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Ausweisung Ehefrau wegen bislang nicht erreichtem B1-Niveau? (Gelesen: 9.966 mal)
Nobuyoshi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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26.10.2018 um 22:47:10
 
Hallo zusammen,

ich bin neu hier - und hab direkt ein Problem mitgebracht  unentschlossen

Meine Liebste (chinesische Staatsbuergerin) ist seit rund 4 Jahren in D, hat A1 fuer die Familienzusammenfuehrung nachgewiesen, hier brav den Integrations- und B1-Kurs mitgemacht, den Integrationsteil bestanden, allerdings nur A2-Sprachniveau erreicht.

Zugegebenermassen hat sie den Sprachunterricht danach ein wenig baumeln lassen, weil man uns seinerzeit bei Erstbeantragung der Aufenthaltserlaubnis mitgeteilt hatte, der einzige Nachteil des Nichterreichens B1 waere, dass die AE halt jedes Mal nur um ein Jahr verlaengert wuerde.

Seit gut einem Jahr lernt sie nun wieder fleissig, aber obwohl sie ansonsten ´ne ziemlich Pfiffige ist, hat sie echt keinerlei Zugang zur deutschen Sprache. Und ist nun immer noch ein gutes Stueck von B1-Niveau weg.

Die Verlaengerung ihrer AE steht in Baelde an, und sie hat sich vor ein paar Tagen bei der lokalen AB diesbezueglich informiert. Dort wurde ihr von einer anderen als der uns von frueher bekannten Sachbearbeiterin nun recht schnoede mitgeteilt, sie solle besser innerhalb eines Monats ein B1-Zertifikat herbeizaubern, "sonst schicken wir Sie zurueck nach China, dann haben Sie dort viel Zeit zum Lernen. Und wenn Sie das geschafft haben, duerfen Sie wiederkommen".

Abgesehen vom unglaublichen Tonfall und Wortlaut - hat das so seine Richtigkeit? Hat sich da rechtlich was geaendert? Sollte ich mich vorbereitend schon mal mit einem Anwalt in Verbindung setzen oder kann ich das locker aussitzen?

(Und nein, Lebensunterhalt und Wohnraum sind selbstverstaendlich keine Themen - sie arbeitet uebrigens auch)

Vielen Dank fuer jede Hilfe, jeden Tip!
Nobuyoshi
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Antwort #1 - 26.10.2018 um 23:53:26
 
Nobuyoshi schrieb am 26.10.2018 um 22:47:10:
"sonst schicken wir Sie zurueck nach China, dann haben Sie dort viel Zeit zum Lernen. Und wenn Sie das geschafft haben, duerfen Sie wiederkommen".



Diese Aussage ist falsch.

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Antwort #2 - 27.10.2018 um 00:11:10
 
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Antwort #3 - 27.10.2018 um 00:15:05
 
Danke!

(Auch wenn das nur wilde Spekulation ist - kann es irgendeinen logischen Grund geben, dass meiner Frau mit Nichtverlaengerung AE gedroht wird, obwohl ansonsten alle Rahmenbedingungen voellig ok sind, ausser, dass die Sachbearbeiterin der AB ggf. einen schlechten Tag hatte?)
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Antwort #4 - 27.10.2018 um 00:26:18
 
Wenn sonst Alles passt sollte es keine Probleme mit der Verlängerung des AE  für ein Jahr geben.



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Antwort #5 - 27.10.2018 um 02:01:10
 
Moin,

Sie ist mit einem Deutschen verheiratet, da gilt:
Man hat ja schon Pferde vor der Apotheke kotzen gesehen aber das ist komplett abwegig.
Daß die AE immer nur für ein Jahr verlängert wird ist die härteste Sanktion, egal, wie sie alles schleifen lässt.
LU spielt gar keine Rolle.

Versucht mal, die Aussage der SBin schriftlich zu bekommen. Wenn sie so blöd ist, das zu tun, dann beschwert Ihr Euch eine Ebene höher. Dann bekommt sie einen amtlichen Einlauf für diesen Unsinn. (Hoffentlich!)

Uwe hat sich vielleicht etwas zu vorsichtig ausgedrückt: Solange Deine Frau mit Dir zusammen lebt, keine Bank überfällt oder Schlimmeres unternimmt, wird die AE immer wieder verlängert.

