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Aufenthaltstitel noch gültig? (Gelesen: 3.811 mal)
Hornorata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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02.11.2018 um 00:25:16
 
Wenn ein Ägypter durch die FZF nach Deutschland kommt, weil seine deutschen Kinder hier leben und er dann gemeinsam mit den Kindern nach Ägypten zieht, darf er mit dem noch vorhandenen AT wieder nach Deutschland einreisen oder verliert dieser seine Gültigkeit mit Abmeldung aus Deutschland? Wenn ja, wo würde denn auffallen, dass der AT nicht mehr gültig ist?
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Antwort #1 - 02.11.2018 um 08:02:41
 
Hornorata schrieb am 02.11.2018 um 00:25:16:
Gültigkeit mit Abmeldung aus Deutschland?


Wie lange ist der Ägypter denn weg aus Deutschland? Wenn er nach Ägypten zieht und sich in Deutschland abmeldet verliert er normalerweise seinen Status und muss erneut das Visum beantragen!

§ 51
Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen

-wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist
-wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist


Also eine Abmeldung sehe ich als endgültige Ausreise
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Antwort #2 - 02.11.2018 um 08:25:08
 
In dem oben geschilderten Zusammenhang sehe ich das genauso: Mit der Ausreise erlischt der Aufenthaltstitel.

Wobei es für ein gemeinsames "Zurück-Umziehen" nach Deutschland keine Probleme geben dürfte, solange die deutschen Kinder nicht volljährig sind.
Nur bedarf es eben eines neuen nationalen Visums, auf das ein Rechtsanspruch vorliegt.
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Hornorata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.11.2018 um 12:09:20
 
Er ist im Juni/Juli diesen Jahres ausgereist. Gültig war der AT bis 2021.

Wenn er nun versucht, mit diesem AT wieder einzureisen, wo wird er denn daran gehindert? Würde man ihn hier bei Einreise dann zurückschicken oder wie ist das? Sehen die am Flughafen überhaupt, dass er damit eigentlich nicht mehr einreisen dürfte?
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Antwort #4 - 02.11.2018 um 12:15:45
 
I.d.R. wird bei einer Abmeldung auch die Meldeadresse auf dem eAT (der Karte) geändert.

Erwarte bitte hier keine Ratschläge zur illegalen Einreise.
Ist der Inhaber auf Dauer ausgereist und der AT mit der Ausreise erloschen, dann ist das so.
Und dann ist eine nachfolgende Einreise mit dem erloschenen AT eine Einreise ohne erforderlichen AT und damit unerlaubt.
Ob das nun jemand merkt oder nicht.
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Antwort #5 - 02.11.2018 um 12:34:08
 
Möglicherweise wird er mit seinem eAT wieder einreisen können weil erst mal nicht ersichtlich ist, dass der erloschen ist. Und? Was bringt ihm das? Er muss in D eine Wohnung wieder anmieten und sich hier anmelden. Spätestens dann ist die ABH wieder mit im Boot. Und wird natürlich die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes prüfen.
Er könnte sich doch vorab mit der ABH in Verbindung setzen, die Situation schildern und absprechen, wie er zu verfahren hat.
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Hornorata
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 02.11.2018 um 13:27:48
 
Auf dem AT wurde nichts geändert.
Tipps für eine illegale Einreise möchte ich nicht haben.
Ich wollte nur wissen, ob er damit noch einreisen darf und wenn nicht, was passiert, wenn er einfach dennoch einreist. Das hat er nämlich vor und glaubt mir nicht, dass der AT eigentlich nicht mehr gültig ist. Ich will ihm eher von der Einreise abraten statt ihm dabei zu helfen. Er sagt, er kann ja einfach fliegen und merken wird es eh keiner.

Zum Thema hier wieder anmelden etc. kann ich nur sagen, dass er nur zu Besuch kommen möchte und nicht dauerhaft bleiben will.

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Antwort #7 - 02.11.2018 um 14:56:12
 
Hornorata schrieb am 02.11.2018 um 13:27:48:
Auf dem AT wurde nichts geändert.

Dann ist die Wahrscheinlichkeit relativ groß, dass die nächste Einreise zu einem Besuchsaufenthalt problemlos geht. Die Ausreise auch.

Was nichts an den rechtlichen Gegebenheiten ändert.

Ich hatte schon Pässe vor mir, aus denen absolut eindeutig zu sehen war: AT schon vor Jahren erloschen. Und nicht nur immer wieder gereist mit dem AT, sondern im Einzelfall wurde ein solcher klar und eindeutig erloschener Titel auch schon mal in den nächsten Pass übertragen.

Wenn es dann irgendwann bemerkt wird, kann für alle noch nicht verjährten Straftaten eine Strafverfolgung eingeleitet werden.
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Antwort #8 - 02.11.2018 um 15:06:12
 
Petersburger schrieb am 02.11.2018 um 14:56:12:
Wenn es dann irgendwann bemerkt wird, kann für alle noch nicht verjährten Straftaten eine Strafverfolgung eingeleitet werden.


Und falls die Nummer immer wieder durchgezogen wird fällt, dass nicht mehr in D gewohnt wird irgendwann alleine schon durch die ägyptischen und womöglich Schengen Ein- und Ausreisestempel auf.
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Antwort #9 - 02.11.2018 um 18:48:04
 
Hallo,

Ein- und Ausreisestempel der Schengenpartner bekommt er nicht als Inhaber einer AE.

