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Verpflichtung zum Integrationskurs (Gelesen: 1.689 mal)
Norbert@Russland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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02.11.2018 um 09:53:27
 
Meiner Frau wurde eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 28, Abs. 1, S. 1. Nr. 3 AufenthG gegeben (Zuzug zu deutschen Kindern). Zugleich wurde sie zu einem Integrationskurs verpflichtet, begründet mit § 44, Abs. 1, S. 1. Nr. 1b AufenthG. Wir finden dies sehr mysteriös, da in diesem Punkt § 28, Abs. 1, S. 1. Nr. 3 AufenthG nicht als Verpflichtungsgrund genannt wird, sondern explizit nur § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Zuzug als Ehepartner).

Meine Frau hat die Bearbeiterin auch vorab nochmals auf diesen Widerspruch hingewiesen (sie hatte es mündlich bereits angekündigt), da wurde als Grundlage gar §44 genannt, der unserer Meinung für eine Verpflichtung gleich gar nicht taugt.

Dazu kommt eine recht mysteriöse Aussage, meine Frau verfüge über "keine ausreichenden Sprachkenntnisse". Obwohl meine Frau Deutsch auf Niveau B2-C1 spricht. Selbst eine andere Bearbeiterin, welche die Aufenthaltsgenehmigung ausgegeben hat, war verwundert.

Dazu sollte man sagen, dass meine Frau gut integriert ist (Elternbeirat in der Schule unserer Kinder, sehr großer Freundeskreis) und gern beginnen würde zu arbeiten. Mit zwei Kindern und einem parallelen Integrationskurs von 600 Stunden wäre dies schlicht unmöglich.

Frage: Ist unsere Verwunderung berechtigt? Oder übersehen wir irgendetwas?
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 02.11.2018 um 10:47:19
 
Die Verpflichtung ist üblich und normal. Und völlig rechtmäßig.

Falls Deine Frau tatsächlich das Sprachniveau hat, legt sie einfach ihr B1-Zertifikat vor und macht den Orientierungskurs mit dem Test "Leben in Deutschland". Dann hat sie die Verpflichtung noch in diesem Jahr erfüllt.

Der Integrationskurs hat zwar 600 Stunden, aber für diejenigen, die mit knappen A1 herkommen. Er besteht aus sechs Modulen à 100 Stunden und startet mit einem Einstufungstest. Den sollte Deine Frau am besten sofort machen. Dann hat sie etwas in der Hand. Keine Frau, die Deutsch kann, wird ins erste Modul für die 600 Stunden aufgenommen. Höchstens ins letzte Modul (Prüfungsvorbereitung).

Die beiden Prüfungen braucht sie später für die Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung sowieso, und auch die meisten Arbeitgeber wollen irgendwas sehen.
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Norbert@Russland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 02.11.2018 um 11:19:15
 
Also das mit der Rechtmäßigkeit würde ich gern hinterfragen. In der Verpflichtung beruft man sich auf § 44a, Abs. 1, S. 1. Nr. 1b AufenthG. Dieser Passus lautet:

"Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn [...] nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und [...] zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 30 oder § 36a Absatz 1 Satz 1 erste Alternative nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt [...]"

Es sind also sehr genau definiert, in welchen Fällen die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Pflicht am Integrationskurs führt.

§ 28, Abs. 1, S. 1. Nr. 3  ist explizit NICHT genannt. Wie kann denn dann die Verpflichtung im Fall meiner Frau rechtmäßig sein?

Ein Zertifikat haben wir übrigens auch nicht, da dies für die FZF zu minderjährigen deutschen Kindern ebenso nicht gefordert ist. Nun könnte man darüber streiten, warum es meine Frau nicht dennoch gemacht hat - aber zur deutschen Rechtskultur sollte doch auch gegenüber Ausländern gelten, dass Gesetze ernstgenommen werden, oder?

Wie gesagt, vielleicht übersehen wir etwas, deswegen auch meine Fragen hier.
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« Zuletzt geändert: 02.11.2018 um 11:31:29 von Norbert@Russland »  
 
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Norbert@Russland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 02.11.2018 um 11:53:08
 
Den Orientierungskurs möchte mein Frau übrigens durchaus machen.

(Auch wenn angesichts ihrer Sprachkenntnisse und dem abgeschlossenen Hochschulstudium mit Arbeitserfahrung in einem MINT-Beruf bei strenger Auslegung von §44 nicht einmal ein Anspruch bestände.)

Zur Erläuterung: Ich war 15 Jahre lang Gast in Russland. In dieser Zeit wurde ich immer gesetzeskonform und freundlich behandelt. Und dies in einem Land, welches allgemein nicht als Rechtsstaat gilt. Dann ärgert es mich, wenn mein Heimatland völlig unerwartet ein gefühlt anderes Bild gegenüber meine Frau abgibt. Das betrübt mich einfach. Aber vielleicht lesen wir die Gesetze wirklich einfach falsch?
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ninnschen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 02.11.2018 um 11:55:03
 
die Verpflichtung zum Integrationskurs bei Inhabern von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfolgt normalerweise über den § 44a Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, da für diesen Nachzug der Elternteil keine A1-Sprachkenntnisse nachweisen muss und daher in den meisten Fällen sich nicht "auf einfache Art" verständigen kann.