Ich vermute aber ein Missverständtnis. Wie hat Deine Frau denn mit der ABH kommuniziert, wenn sie kaum Deutsch kann?

Gruß,
Norbert

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Antwort #6 - 27.10.2018 um 02:20:51
 
Hallo!

Danke, ihr beruhigt mich schon mal deutlich, dann ist mein Wissensstand doch nicht total daneben...

Naja, verstaendlich machen kann sich meine Gute schon, es reicht, dahinzugehen und zu erklaeren "Guten Tag, ich komme wegen meine Aufenthalterlaubnis verlaengern, die ist in Dezember zuende". Das ist in etwa das Deutschniveau, und damit schrammte sie seinerzeit halt knapp an B1 vorbei (beim naechsten Mal klappts dann).

Sie konnte mir daher auch erklaeren, dass die SB nach "Bescheinigung Integrationskurs und B1" gefragt haette, und als sie antwortete, "leider B1 nicht geschafft nur A2 geschafft", habe die SB ihr dringend geraten, sich vor dem Antrag auf Verlaengerung zumindest fuer eine neue B1-Pruefung anzumelden und die Anmeldungsbescheinigung vorzulegen, auch wenn die Pruefung dann ggf erst spaeter sei. Sonst... <siehe oben>.

Fand ich sehr merkwuerdig.

Entweder will sich da eine neue Mitarbeiterin Sporen verdienen, indem sie eine vermeintliche Scheinehe aufdeckt (das beruehmte "Wie wollen Sie zwei denn kommunizieren?"), oder es war -hoffe ich irgendwie doch- nur ein kommunikatives Missverstaendnis, werde zum naechsten Termin wohl dazustossen...

Viele Gruesse
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Antwort #7 - 27.10.2018 um 02:44:28
 


Moin,

Das klingt doch schon harmloser. Ich würde vermuten, daß Deine Holde die Antwort nicht komplett verstanden hat und sich den dramatischen Teil (zurück nach China) selber dazufantasiert hat.
Ich war bis vor Kurzem gut 12 Jahre mit einer Chinesin verheiratet, ich kann mir das gut vorstellen.

Nobuyoshi schrieb am 27.10.2018 um 02:20:51:
werde zum naechsten Termin wohl dazustossen... 


Kannst Du machen aber ich glaube das ist so unkritisch, daß es nicht zwingend ist.
Deine Frau bekommt mindestens wieder die AE für ein Jahr.
B1 wäre aber schon schick, denn dann könnte sie auch eine NE bekommen, sofern alles Andere bei Euch passt (klingt so nach Deiner Schilderung).
Vielleicht hat die SBin das erwähnt und Deine Frau hat es in den falschen Hals bekommen?

Gruß,
Norbert

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Antwort #8 - 27.10.2018 um 05:12:44
 
Nobuyoshi schrieb am 27.10.2018 um 02:20:51:
Entweder will sich da eine neue Mitarbeiterin Sporen verdienen, indem sie eine vermeintliche Scheinehe aufdeckt (das beruehmte "Wie wollen Sie zwei denn kommunizieren?"), oder es war -hoffe ich irgendwie doch- nur ein kommunikatives Missverstaendnis, werde zum naechsten Termin wohl dazustossen... 


Scheinehe bei mehrjährigen Zusammenleben in Deutschland ist abwegig. Ich würde da auch mal Falsche Verdächtigung ins Spiel bringen, was schlicht eine Straftat ist.Ansonsten hat Sie ein Aufenhaltsrecht solang die eheliche Gemeinschaft besteht, ggf. eben immer nur eine AE für ein Jahr, solange B1 nicht bestanden ist.
Bei abwegigen Aussagen der ABH einfach auf die Schriftform bestehen.
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Nobuyoshi
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Antwort #9 - 27.10.2018 um 06:57:49
 
Hallo!

nixwissen schrieb am 27.10.2018 um 02:44:28:
Das klingt doch schon harmloser. Ich würde vermuten, daß Deine Holde die Antwort nicht komplett verstanden hat und sich den dramatischen Teil (zurück nach China) selber dazufantasiert hat.
Ich war bis vor Kurzem gut 12 Jahre mit einer Chinesin verheiratet, ich kann mir das gut vorstellen.


nixwissen schrieb am 27.10.2018 um 02:44:28:
B1 wäre aber schon schick, denn dann könnte sie auch eine NE bekommen, sofern alles Andere bei Euch passt (klingt so nach Deiner Schilderung).
Vielleicht hat die SBin das erwähnt und Deine Frau hat es in den falschen Hals bekommen?


