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Antrag Aufenthaltstitel für Familienangehörige (Nicht-EU) von einem EU-Bürger (Gelesen: 1.404 mal)
Slombi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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04.11.2018 um 14:46:22
 
Hallo zusammen,

wir haben im Oktober für meine Stieftochter (Chinesin) den Antrag auf den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt. Mittlerweile ist ihr Visum (29.10.18) ausgelaufen und von der Behörde kam bis jetzt noch nicht mal eine Meldung (wobei die noch die Schulbescheinigung brauchen).

Bezogen auf die obige Situation ist meine Frage ob wir zu Weihnachten überhaupt in ein anderes EU-Land reisen dürfen oder dies nicht möglich ist.

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reinhard
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Antwort #1 - 04.11.2018 um 14:56:25
 
Wenn sie den Antrag gestellt hat, ist sie legal hier. Es gilt die "Fiktion": der bisherige Aufenthaltstitel gilt weiter, bis über den neuen entschieden wurde.

Reisen kann sie mit der Fiktion nicht.

Zum Reisen benötigt sie eine "Fiktionsgescheinigung" der Ausländerbehörde, die sie normalerweise ohne Termin bekommen soll. Kostet nur ein paar Euro.
[Zum Reise benötigt sie natürlich auch Pass etc. Nur ein Visum, dass sie als Chinesin normalerweise benötigt, wird durch den Aufenthaltstitel oder die Fiktionsbescheinigung ersetzt.]
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Bayraqiano
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Antwort #2 - 04.11.2018 um 15:01:44
 
Wobei hier ein EU-Freizügigkeitsfall vorliegt (TS ist slowenischer Staatsangehöriger). Insofern dürfte die Stieftochter in Begleitung schon in andere EU-Länder.
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Jojo2015I
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Antwort #3 - 04.11.2018 um 17:07:55
 
Ähm, hier liegt ein Fall des Freizügigkeitsgesetzes vor. Es tritt keine Fiktionswirkung ein und es wird auch keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt.

Vielmehr wird ab Einreise von Freizügigkeit ausgegangen. Ob mit oder ohne Antrag, sie ist legal hier!

Sofern sie bei Antragstellung auf Ausstellung der Aufenthaltskarte die erforderlichen Angaben gemacht hat, erhält sie darüber nach § 5 Abs. 1 FreizügigG/EU eine entsprechende Bescheinigung darüber.
Die Karte gibt’s innerhalb 6 Monaten.

Grundsätzlich ist diese deklaratorisch und Freizügigkeit gilt solang, wie nicht bestandskräftig das Gegenteil festgestellt wurde (durch Bescheid der ABH).

Für Reisen gilt, was bayraqiano schrieb. Mit EU-Angebötigem und Nachweis zu familiärem Verhältnis ok. Wer auf Nummer sicher gehen will, wartet, bis die Karte da ist.
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lottchen
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Antwort #4 - 04.11.2018 um 18:05:13
 
Slombi schrieb am 04.11.2018 um 14:46:22:
wir haben im Oktober für meine Stieftochter (Chinesin) den Antrag auf den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt....


Was genau wurde denn beantragt?

Und wie sind hier nochmal die Familienverhältnisse? Du bist Slowene/Slowenin. Lebst in D zusammen mit Deiner chinesischen Ehefrau/-mann? Ihr habt beide eine Aufenthaltskarte? Und die chinesische Stieftochter ist mit was für einem Visum hier eingereist?    
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Slombi
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Antwort #5 - 08.11.2018 um 16:48:23
 
Es wurde eine EU-Aufenthaltskarte beantragt

Ich bin Slowene (Unionsbürger) und in Deutschland geboren
Meine Frau ist Chinesin und im Besitz einer EU-Aufenthaltskarte für 5 Jahre

Meine Stieftochter ist mit einem D-Visum eingereist
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blubb


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Antwort #6 - 08.11.2018 um 16:59:14
 
Hallo,

vermutlich D-Visum als Angehöriger EU-Bürger (EU-Freizügigkeit).
Dann gilt Antwort #3.

Falls wider Erwarten nach nationalem Aufenthaltsrecht, dann gilt Antwort #1.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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