.htm...