Ich hab sie zumindest explizit -mehrfach- gefragt, und sie meinte, kein B1 heisse laut SB, "nicht in D bleiben sondern erst mal zurueckgehen nach China und da Test machen". Ich habe explizit nachgefragt, ob sie zumindest sowas wie "Niederlassungserlaubnis" gehoert hat, oder ein aehnliches Wort, das sie eben nicht verarbeitet hat, oder vielleicht nur gesagt wurde "jedes Mal nur ein Jahr verlaengern ohne B1"... sie ist sich sicher, dass das nicht so ist (und neigt eigentlich entgegen so mancher ihrer Landsfrauen nicht zur Dramatisierung).

Dass Du mit Deiner Vermutung richtig liegst und sie sich nur zur Gesichtswahrung "total sicher ist", kann ich auch nach Jahren mit ihr zusammen nicht voellig ausschliessen, habe aber eben auch mitbekommen, dass gerade hier im Ruhrgebiet einige AB maechtig am Rad drehen (weil die Staedte hier in den letzten Jahren ziemlich ueberlaufen worden sind...) und, wenn es an der richtigen Stelle schon nicht klappt, auch mal an der falschen Stelle Haerte demonstrieren wollen.

Daher hat es mich hierher verschlagen, und ich bin jetzt in Summe schon deutlich ruhiger als gestern Cool

Dass sie, egal, wie zaeh das noch wird, sich in hoehere Sprachniveaus quaelen muessen wird, ist meiner Guten auch so klar, da geht es weniger um "einmal pro Jahr zur AB" als vielmehr um "qualifiziertere Jobs ausueben koennen", sie verkauft sich hier mangels guter Deutschkenntnisse total unter Wert. Aber da haben wir den richtigen Ansatz noch nicht gefunden - so wie es sicher viele Westler gibt, die nie Zugang zum Chinesischen bekommen werden, weil die Sprachwelt eine ganz andere ist. Selber lernen, Einzelunterricht, Goethe Institut-Kurse, mehr Theorie, mehr Praxis,... mit Uebersetzungshilfe durch mich, ohne Uebersetzungshilfe durch mich... bislang hat nix geholfen. Aber das ist ein separater Themenkomplex.

grisu1000 schrieb am 27.10.2018 um 05:12:44:
Scheinehe bei mehrjährigen Zusammenleben in Deutschland ist abwegig. 


Zumindest kann ich Zweifel an unserer Kommunikationsbasis durch C2-Mandarin zerstreuen (das darzulegen wuerde ich mir aber, wenn die Frage wirklich aufkommen sollte, fein fuer das weitere Verfahren aufheben, damit es unterhaltsamer wird). Aber tatsaechlich ist es einem Paar in meiner erweiterten Familie auch so gegangen, dass anlasslos nach Jahren (!) nach einem Beleg fuer die Ernsthaftigkeit der Ehe gefragt wurde. Grund seinerzeit: "Sie haben keine Kinder und asiatische Frauen wollen alle Kinder., da muss was faul sein." - leider kein Scherz!
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Antwort #10 - 27.10.2018 um 07:03:29
 
Lieber TS, bereits mit Antwort #1 war eigentlich alles gesagt, was dazu gesagt werden kann.

Antrag auf Verlängerung stellen und schriftlichen Bescheid abwarten.
Die mündlich genannte Begründung wirst Du auf keinen Fall in Schriftform bekommen - also bleibt nur die Verlängerung der AE.

Weiteres Spekulieren hier bringt nichts.  Zwinkernd
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Antwort #11 - 30.10.2018 um 13:01:22
 
Ich hänge mich mal hier dran.
Wir sind gerade auf der ABH und warten auf den Teamleiter, der den eAT für ein Jahr nicht verlängern will, aufgrund der noch nicht gemachten 300 Std.

