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Aufenthalt Mutter(Nicht EU) eines Kindes vom Deutschen (Gelesen: 4.161 mal)
covenant
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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30.10.2018 um 09:27:17
 
Hallo zusammen,

mein Problem ist die ABH.

ich lebe Seit Dezember letzten Jahres mit meiner Freundin zusammen diese ist mit einem Touristen Visum eingereist, schwanger geworden und weigerte sich zurück zu fliegen, da Ihr die ausschließung der Familiengemeinschaft drohte(Ohne Heirat schwanger).
Die Schwangerschaft verlief mit Komplikationen, und wurde seitens der Frauenärztin als Risiko-Schwangerschaft eingestuft und meine Freundin als Reiseunfähig/Untauglich befunden.

Nach mehreren Monaten hat sich die ABH endlich bereit erklärt ihr eine Duldung auszustellen bis kurz nach der Geburt(in 3 Tagen läuft diese aus) Diese schenkte unserer Ausführung keinen Glauben, eine Untersuchung durch einen Amtsarzt erfolgte nicht. Eine Duldung wurde zugesagt 5 Wochen vor dem Entbindungstermin(Mutterpass)

Nun behaupten der Anwalt meiner Freundin und auch die ABH sie müsse jetzt erst einmal wieder ausreisen und müsse dann einen Antrag stellen auf fzf, wir leben zusammen und kümmern uns gemeinsam um das Kind, Sorgerecht und Vaterschaftsanerkennung sind abgegeben worden beim Notar. Sie spricht kaum deutsch(kein A1)

Und ich habe nun viele verschiedene Aussagen gehört, ich würde gerne mit Paragraphen die ABH  konfrontieren , denn ich kann mir nicht vorstellen dass sie einfach zurück soll nur wegen einer Formalität.


Daher einfach mal mein Fragenkatalog:

1. War das Handeln der ABH rechtens, eine Duldung so spät erst zu erteilen, obwohl Risikoschwangerschaft, keine Untersuchung vom Amtsarzt. (Die Arztkosten habe ich bezahlt und haben meine gesamten Ersparnisse derweil aufgefressen)
2. Muss meine Freundin nun eine Duldung-Verlängerung beantragen um die Personensorge zu übernehmen, oder ausreisen?
3. Wie kritisch ist es dass die Duldung ausläuft und wahrscheinlich bis dahin noch keine Verlängerung beantragt wurde.

Meine Freundin hat vor in Deutschland zu bleiben um das Kind großziehen. Gerne würde sie aber mit mir in ihrem Heimatland leben, was ich aber ehr mit Zwiespalt betrachte


Danke,
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Aras
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Antwort #1 - 30.10.2018 um 10:47:34
 
Das Heimatland zu wissen wäre schon gut.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saxonicus
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Antwort #2 - 30.10.2018 um 11:32:47
 
@covenant
Verrate uns doch auch mal Deine Staatsangehörigkeit?
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deerhunter
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Antwort #3 - 30.10.2018 um 12:38:22
 
covenant schrieb am 30.10.2018 um 09:27:17:
mein Problem ist die ABH.

ich lebe Seit Dezember letzten Jahres mit meiner Freundin zusammen diese ist mit einem Touristen Visum eingereist, schwanger geworden und weigerte sich zurück zu fliegen

Das Problem ist nicht die ABH, sondern deine Freundi,n.Sie weigerte sich auszureisen,bei Ablauf des Visums....also "straffällig" geworden! Speziell da man in dieser Phase der Schwangerschaft noch nicht von einer Risikoschwangerschaft sprechen kann!

Sie hätte ausreisen müssen und dann ein FZF im Heimatland beantragen müssen!

Welcher Staatsangehörigheit hast du?
Welche die Freundin?
Welche SSW jetzt?
Wie wollt ihr die Geburt bezahlen?

covenant schrieb am 30.10.2018 um 09:27:17:
3. Wie kritisch ist es dass die Duldung ausläuft und wahrscheinlich bis dahin noch keine Verlängerung beantragt wurde.


sehr kritisch
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Alacrity
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch durch Geburt
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Antwort #4 - 30.10.2018 um 12:51:33
 
Gratulation zum Baby. Folgendes unter der Annahme, dass du Deutscher bist:

Zu 1)
Das war nicht korrekt. In den AVWV zum AufenthG steht unter 28.1.4 "... Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1."

