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Unfreiwillige Arbeitslosigkeit und Nicht-EU-Angehörige (Gelesen: 6.014 mal)
BRINDE
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09.11.2018 um 11:43:23
 
Hallo,

Ich bin verwirrt über das FreizügG / EU-Gesetz zu diesem. Jeder Rat wurde geschätzt.

- Ich bin ein EU-Bürger, der kürzlich nach 2,5 Jahren Vollzeitarbeit in Deutschland arbeitslos geworden ist.

- Meine Arbeitslosenunterstützung wurde von der Arbeitslosenkasse bis September 2019 bestätigt.

- Meine Nicht-EU-Angehörigen (meine Eltern) haben vor der Arbeitslosigkeit 2 Monate (August 2019) eingereist, aber sie haben ihre Ernennung für ihre EU-Aufenthaltskarte bei der Auslanderbehorde im Januar 2019.

- Sie sind völlig von mir abhängig und leben mit mir zusammen.

Fragen bitte:

1) Muss ich beweisen, dass ich mir eine Krankenversicherung leisten kann? (Ich weiß, ob ich unter dem ständigen Vertrag war, musste ich nicht)

2) Bekommen sie noch eine 5-Jahres-Aufenthaltskarte? oder wird die Dauer vom Offizier bestimmt?

Vielen Dank !
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Antwort #1 - 10.11.2018 um 08:24:05
 
BRINDE schrieb am 09.11.2018 um 11:43:23:
Muss ich beweisen, dass ich mir eine Krankenversicherung leisten kann?


Ja, in Deutschland gibt es eine KV Pflicht

BRINDE schrieb am 09.11.2018 um 11:43:23:
Bekommen sie noch eine 5-Jahres-Aufenthaltskarte? 


Wenn du sie nicht mehr finanzieren kannst (KV) und sie noch keine Aufenthaltskarte haben, wird das schwierig

Was schreibst du immer von 2019??? Du meinst 2018, oder?
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BRINDE
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Antwort #2 - 10.11.2018 um 10:28:14
 


Vielen Dank,

Ja, entschuldigen Sie, sie sind im August 2018 angekommen, aber unser Termin ist Januar 2019
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Antwort #3 - 10.11.2018 um 11:01:06
 
Sind Deine Eltern krankenversichert in Deutschland? Falls ja, wie?
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Antwort #4 - 10.11.2018 um 11:18:37
 
Sie sind bis Februar 2019 auf Reisekrankenversicherung.

Ich hatte nicht erwartet, arbeitslos zu sein.

Das Timing ist einfach schlecht und macht das Gesetz in diesem Fall verwirrend. Unter freizug / EU sind meine Rechte nicht betroffen (da ich hier über 2,5 Jahre gearbeitet habe).

mir ist jedoch nicht klar, was ich jetzt, da ich arbeitslos bin, für sie beweisen muss.

Ich weiß, wenn ich einen Vollzeitvertrag hatte und weil sie bei mir lebten, würden sie von meiner TK-Versicherung gedeckt
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Antwort #5 - 10.11.2018 um 12:36:38
 
BRINDE schrieb am 10.11.2018 um 11:18:37:
Sie sind bis Februar 2019 auf Reisekrankenversicherung.


Da stellt sich dann die Frage, ob überhaupt Versicherungsschutz besteht. Jede mir bekannte Reisekrankenversicherung hat Klauseln bezüglich einer zeitlichen Einschränkung sowie Regelungen, dass die Versicherung nur für Reisen vorübergehende Auslandsaufenthalte gedacht. Hier ist es wohl kaum eine Reise.
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BRINDE
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Antwort #6 - 10.11.2018 um 12:57:27
 
Sie kamen an, als ich beschäftigt war. Technisch gesehen brauchte ich keine Krankenversicherung, um als abhängige Familienangehörige nach Deutschland einzureisen (unter Freizug / EU).
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fab87
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Antwort #7 - 10.11.2018 um 13:07:33
 
BRINDE schrieb am 10.11.2018 um 12:57:27:
Sie kamen an, als ich beschäftigt war. Technisch gesehen brauchte ich keine Krankenversicherung, um als abhängige Familienangehörige nach Deutschland einzureisen (unter Freizug / EU).


§4 FreizügG/EU:

"Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. "

Dazu dann noch die AVV zum FreizügG/EU, sowie ganz allgemein die Richtlinie 2004/38 EG Art. 7 (1) und andere Fundstellen ebenda.



"
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Antwort #8 - 10.11.2018 um 13:36:01
 
zustimmen. was mich aber verwirrt ist 2.3.1.2 von (AVV zur FreizügG / EU)

"Nach einer durchgängigen Beschäftigung von einem Jahr oder länger besteht das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich unbefristet fort, wenn die Agentur für Arbeit die Unfreiwilligkeit des Eintretens der Arbeitslosigkeit bestätigt (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2; zum Erhalt des Aufenthaltsrechts nach kürzeren Beschäftigungszeiten vgl. Nummer 2.3.2). "

Wie wirkt sich das auf meine Angehörigen aus? Denn wenn mein Recht auf Freizügigkeit unbeschränkt eintritt, dann auch?

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Antwort #9 - 10.11.2018 um 14:42:02
 
BRINDE schrieb am 10.11.2018 um 12:57:27:
Sie kamen an, als ich beschäftigt war. Technisch gesehen brauchte ich keine Krankenversicherung, um als abhängige Familienangehörige nach Deutschland einzureisen (unter Freizug / EU).