Welche Rechtsgrundlage kann ich ihm gleich nennen, dass das so nicht sein kann ?
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Antwort #12 - 30.10.2018 um 13:12:32
 
Es gilt § 8, Absatz 3 Aufenthaltsgesetz:

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat,dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.
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Antwort #13 - 30.10.2018 um 13:12:48
 
Falscher Ansatz:
Er muss eine Rechtsgrundlage für seine ablehnende Entscheidung schriftlich nennen.
Mir fällt nur absolut nicht ein, wie man die genannte Begründung im Gesetz finden will.
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Antwort #14 - 30.10.2018 um 14:45:35
 
uwe1122 schrieb am 30.10.2018 um 13:01:22:
Wir sind gerade auf der ABH und warten auf den Teamleiter, der den eAT für ein Jahr nicht verlängern will, aufgrund der noch nicht gemachten 300 Std.



Was heißt in dem Zusammenhang "will"? Das spielt keine Rolle.

Sie stellt den Antrag (schriftlich), sie bekommt die Entscheidung (schriftlich). Die muss eine gesetzliche Grundlage haben. Und wenn das Gesetz sagt: verlängern, und der Sachbearbeiter will nicht, muss es das trotzdem machen, weil er dafür bezahlt wird.
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Antwort #15 - 30.10.2018 um 20:50:07
 
reinhard schrieb am 30.10.2018 um 14:45:35:
Was heißt in dem Zusammenhang "will"? Das spielt keine Rolle.

Sie stellt den Antrag (schriftlich), sie bekommt die Entscheidung (schriftlich).


Dafür hatte sie am 22.10.18 einen Termin ( Anfang August angefragt ) Bei der Anfrage erwähnte sie,das sie Mitte November nach TH muß.

Auskunft :Kein Problem,wenn eAT noch nicht fertig gibt es für 12 € ein klebe AT.

Am 22.10.18 wurde das Thema mit den noch offenen 300 Std.angesprochen.

Ich musste auch bei der Beantragung mit anwesend sein,da noch keine 3 Jahre verheiratet.

Kein Problem sagte meine Frau ,wird gemacht.

Dann noch mal das mit dem Klebe AT angesprochen,kein Thema,kommen sie einfach Morgens ohne Termin vorbei,mit Flugticket. 93 € bezahlt und gegangen.

2 Tage später Post von der ABH,sie möchte doch Nachweise über die Teilnahme am Sprachkurs einreichen ? Hatte sie doch schon am 22.10.18 gemacht.

Ok, heute zur ABH um klebe AT zu besorgen.

Gibt es nicht da noch kein Antrag auf Verlängerung gestellt.

Da wir dann nicht verstanden haben was der SB von ihr wollte,beim Teamleiter vorstellig geworden.

Der teilte ihr mit das er den eAT nicht verlängern kann,weil der I - Kurs noch nicht ganz abgeschlossen ist bzw B1 noch nicht vorliegt.

Nach 3 Stunden Bedenkzeit hat er dann Ausnahmsweise dem Antrag zugestimmt,auf Grund des vorgelegtem Flugtickets.

Meiner Frau wurde durch eine Sachbearbeiterin der klebe AT erteilt.

Aber nur unter der Bedingung einer Verhandlungsniederschrift.

Auf Nachfrage der Rechtsgrundlage wurde meine Frau auf § 44a hingewiesen.

Bei meiner Nachfrage das da aber nichts von B1 drinsteht,sondern das die Verlängerung höchstens auf ein Jahr befristet kam dann ,ich diskutiere mit ihnen nicht,ihre Frau kann froh sein das mein Vorgesetzter so "gnädig" war und die AE um ein Jahr verlängert hat.

Er wollte nur eine FB erteilen.

Ich hänge mal die Verhandlungsniederschrift mit dran.

Ich bin jetzt echt verwirrt über den Ablauf heute,und frage mich ob das alles so seine Richtigkeit hat.




Ich hoffe mein Beitrag ist nicht zu wirr.

...





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Antwort #16 - 30.10.2018 um 20:58:37
 
ಠ_ಠ


Also was ist denn das? Und was hat das mit den Flugtickets zu tun? Und wieso hast du 93 € gezahlt?

Was zur Hölle?

Was die hätten machen können, wäre als Zwangsmaßnahme die Kosten des Sprachkurses als Zwangsgeld zu verhängen oder sonstiges Zwangsgeld zu erheben. Aber doch nicht so eine Verarsche?!
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 30.10.2018 um 21:28:24
 
Moin,

"Mir wurde durch die Unterzeichnerin erläutert, daß bei der nächsten Verlängerung meines Aufenthaltes ein Zertifikat über das Sprachniveau B1 vorliegen muss."