Zu 2)
Sie kann weiterhin eine Duldung bekommen, denn das Kindeswohl steht der Ausreise im Weg. Nach 18 Monaten mit Duldung kann sie eine AE gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG bekommen und eine logische Sekunde später die AE nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, die sie aych bekommen hätte bei Einreise mit dem nationalen Visum.

Zu 3)
Nicht so kritisch. Sie sollte einfach formlos einen Antrag auf AE zur Personensorge stellen, hilfsweise eine Duldung verlangen.
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covenant
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #5 - 30.10.2018 um 14:53:52
 
Hallo, danke für die Antworten,

ich bin deutscher Staatsangehörigkeit, wie der Titel wohl schon verrät, meine Freundin ist aus dem Land Indonesien und besitzt diese Staatsbürgerschaft.

Wohl angemerkt, natürlich hätte sie ausreisen "müssen" das hätte aber den Ausschluss wie schon erwähnt, aus der Familie bedeutet.
Das ist auch nicht weiter zu diskutieren, da dies ja nun geklärt ist.


Die Aussage von Alacrity hat in dies auch meine Fragen beantwortet, und vielen Dank für die Glückwünsche Smiley


Schönes Forum, hat mich gefreut!

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fab87
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 30.10.2018 um 15:06:47
 
covenant schrieb am 30.10.2018 um 14:53:52:
Wohl angemerkt, natürlich hätte sie ausreisen "müssen" das hätte aber den Ausschluss wie schon erwähnt, aus der Familie bedeutet. 


Und so hat es einen Rechtsbruch bedeutet. Glückwunsch.
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Aras
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Antwort #7 - 30.10.2018 um 19:17:26
 
Fraglich ist, ob überhaupt dem Neugeborenem ein Aufenthalt in Indonesien zugemutet werden kann. Wenn nicht, dann könnte das eine unangemessene Trennung von Mutter und Kind bedeuten.

Außerdem kann die Reise zur Visumnachholung nicht aufs Blaue hinaus gefordert werden. Es muss absehbar sein, wie lange die Trennung von Mutter und Kind aufgrund der Visumnachholung voraussichtlich andauern wird. Besonders bei Neugeborenen und Kleinkindern wird sehr schnell die Abwesenheit eines Elternteils als dauerhafter Verlust empfunden sodass eine Abwesenheit von höchstens wenigen Tagen zumutbar ist. D.h. wenn man weiß, dass man bei der Auslandsvertretung einen Termin innerhalb der nächsten Tage hat und das Verfahren innerhalb weniger Tage abgeschlossen ist(Vorabzustimmung!), dann kann man theoretisch die Visumnachholung im Falle von deutschen Neugeborenen durchführen. 

Ist es aber so, dass man nicht mal einen Termin bei ner AV innerhalb der nächsten Monate erhält und trotzdem ins Ausland geschickt wird, dann ist ja nicht absehbar wann der ausländische Elternteil zurückkehrt. Es wäre also ggf. rechtswidrig in so einem Falle die Visumnachholung zu fordern bzw. durchzusetzen.

covenant schrieb am 30.10.2018 um 09:27:17:
Und ich habe nun viele verschiedene Aussagen gehört, ich würde gerne mit Paragraphen die ABH  konfrontieren , denn ich kann mir nicht vorstellen dass sie einfach zurück soll nur wegen einer Formalität.

Es bedeutet nur, dass die ABH ggf. deine Freundin über Jahre mit Duldungen "quält", bis das Kind groß genug ist um die temporäre Trennung eben als temporär zu verstehen.

