Hornorata schrieb am 03.11.2018 um 07:29:35:Dann muss er die Einreise eben probieren. Ich werde das ganze aber dennoch bei der BP irgendwie melden oder die
ALB kontaktieren.
Er will nämlich einreisen bald um vor Ablauf der 6 Monate hier gewesen zu sein, damit der
AT weiterhin gültig ist
Und wenn er sich am Ende entscheidet, alles gesetzeskonform zu machen, hat er irgendwelche Einträge im
AZR, die ihm die Erteilung eines Visums erschweren?
Wenn Deine Einschätzung der Situation falsch ist und er sich "ausreichend Hintertürchen offengelassen" hat, die bei genauer Kenntnis aller Fakten und Unterlagen gegen eine Ausreise i.S.d. § 51 (1) Nr. 6 sprechen, dann ist sein
AT nicht erloschen und Du nimmst Einfluss auf seine Situation?
Ungeachtet der immer wieder von mir beobachteten Fälle von Unaufmerksamkeit gehe ich immer davon aus, dass meine Kollegen in den
ABH und an den Grenzen vernünftige Arbeit tun und lasse sie diese auch machen.
M.a.W. mische mich in solche Dinge nicht ein, wenn ich privat unterwegs bin und ich nicht absolut zuverlässige Informationen habe.
Und wenn mir jemand auf Arbeit einen möglicherweise erloschenen
AT vorlegt, maße ich mir auch nicht an, solche Feststellungen allein zu treffen und den Rechtsschein einfach selbst zu zerstören. Da wird dann sowohl der Betroffene - nicht Dritte, der Betroffene selbst - vernünftig angehört wie auch die
ABH kontaktiert.
Wir hatten schon ausreichend Fälle, in denen augenscheinlich erloschene
AT dann doch nicht erloschen waren, weil ... die unterschiedlichsten Gründe.