Das ist so dermassen falsch, damit haben sie sich die Karten gelegt.
So einen BS schriftlich zu bekommen ist schon bemerkenswert.
Das wird der ABH so richtig um die Ohren fliegen, verschlampe den Zettel bloß nicht.

Wenn ich richtig verstanden habe, habt Ihr jetzt erstmal 1 Jahr Ruhe.
Macht einen Aufstand, das ist wirklich haarsträubend und muss Konsequenzen haben.

So schlimm, daß selbst Aras nicht mehr mit Paragraphen kommt sondern nur noch fassungslos - quasi sprachlos - ist.
(Ich bin voll bei Dir...)

Gruß,
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Antwort #18 - 30.10.2018 um 21:30:06
 
Aras schrieb am 30.10.2018 um 20:58:37:
Und was hat das mit den Flugtickets zu tun?

Die vorhandenen Tickets wurden als Begründung für die Verlängerung des eAT angebracht.

Sonst wie geschrieben sollte nur eine FB erteilt werden,aufgrund der noch nicht geleisteten 300 Stunden des I- Kurs.

Genau das fällt mir jetzt auch auf mit den 93 € vom 22.10.18 wenn da angeblich  überhaupt nichts beantragt wurde.

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Antwort #19 - 30.10.2018 um 21:38:21
 

uwe1122 schrieb am 30.10.2018 um 20:50:07:
ob das alles so seine Richtigkeit hat.


nein, hat es nicht

mach eine Fachaufsichtsbeschwerde
alleine der Zusatz, dass bei der nächsten Verlängerung B1 vorliegen "MUSS" ist absolut falsch und bedarf einer Nachschulung der "Unterzeichnerin" und ggf. auch ihres Chefs.

neben dem Hinweis auf den §95 könnten die auch die Bibel und den Koran zitieren, hätte für *diesen* Sachverhatl genausoviel Relevanz

Euch muss klar sein: die Verlängerung um ein Jahr war kein Gnadenakt, sondern entspricht dem Gesetz. Die ABH hatte keine andere Wahl, als diese Verlängerung zu geben.
Nächstes Mal wird es auch nicht anders sein, und das bis in alle Ewigkeit bis B1 vorliegt
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #20 - 30.10.2018 um 21:39:07
 
nixwissen schrieb am 30.10.2018 um 21:28:24:
Das wird der ABH so richtig um die Ohren fliegen, verschlampe den Zettel bloß nicht.


Der wird in laminiert und hier ist er ja auch hinterlegt.

Also ich konnte es selber nicht fassen was die da unterschrieben haben wollte.

Der erste Entwurf war noch heftiger,da hat meine Frau gesagt das Unterschreibe ich schon mal gar nicht.

Antwort : Dann werde ich das ändern ,dann müssen sie noch länger warten.

Ja ,das eine Jahr hat sie erst einmal.

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Antwort #21 - 30.10.2018 um 21:51:32
 
nixwissen schrieb am 30.10.2018 um 21:28:24:
So schlimm, daß selbst Aras nicht mehr mit Paragraphen kommt sondern nur noch fassungslos - quasi sprachlos - ist.
(Ich bin voll bei Dir...)


Ja man. Das ist einfach nur verkorkst. Ich überlege die ganze Zeit was man einem daraus drehen kann. Ich glaube, dass selbst wenn man das für die legale Erhebung von Zwangsgeld nutzen wollen würde, es an der Androhung des zu erhebenden Zwangsgeldes fehlt. Das ist einfach das Papier nicht wert.

Ich würde offen gesagt die Erklärung wegen arglistiger Täuschung und Drohun § 123 BGB anfechten und die Sache beim Landesinnenministerium, Landesintegrationsministerium und/oder Petitionsausschuss vorlegen. Die Anfechtung der Erklärung unverzüglich, also am besten morgen machen.
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Antwort #22 - 30.10.2018 um 22:05:15
 
nixwissen schrieb am 30.10.2018 um 21:28:24:
Macht einen Aufstand, das ist wirklich haarsträubend und muss Konsequenzen haben.




erne schrieb am 30.10.2018 um 21:38:21:
mach eine Fachaufsichtsbeschwerde




Jetzt lese ich hier schon solange mit und weis aber nicht genau an wen ich die Beschwerde richten soll ?

Traurig





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Antwort #23 - 30.10.2018 um 22:18:20
 
Aras schrieb am 30.10.2018 um 21:51:32:
Die Anfechtung der Erklärung unverzüglich, also am besten morgen machen.