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Antwort #8 - 30.10.2018 um 21:26:56
 
Aras schrieb am 30.10.2018 um 19:17:26:
Fraglich ist, ob überhaupt dem Neugeborenem ein Aufenthalt in Indonesien zugemutet werden kann


m.E. ist das keineswegs fraglich. Das Kind ist deutsch, es ist keinesfalls für einen Deutschen Staatsbürger zumutbar "zwangsweise" Deutschland zu verlassen.
Sollte die Mutter eines Neugeborenen ausreisen müssen, gibt es zwei Möglichkeiten:
a) das Kind bleibt ohne Mutter hier, für ein Neugeborenes m.E. unzumutbar
b) das Kind muss "zwangsweise" mit, wenn die Mutter unfreiwillig ausreist und das widerspricht ganz und gar meinem Verständnis der Staatsbürgerrechte von Deutschen.

Aras schrieb am 30.10.2018 um 19:17:26:
Es wäre also ggf. rechtswidrig in so einem Falle die Visumnachholung zu fordern bzw. durchzusetzen. 

das ist auch mein Verständnis


covenant schrieb am 30.10.2018 um 09:27:17:
Nun behaupten der Anwalt meiner Freundin

diesem Anwalt sofort das Mandat entziehen und sich einen neuen suchen (sofern überhaupt nötig)

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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Alacrity
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Antwort #9 - 30.10.2018 um 23:36:44
 
Aras schrieb am 30.10.2018 um 19:17:26:
Fraglich ist, ob überhaupt dem Neugeborenem ein Aufenthalt in Indonesien zugemutet werden kann. Wenn nicht, dann könnte das eine unangemessene Trennung von Mutter und Kind bedeuten.

Außerdem kann die Reise zur Visumnachholung nicht aufs Blaue hinaus gefordert werden. Es muss absehbar sein, wie lange die Trennung von Mutter und Kind aufgrund der Visumnachholung voraussichtlich andauern wird. Besonders bei Neugeborenen und Kleinkindern wird sehr schnell die Abwesenheit eines Elternteils als dauerhafter Verlust empfunden sodass eine Abwesenheit von höchstens wenigen Tagen zumutbar ist. D.h. wenn man weiß, dass man bei der Auslandsvertretung einen Termin innerhalb der nächsten Tage hat und das Verfahren innerhalb weniger Tage abgeschlossen ist(Vorabzustimmung!), dann kann man theoretisch die Visumnachholung im Falle von deutschen Neugeborenen durchführen. 

Ist es aber so, dass man nicht mal einen Termin bei ner AV innerhalb der nächsten Monate erhält und trotzdem ins Ausland geschickt wird, dann ist ja nicht absehbar wann der ausländische Elternteil zurückkehrt. Es wäre also ggf. rechtswidrig in so einem Falle die Visumnachholung zu fordern bzw. durchzusetzen.


Ein Zitat aus einem Urteil des Bayerischen VGH dazu:
Zitat:
Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass der Ast. ohne das erforderliche Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Auch insoweit sind die legitimen Interessen des Ausländers gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens abzuwägen. Dabei verläuft die Grenze des noch Zumutbaren regelmäßig dort, wo das Beharren auf der Einhaltung des Visumszwangs objektiv als unangemessen empfunden werden müsste (vgl. hierzu auch OVG NRW, B.v. 5.10.2006 - 18 B 1767/06 -, InfAuslR 2007, 56 [57] m.w.N.). Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn - wie hier - die Gefahr einer zeitlich nicht absehbaren und mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarenden längeren Trennung besteht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 6.12.2006 - 2 M 317/06 -, InfAuslR 2007, 104 [105]; VG Stuttgart, Urt. v. 8.8.2007 - 2 K 3070/07 -, InfAuslR 2008, 32 [36]). In diesen Fällen ist aufgrund der Verfassungsrechtslage regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. BVerwGE 105, 35 [44]).

https://openjur.de/u/370029.html


Aras schrieb am 30.10.2018 um 19:17:26:
Es bedeutet nur, dass die ABH ggf. deine Freundin über Jahre mit Duldungen "quält", bis das Kind groß genug ist um die temporäre Trennung eben als temporär zu verstehen.