Für die EINREISE haben die keine Krankenversicherung gebraucht, aber falls die bleiben möchten, brauchen sie eine richtige Krankenversicherung (nicht eine Reisekrankenversicherung).

Kannst Du das alles leisten?
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Antwort #10 - 10.11.2018 um 14:47:55
 
BRINDE schrieb am 10.11.2018 um 13:36:01:
Wie wirkt sich das auf meine Angehörigen aus? Denn wenn mein Recht auf Freizügigkeit unbeschränkt eintritt, dann auch?


Wenn du weiterhin für deine Angehörigen Sorgen kannst, also Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel hast, was bei Arbeitslosigkeit nahezu unmöglich sein dürfte.....es könnte / sollte also so einfach keine Aufenthaltskarte für die Eltern geben.
Also schnell neue Arbeit suchen

BRINDE schrieb am 10.11.2018 um 13:36:01:
Denn wenn mein Recht auf Freizügigkeit unbeschränkt eintritt, dann auch?


Das gilt meine Meinung nach nur für dich....deine Angehörigen müssen ja versorgt durch dich werden...inkl. KV

"die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren" §3

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Antwort #11 - 10.11.2018 um 17:27:36
 
BRINDE schrieb am 10.11.2018 um 11:18:37:
Ich weiß, wenn ich einen Vollzeitvertrag hatte und weil sie bei mir lebten, würden sie von meiner TK-Versicherung gedeckt

Was heisst "TK Versicherung gedeckt"?
Deine Eltern brauchen meines Erachtens eine eigenständige KV - und in die gesetzliche GKV werden sie wohl nicht aufgenommen - bleibt nur PKV!
Kannst Du Dir das leisten - auch mit Arbeitsvertrag?
Basistarif dürfte bei ca. 600 € im Monat p.P. liegen!
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Antwort #12 - 10.11.2018 um 18:24:20
 
Hier wird glaub ich alles durcheinander geworfen.

Erst einmal ist doch BRINDE Arbeitnehmer gewesen. Diesen Arbeitnehmerstatus hat er aufgrund unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht verloren. Somit gilt er weiterhin als Erwerbstätiger Unionsbürger. Dafür spricht auch der Arbeitslosengeld I Bezug. Somit ist für den unionsrechtlichen Aufenthalt der Eltern keine Krankenvollversicherung notwendig.

Würde die Ausländerbehörde den Verlust des Arbeitnehmerstatuses feststellen, würde er ein nicht-erwerbstätiger Unionsbürger sein, mit der Folge, dass die Familienangehörigen krankenversichert sein müssen und keine übermäßige Belastung der Sozialsyteme vorliegt. Das ist aber nicht der Fall.

Jedoch ist die Reisekrankenversicherung für die Erfüllung der Krankenversicherungspflicht in Deutschland nicht ausreichend. Man benötigt eine Krankenvollversicherung. Eltern werden in Deutschland nicht durch die Versicherung der Kinder familienversichert.

Es wäre natürlich interessant zu wissen, welche Staatsangehörigkeit die Eltern haben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #13 - 10.11.2018 um 18:38:43
 
Aras schrieb am 10.11.2018 um 18:24:20:
Somit ist für den unionsrechtlichen Aufenthalt der Eltern keine Krankenvollversicherung notwendig.


Aber wenn die Eltern hier ihren Wohnsitz  nehmen gilt doch trotzdem die Krankenversicherungspflicht oder nicht? Und da sie sich nicht über den Sohn versichern können - wie sollen sie sich sonst versichern wenn sie selber nicht arbeiten? Haben sie HartzIV-Anspruch?
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Antwort #14 - 10.11.2018 um 18:55:34
 
Ich hab doch alle diese Fragen beantwortet oder nicht?

lottchen schrieb am 10.11.2018 um 18:38:43:
Aber wenn die Eltern hier ihren Wohnsitz  nehmen gilt doch trotzdem die Krankenversicherungspflicht oder nicht? 


Wie ich schon schrieb, ist es für das Aufenthaltsrecht an sich nicht notwendig. Aber das heißt nicht, dass man dadurch die allgemeine Krankenversicherungspflicht aushebelt. Die Eltern müssen also krankenversichert werden, aber es muss keine Krankenversicherung nachgewiesen werden um die Aufenthaltskarte zu bekommen.

lottchen schrieb am 10.11.2018 um 18:38:43:
Und da sie sich nicht über den Sohn versichern können - wie sollen sie sich sonst versichern wenn sie selber nicht arbeiten?


Kommt auf das Alter und über die Vorgeschichte der Eltern an. Wir wissen nix über die Eltern. Wenn diese aus einem Staat kommen, der mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat und dieses Abkommen die Anerkennung von Versicherungszeiten als Vorversicherungszeiten anerkennt, dann kann man ggf. sogar in die GKV kommen. Wenn nicht dann wird wohl Basistarif bei ner PKV in Frage kommen. Einer hatte mal geschrieben, dass es jetzt einen Basistarif für ca. 370 € monatlich gäbe. Müsste man also selber sich informieren. Aber da nix geschrieben wird, über die vorherige Beschäftigung, Krankenvesicherung und Staatsangehörigkeit bzw. Aufenthalte/Versicherung in anderen Staaten, ist das ganze zu mühsam aufzudröseln.

lottchen schrieb am 10.11.2018 um 18:38:43:
Haben sie HartzIV-Anspruch?


Vermutlich ja.
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