Muss meine Frau das überhaupt anfechten,denn so wie ich das verstehe ,ist es so, das man ihr daraus keinen " Strick " drehen kann ?
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Antwort #24 - 30.10.2018 um 22:49:17
 
Moin,

Beim nächsten Mal habt Ihr ev. den selben Ärger wieder, weil Deine Frau diesen "Erpressungsbrief" unterschrieben hat bzw. weil sie dazu genötigt wurde (siehe Aras' Beitrag, das ist vermutlich unwirksam und könnte wirklich strafbewehrt sein, was da gelaufen ist).
Das entbehrt jeder Grundlage und sollte unbedingt korrigiert werden.
Ausnahmsweise muss man hier die Inkompetenz (ich sage nicht Böswilligkeit, könnte man aber fast vermuten aber so blöd kann man kaum sein) der ABH mal anprangern und da sollte was passieren.
Sowas habe ich hier noch nie gelesen, das ist unglaublich. Solche Aussagen gibt es vielleicht am Telefon aber schriftlich...

Die Unrichtigkeit des Schriebs ist so banal und grundlegend, daß sich jeder Laie, der sich nur etwas auskennt nur schütteln kann.

Die Fachleute mögen jetzt hier konkret Rat geben, wie man dagegen angeht, damit die auch die Einschläge mal merken.
Das war wirklich Verarsche.

Gruß,
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Antwort #25 - 30.10.2018 um 23:00:17
 
nixwissen schrieb am 30.10.2018 um 22:49:17:
Die Fachleute mögen jetzt hier konkret Rat geben, wie man dagegen angeht,  die auch die Einschläge mal merken.
Das war wirklich Verarsche.


Danke Dir.


Das soll hier kein ABH Bashing werden, aber so wie ich und Andere das hier sehen geht das echt zu weit.



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Antwort #26 - 30.10.2018 um 23:05:52
 
Aras schrieb am 30.10.2018 um 20:58:37:
ಠ_ಠ


Also was ist denn das? Und was hat das mit den Flugtickets zu tun? Und wieso hast du 93 € gezahlt?

Was zur Hölle?

Was die hätten machen können, wäre als Zwangsmaßnahme die Kosten des Sprachkurses als Zwangsgeld zu verhängen oder sonstiges Zwangsgeld zu erheben. Aber doch nicht so eine Verarsche?!


Ist doch alles OK:
Nach Vorlage des Flugtickets wird ausnahmsweise ein Aufkleber in den Pass gemacht und nicht die Plastikkarte bestellt.

Die AE wird auf Antrag verlaengert aber nicht um mehr als ein Jahr, solange der erfolgreiche Kursabschluss noch nicht nachgewiesen wurde.

Die 93 Euro sind Gebuehren fuer die neue AE, sofern die Ast. nicht ALG2 bekommt.

Zwangsgelder sind gar nicht angedroht, ausserdem hat die Ast. den Integrationskurs abgeschlossen, nur eben nicht B1 erreicht. Jetzt kann sie es noch in einem zweiten Anlauf mit 300UE versuchen, das ist aber nicht noetig um der Verpflichtung zu genuegen.


Die Verhandlungsniederschrift ist natuerlich fuer die Tonne und war Arbeitszeitverschwendung. Bei der naechsten Verlaengerung, mit oder ohne B1, wird die Anspruchsgrundlage wieder das AufenthG sein, nicht irgendeine Verhandlung mit einer vom Ordnungsamt Dortmund.
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Antwort #27 - 30.10.2018 um 23:08:08
 
uwe1122 schrieb am 30.10.2018 um 23:00:17:
Das soll hier kein ABH Bashing werden, aber so wie ich und Andere das hier sehen geht gas echt zu weit.




Das gibt es hier auch nicht. Normalerweise arbeiten die ja auch korrekt.
Ev. gibt es mal kleine Quelereien aber diese Niederschrift geht nicht nur etwas zu weit - das ist ...
Lassen wir es gut sein.
Geht dagegen an, das wird vermutlich Erfolg haben denn das ist total absurd.

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Antwort #28 - 30.10.2018 um 23:12:25
 
Alacrity schrieb am 30.10.2018 um 23:05:52:
Ist doch alles OK:


Alles ok? Die Verhandlungsniederschrift hast Du offensichtlich nicht gelesen, oder?
Den Mist musste sie unterschreiben, um die AE zu bekommen.