So nicht, laut Gesetz soll sie nach 18 Monaten Duldung eine AE bekommen, vorher kann sie, "wenn ihre Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist." Das duerfte hier gegeben sein, muss sie aber vor Gericht durchsetzen, wenn die ABH nicht vernuenftig ist.
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Antwort #10 - 31.10.2018 um 13:20:05
 
Ihr müsst bei den Verhandlungen mit der Ausländerbehörde immer daran denken, dass der Weg (1) Besuchsvisum mit zugesagter Ausreise und (2) dann hierbleiben nicht vorgesehen ist. Zum Hierbleiben soll ein D-Visum beantragt werden.

Als Ausnahme kann die Ausländerbehörde auf das richtige Visum verzichten.

Ich hatte hier einen ähnlichen Fall. Die Ausländerbehörde hat auf das Visum nicht verzichtet, sondern vier Jahre lang jeden Monat eine neue Duldung gegeben und zur Ausreise aufgefordert. Allerdings hat die ABH auch die Vorabzustimmung zum Visum angeboten. Als das Kind 3,5 Jahre alt war, ist die Mutter ausgereist und vier Tage später mit dem Visum wieder gekommen. Dabei ging es allerdings um die Botschaft in Skopje. Ihr hättet Kosten & Entfernung noch als zusätzliches Argument.

Wenn Ihr während der Verhandlungen mit der ABH daran denkt, dass ein "Nein" keine Willkür, sondern Anwendung des Gesetzes ist, könnt Ihr konstruktiver verhandeln.
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Antwort #11 - 31.10.2018 um 13:37:41
 
reinhard schrieb am 31.10.2018 um 13:20:05:
Ihr hättet Kosten & Entfernung noch als zusätzliches Argument.

Was allerdings kaum als Entschuldigung dienen kann, denn als Visumsantragstellerin hatte sie sich schließlich unterschriftlich (vertraglich) dazu verpflichtet, pünktlich zum Ende der Visumsgültigkeit wieder auszureisen.
= Pacta sunt servanda =

Zitat:
Wenn Ihr während der Verhandlungen mit der ABH daran denkt, dass ein "Nein" keine Willkür, sondern Anwendung des Gesetzes ist, könnt Ihr konstruktiver verhandeln. 

Somit sitzt sie am kürzeren Ende des Hebels.
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Antwort #12 - 31.10.2018 um 16:57:27
 
Sie wurde erst nach Einreise schwanger, hat dann den Entschluss gefasst zu bleiben und hätte wegen der Risikoschwangerschaft auch nicht mal eben das Visumsverfahren nachholen können. Abgesehen von der Atmosphaere in Indonesien, wo sie ausserehelichen Sex mit bis zu 5 Jahren Knast bestrafen wollen.

Nur weil reinhards Bekannte sich mit jahrelanger Kettenduldung abspeisen lassen statt den Anspruch auf AE gemaess 25 V durchzusetzen, muss die Freundin des TS sich nicht auch darauf einlassen.
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Saxonicus
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Antwort #13 - 31.10.2018 um 17:51:56
 
Alacrity schrieb am 31.10.2018 um 16:57:27:
Abgesehen von der Atmosphaere in Indonesien, wo sie ausserehelichen Sex mit bis zu 5 Jahren Knast bestrafen wollen.

Wer hat Dir denn diesen Unsinn erzählt?
Anscheinend warst Du noch nie in Indonesien, sonst wüsstest Du es besser.
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« Zuletzt geändert: 31.10.2018 um 18:04:48 von Saxonicus »  

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Antwort #14 - 31.10.2018 um 18:19:35
 
Saxonicus schrieb am 31.10.2018 um 17:51:56:
Wer hat Dir denn diesen Unsinn erzählt?
Anscheinend warst Du noch nie in Indonesien, sonst wüsstest Du es besser.


Er schreibt "bestrafen wollen" und genau das ist geplant.
Es liegt ein Gesetzentwurf vor, nur ist dieser noch nicht in Kraft getreten.
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