Auffallen bei der Einreise kann es aber ggf. sehr wohl, wenn z.B. im AZR durch die Abmeldung der Wohnung bedingt (dies dann der ABH ggf. per automatisierten Datenaustauschs bekannt) der Status "Fortzug nach unbekannt" steht.
Der Einblick in das AZR bei Einreisekontrolle durch BPOL wäre nicht ungewöhnlich, und wenn der betreffende Beamte dann etwas firm im Aufenthaltsrecht ist, 1+1 zusammenzählen kann und ein Mindestmaß an Konsequenz besitzt, gibt es die Strafanzeige für den Versuch der unerlaubten Einreise + Zürückweisung + u. U. Sicherstellung / Abnahme / Entwertung des eAT oder gefahrenabwehrenden Fahndungseintrag im GGFB.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #10 - 02.11.2018 um 19:42:51
 
T.P.2013 schrieb am 02.11.2018 um 18:48:04:
Ein- und Ausreisestempel der Schengenpartner bekommt er nicht als Inhaber einer AE.


Laut Vorschrift nicht; sehe trotzdem regelmäßig Schengenstempel (nicht unbedingt von DE) in Pässen von AE Inhabern. Und Ägypten stempelt die Pässe eigener Staatsangehöriger.
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T.P.2013
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Antwort #11 - 02.11.2018 um 19:52:25
 
Mag alles sein.
Ist aber (bzgl. Schengen) nicht erlaubt und wird in der Regel auch gesetzeskonform gehandhabt.
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Antwort #12 - 03.11.2018 um 00:50:05
 
Ich bedanke mich für die Antworten.

Gibt es denn keine Möglichkeit, irgendwie irgendwo vermerken zu lassen, dass derjenige unerlaubt einreisen will? Quasi, dass es dann bei Einreise irgendwie auffällt? Wahrscheinlich nicht.

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Antwort #13 - 03.11.2018 um 02:59:22
 
Hornorata schrieb am 03.11.2018 um 00:50:05:
Gibt es denn keine Möglichkeit, irgendwie irgendwo vermerken zu lassen, dass derjenige unerlaubt einreisen will? Quasi, dass es dann bei Einreise irgendwie auffällt? Wahrscheinlich nicht.


Natürlich kann man die Einreise des Vaters bei der BP melden.

Ansonste hat die ABH mit ziemlicher Sicherheit von der Abmeldung erfahren und das ins AZR eingetragen. Der Bundespolizist an der Grenze kann diese einsehen wenn nötig. Dem Kindesvater muss man eben dies sagen, das er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Schwierigkeiten bekommt.
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Antwort #14 - 03.11.2018 um 07:29:35
 
Okay, vielen Dank.
Gesagt habe ich ihm das schon, aber manche Leute wissen ja immer alles besser, weil irgendwer was anderes gesagt hat und man fremden einfach glaubt. Dann muss er die Einreise eben probieren. Ich werde das ganze aber dennoch bei der BP irgendwie melden oder die ALB kontaktieren.
Er will nämlich einreisen bald um vor Ablauf der 6 Monate hier gewesen zu sein, damit der AT weiterhin gültig ist  Augenrollen
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Antwort #15 - 03.11.2018 um 08:10:02
 
Dann direkt der ABH und der BP sachlich melden
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Antwort #16 - 03.11.2018 um 10:26:20
 
Hornorata schrieb am 03.11.2018 um 07:29:35:
Dann muss er die Einreise eben probieren. Ich werde das ganze aber dennoch bei der BP irgendwie melden oder die ALB kontaktieren.
Er will nämlich einreisen bald um vor Ablauf der 6 Monate hier gewesen zu sein, damit der AT weiterhin gültig ist  

Und wenn er sich am Ende entscheidet, alles gesetzeskonform zu machen, hat er irgendwelche Einträge im AZR, die ihm die Erteilung eines Visums erschweren?

Wenn Deine Einschätzung der Situation falsch ist und er sich "ausreichend Hintertürchen offengelassen" hat, die bei genauer Kenntnis aller Fakten und Unterlagen gegen eine Ausreise i.S.d. § 51 (1) Nr. 6 sprechen, dann ist sein AT nicht erloschen und Du nimmst Einfluss auf seine Situation?

Ungeachtet der immer wieder von mir beobachteten Fälle von Unaufmerksamkeit gehe ich immer davon aus, dass meine Kollegen in den ABH und an den Grenzen vernünftige Arbeit tun und lasse sie diese auch machen.
M.a.W. mische mich in solche Dinge nicht ein, wenn ich privat unterwegs bin und ich nicht absolut zuverlässige Informationen habe.

Und wenn mir jemand auf Arbeit einen möglicherweise erloschenen AT vorlegt, maße ich mir auch nicht an, solche Feststellungen allein zu treffen und den Rechtsschein einfach selbst zu zerstören. Da wird dann sowohl der Betroffene - nicht Dritte, der Betroffene selbst - vernünftig angehört wie auch die ABH kontaktiert.
Wir hatten schon ausreichend Fälle, in denen augenscheinlich erloschene AT dann doch nicht erloschen waren, weil ... die unterschiedlichsten Gründe.
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« Zuletzt geändert: 03.11.2018 um 10:39:33 von Petersburger »  

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