Natürlich muss der Sachbearbeiter dieses vorher prüfen. Lagen die Zertifikate denn in der Ausländerakte deine Ehefrau? Konnte die Sachbarbeiterin wissen, dass sie die Sprachkenntnisse hat? Wenn nein, dann macht natürlich der Sachbearbeiter die Verpflichtung. Wenn die Norm jetzt nicht ganz 100%ig ist, könnte der Sachbearbeiter die Verpflichtung also einfach abändern.
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Norbert@Russland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 02.11.2018 um 12:03:02
 
Also meine Frau liest deutsche Tageszeitungen und Sachbücher. Sie konnte beim Termin alle Dinge selbstständig mit der Sachbearbeiterin besprechen, auch während ich für die Bezahlung der Genehmigung den Raum verlassen hatte. (Ich bin auch nur dabeigewesen, weil wir dazu aufgefordert wurden - was sich im nachhinein als Fehler herausstellte.)

Insofern wäre es dann endgültig absurd zu unterstellen, sie könne sich "nicht auf einfache Art" (Level A1) verständigen.

Auch alle Freunde und Familienangehörigen schütteln bereits den Kopf über die Einschätzung "keine ausreichenden Sprachkenntnisse".

Hintergrund: Unsere Kinder sind 6 und 8 Jahre, zweisprachig aufgewachsen. Deutsch ist eine unserer zwei Alltagssprachen. Auch in Russland hatten wir ständigen Kontakt zur deutschen Community. Freunde im deutschen Generalkonsulat haben uns mehrfach mündlich bestätigt, dass eine Offenkundigkeitsprüfung der Deutschkenntnisse ohne Zweifel bestanden würde.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 02.11.2018 um 12:19:51
 
Deine Frau soll einfach einen Einstufungstest bei ner Sprachschule machen, wenn da rauskommt, dass sie wie du schreibst B1 oder höher hat, würde ich der Behörde das auf den Tisch legen und sagen, dass die Sprachschule bestätigt, dass die Kenntnisse da sind. Zudem möchte sie arbeiten und die Integration auf anderem Wege erreichen...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 02.11.2018 um 12:24:14
 
Bitte wirf jetzt nicht Äpfel und Birnen durcheinander:

Ausreichende Sprachkenntnisse sind nicht einfache Sprachkenntnisse (A1)
Offenkundigkeit heißt: Offenbar mehr als A1.

Und Dein "in RUS immer gesetzeskonform behandelt" heißt dann in RUS eben auch, dass "Grundkenntnisse der russischen Sprache" als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (oder mehr) selbst dann zwingend durch so ein Zertifikat für Anfänger zu belegen sind, wenn Du selbst dem Mitarbeiter des Migrationsdienstes seine russischen Sätze und Schreibfehler korrigierst.
Nichts da mit "Offenkundigkeit".

Deine Fragen hier sind insofern verständlich, als Du wohl keinen Streit anfangen willst, wenn es denn doch eine Grundlage für die Verpflichtung gibt.

Dann meine Meinung: Nach Deinen Schilderungen gibt es keine Grundlage - zieh los und überzeuge die ABH!
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Norbert@Russland
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 02.11.2018 um 13:06:06
 
Genau, ich wollte vor allem wissen: Bin ich total auf dem Holzpfad und wir machen uns mit einem Widerspruch lächerlich oder nicht.

Wegen Äpfel und Birnen: Mein Verständnis des Gesetzes ist, dass eine Verpflichtung nach § 44, Abs. 1, S. 1. Nr. 1b im konkreten Fall falsch ist (weil sich dieser auf andere Formen der Aufenthaltsgenehmigung bezieht). Somit käme noch 1a in Frage, wofür aber Zweifel an einfachen Kenntnissen bestehen müsste, was offenkundig nicht der Fall ist. (Dazu gibt es auch ein Gerichtsurteil, wo 1a bei Eltern deutscher Kinder näher beleuchtet wurde. Dort konnte die Mutter nur mit Dolmetscher reden.)

Wegen Russland: Ja, in Russland musste ich meine Kenntnisse auch nachweisen. Dort steht das aber eben auch klar im Gesetz. Aber in Deutschland sollten doch deutsche Gesetze gelten. In Deutschland zahle ich Rundfunkgebühren, darauf kann sich aber das Russische Fernsehen auch nicht berufen.  Zwinkernd

Versteht mich bitte nicht falsch. Wenn ein Bescheid offenkundig nicht dem Gesetz entspricht, der Mitarbeiter vom Ausländer vorab per E-Mail darauf hingewiesen wurde, und der Entscheid dennoch so ausgestellt wird, dann ärgert mich das. Dem Ausländer soll doch gerade die deutsche Rechtskultur beigebracht werden - und dann sollte die Ausländerbehörde mit gutem Beispiel vorausgehen und die eigenen Gesetze kennen.

