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Aufenthalt Mutter(Nicht EU) eines Kindes vom Deutschen (Gelesen: 4.159 mal)
covenant
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #15 - 05.11.2018 um 22:55:16
 
Hallo zusammen,

ich war am bei der ABH und hab die Duldung bis Neujahr bekommen.

Die Dame sagte mir, meine Freundin müsse ausreisen und in der Auslandsvertretung ein FZF Visum beantragen. Dann könne sie ohne Probleme wieder einreisen, dies sei auch besser als eine Duldung...

Nun entgegnete ich ihr dass die finanziellen Mittel ausgeschöpft sind und ich auch nicht bereit bin 1000~ Euro für Flug und Hotel aufzubringen nur für eine Formalität. Und ich mein Kind nicht aus Deutschland fliegen lasse (meine Freundin auch nicht ohne Ihr Kind geht, wir sind schließlich eine Familie).

Nun erwähnte ich auch die §25 Abs. 5. Diese komme für meine Freundin nicht in frage, da die Dame bei der ABH auch sagte. so lange gebe ich Ihr keine Duldung. Sie erwähnte wenn das Kind 3 Monate alt ist könne man diesem den Flug zumuten.

Im Anschluss sagte ich Ihr, dass das ganze ja wirklich nur eine Formalität ist und nur ein Flug raus um wieder rein zukommen.  Ob eine Klage diese Formalität nicht aushebeln könnte. Sie war natürlich nicht so begeistert, erwähnte aber nach kurzem dass mit Ihrer Kollegin mal zu besprechen. Im Anschluss erwähnte sie, ich solle es mal versuchen mit der Prozesskostenhilfe etc. vielleicht hat es ja Erfolg.


Nun frage ich euch wie die Situation am besten zu behandeln ist. In Zukunft werde ich schriftlich nur noch kommunizieren. Denn die Aussage "solange gebe ich ihr keine Duldung" war für mich schon sehr krass. Abschieben geht ja nicht, also muss ja eine Duldung her...
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Alacrity
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Antwort #16 - 05.11.2018 um 23:24:35
 
1. Leistungen beantragen, ohne die AE bekommt sie afaIk vom Sozialamt Leistungen nach AsylbLG.

2. Schriftlich AE beantragen nach 28 Abs 1 S. 1 Nr. 3, hilfsweise nach 25 Abs. 5.

3. Bei Ablehnung der AE PKH beantragen und klagen beim VG.
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blubb


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Antwort #17 - 06.11.2018 um 01:27:52
 
covenant schrieb am 05.11.2018 um 22:55:16:
In Zukunft werde ich schriftlich nur noch kommunizieren.


... und auf jeden Fall diese Erkenntnis auch umsetzen. Nur Schrifliches hat im Konfliktfall eine Beweiskraft.

Gruß
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Saxonicus
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Antwort #18 - 06.11.2018 um 09:46:50
 
covenant schrieb am 30.10.2018 um 09:27:17:
....diese ist mit einem Touristen Visum eingereist, schwanger geworden und weigerte sich zurück zu fliegen, 

Abgesehen davon, wie es jetzt mit dem Aufenthalt/der Duldung weitergeht, steht doch immerhin noch ein Verstoß gegen die Aufenthaltsbestimmungen im Raum. Muss die Frau deshalb noch mit einer Bestrafung (nach §95) rechnen oder lässt man das fallen?
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blubb


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Antwort #19 - 06.11.2018 um 10:36:44
 
Saxonicus schrieb am 06.11.2018 um 09:46:50:
Abgesehen davon, wie es jetzt mit dem Aufenthalt/der Duldung weitergeht, steht doch immerhin noch ein Verstoß gegen die Aufenthaltsbestimmungen im Raum. Muss die Frau deshalb noch mit einer Bestrafung (nach §95) rechnen oder lässt man das fallen?

Alacrity schrieb am 31.10.2018 um 16:57:27:
Sie wurde erst nach Einreise schwanger, hat dann den Entschluss gefasst zu bleiben und hätte wegen der Risikoschwangerschaft auch nicht mal eben das Visumsverfahren nachholen können.


Das ist eine Antwort auf Deine Frage.
Das "Erschleichen eines Visums" selbst setzt, wenn überhaupt, eine vorsätzliche Begehung bei Beantragung voraus. Ist aber eigentlich egal, denn:
Zitat:
Info: "Sofern die Angaben im Rahmen einer Visumsantragsstellung im Ausland gemacht werden, ist das deutsche Strafrecht nicht anwendbar"

Zitat:
BGH: Erschlichenes Vium nicht strafbar

Bestenfalls eine unerlaubte Einreise + unerlaubter Aufenthalt in Folge eines möglicherweise durch Falschangaben erschlichenen Visums könnten in Frage kommen. Das hat sich bzgl. Einreise durch Nichtbeweisbarkeit (-> Behaupteter Nachentschluss), bzgl. Aufenthalt wegen rechtzeitiger Meldung (während Visumgültigkeit ->Duldung) bei der ABH erledigt.
Dein oft gebrauchtes Argument mit den verpflichtenden Angaben etc. ist ein ziemlich stumpfes Schwert...

Gruß
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Antwort #20 - 06.11.2018 um 10:38:32
 

covenant schrieb am 05.11.2018 um 22:55:16:
Nun entgegnete ich ihr dass die finanziellen Mittel ausgeschöpft sind und ich auch nicht bereit bin 1000~ Euro für Flug und Hotel aufzubringen

das ist m.E. falscher Ansatz.
Es geht um das Kind und Kineswohl, nicht um Eure Finanzen.



covenant schrieb am 05.11.2018 um 22:55:16:
Sie erwähnte wenn das Kind 3 Monate alt ist könne man diesem den Flug zumuten.


den Flug schon, aber das kommt ja einer "Ausweisung" (in Anführungsstrichen) eines Deutschen gleich.
Das ist ganz und gar nicht mit dem GG vereinbar.

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