Und wie gesagt: Zum Orientierungskurs will meine Frau auch in jedem Fall gehen, das steht ganz außer Frage.
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Antwort #9 - 02.11.2018 um 13:11:59
 
Norbert@Russland schrieb am 02.11.2018 um 13:06:06:
Versteht mich bitte nicht falsch. Wenn ein Bescheid offenkundig nicht dem Gesetz entspricht, der Mitarbeiter vom Ausländer vorab per E-Mail darauf hingewiesen wurde, und der Entscheid dennoch so ausgestellt wird, dann ärgert mich das. Dem Ausländer soll doch gerade die deutsche Rechtskultur beigebracht werden - und dann sollte die Ausländerbehörde mit gutem Beispiel vorausgehen und die eigenen Gesetze kennen.


Dafür gibt es die Möglichkeit in der deutschen Rechtskultur den Widerspruch einzulegen. Damit lernt auch der Ausländer die deutsche Rechtskultur, dass man sich wehren kann, wenn eine Behörde etwas falsch macht.

Natürlich ist es ärgerlich, wenn man vorab die Behörde auf einen Fehler hinweist, aber sie es ignoriert.
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Antwort #10 - 02.11.2018 um 18:33:05
 
Norbert@Russland schrieb am 02.11.2018 um 13:06:06:
Genau, ich wollte vor allem wissen: Bin ich total auf dem Holzpfad und wir machen uns mit einem Widerspruch lächerlich oder nicht.


Hallo,

wie hier schon festgestellt wurde, bist Du nicht auf dem Holzweg, sondern eher die ABH mit dem Motto "Machen wir immer so" o.ä.

Die Verpflichtung ergibt sich, wenn hier überhaupt zutreffend, aus dem Anspruch gem. §44 AufenthG + Vorschrift des §44a Abs. 1 AufenthG.
Aufgrund der erteilten AE gem. §28, Abs. 1, S. 1. Nr. 3 AufenthG kann im §44a Abs. 1 AufenthG nur die erste Alternative, die Nr. 1 a die zutreffende Norm sein, die da lautet:

Zitat:
(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

    a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder


Aber das wurde von Dir ja schon korrekt erkannt.
Deiner Schilderung gemäß sollte sie die hier geforderten einfachen Sprachkenntnisse (im Gegensatz zur Alternative b) mit "ausreichenden" Kenntnissen) wohl besitzen, wenn sie deutschsprachige Printmedien lesen u verstehen und sich in deutscher Sprache im Elternbeirat und im Behördenverkehr behaupten kann.

Daher so wie Aras schrieb oder der Verpflichtung, entsprechend begründet, auch ohne Zertifikat schriftlich widersprechen.

Wobei das Vorhandensein eines Sprachzertifikats über Kenntnisse "B1" grundsätzlich immer das Leben leichter macht, spätestens wenn es um die Einbürgerung geht / gehen soll.

Gruß

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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Norbert@Russland
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Antwort #11 - 22.01.2019 um 17:25:57
 
Zur Information: Meine Frau hat dem Bescheid widersprochen.

Die erste Reaktion war widerum sinngemäß: Da man beim Termin nur mit dem Ehemann geredet hätte, musste die Verpflichtung nach § 44, Abs. 1, S. 1. Nr. 1b AufenthG. erfolgen. Meine Frau könne aber gern noch Sprachtest und Diplom bis Datum X nachreichen. (Lustigerweise bietet der offiziell zuständige Kursträger bis zu diesem Datum gar keine Tests an, aber dies nur am Rande.)

Daraufhin habe ich mich als Ehepartner bei der Bürgerberatung des Oberbürgermeisters beschwert, dass die Ausländerbehörde nicht einmal auf den Wortlaut der Beschwerde eingehen würde. Welche Rechtskultur dem Ausländer denn hier nahegebracht werden solle.

Meine Frau bekam dieser Tage eine Vorladung zum Behördenleiter, wiederum war das Diplom und ein eventuell vorhandenes Sprachzertifikat mitzubringen.

Heute dann der Termin und plötzlich ist alles, wie man es sich wünscht: Ein sehr netter Mitarbeiter, welcher unsere Auslegung des Gesetzes bestätigt. Die Verpflichtung wird zurückgezogen. Leider gäbe es auch nicht einmal mehr eine Berechtigung, da meine Frau eine Hochschulausbildung hat. Also eine 180-Grad-Wende.

Da meine Frau inzwischen einen (deutschsprachigen) Job in Ihrem Beruf gefunden hat, ist das verschmerzbar.

Danke nochmals für Eure Einschätzung vorab.
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