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Antwort #29 - 30.10.2018 um 23:13:18
 
Alacrity schrieb am 30.10.2018 um 23:05:52:
Ist doch alles OK:


nein, das Vorgehen der ABH ist absolut nicht o.k.
mit der "Verhandlungsniederschirft" ist das auch belegbar.

Wenn man sich das gefallen lässt, kann das ausufern
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Antwort #30 - 30.10.2018 um 23:14:28
 
Kennt Ihr das, wenn ein Autoverkaeufer,  Vermieter oder Arbeitgeber Sachen in den Vertrag reinschreibt, von denen Ihr schon genau wisst, dass sie unwirksam sind, und Ihr nickt, laechelt und unterschreibt einfach?
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Antwort #31 - 30.10.2018 um 23:40:31
 
Also ich lese gerade nochmal mit kühlem Kopf die Kommentarliteratur zum seit 01.08.2018 neugefassten § 8 Abs. 3 AufenthG. Also wenn die nicht-ordnungsgemäße Teilnahme vorliegt, dann gibt es tatsächlich ein Problem, weil dann die Entscheidung zur Verlängerung sich vom Anspruch zum Ermessen wandelt.

Scheinbar wurde den Ausländerbehörden ein scharfes Werkzeug zur Durchsetzung der Integration in die Hand gegeben. Zumindest Personen, die nicht ordnungsgemäß den Integrationskurs besucht haben (z.B. häufiges unentschuldigtes fehlen), kann die AE tatsächlich verweigert werden. Aber es muss ja dann trotzdem ein fehlerfreies pflichtgemäßes Ermessen erfolgen.

Habt ihr  etwa bspw. selber zugegeben, dass sie den Unterricht hat schleifen lassen? Es kann ja immer Gründe wie Krankheit geben, wodurch man eben unentschuldigt ist.


Aber selbst dann muss man beachten, dass der Ausländer mind. A1 haben muss, ggf. schon arbeitet und nicht straffällig ist. Und es kommt noch hinzu, dass die familiären Bindungen und die familiären Folgen angemessen gewürdigt werden mpssen. Also da sind wir vielleicht(!) wieder bei dem Punkt, dass bspw. von einem Deutschen nicht verlangt werden kann im Ausland zu leben.

Ich vermute offen gesagt, dass gerade diese neue Norm getestet wird, bis einer es übertreibt und es vor Gericht geklärt wird, wie genau das Ermessen ausgeübt werden kann.

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Antwort #32 - 31.10.2018 um 00:11:44
 
Aras schrieb am 30.10.2018 um 23:40:31:
z.B. häufiges unentschuldigtes fehlen),


Trifft nicht zu.

Aras schrieb am 30.10.2018 um 23:40:31:
Habt ihr  etwa bspw. selber zugegeben, dass sie den Unterricht hat schleifen lassen? Es kann ja immer Gründe wie Krankheit geben, wodurch man eben unentschuldigt ist.




Meine Frau erwähnte das sie einen Minijob hat und keine Ahnung hatte ,das noch 300 Std.gemacht werden müssen.





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Antwort #33 - 31.10.2018 um 00:25:39
 
Ok, wenn der Kurs ordnungsgemäß besucht wurde, dann ist auch kein Ermessen eröffnet gewesen. Also es scheint wirklich schwer rechtswidrig zu sein.

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Antwort #34 - 31.10.2018 um 16:50:59
 
nixwissen schrieb am 30.10.2018 um 22:49:17:
weil sie dazu genötigt wurde

Aras schrieb am 30.10.2018 um 21:51:32:
Ich überlege die ganze Zeit was man einem daraus drehen kann.


Für den geschilderten Sachverhalt gibt es, wenn man denn will, eine möglicherweise zutreffende Strafvorschrift: §240 StGB.

Aras schrieb am 30.10.2018 um 23:40:31:
Also wenn die nicht-ordnungsgemäße Teilnahme vorliegt, dann gibt es tatsächlich ein Problem, weil dann die Entscheidung zur Verlängerung sich vom Anspruch zum Ermessen wandelt. 


Der Punkt ist, wie Du ja aber auch schon festgestellt hast, der Unterschied von "nicht ordnungsgemäß", wie in der gesetzlichen Vorschrift festgelegt und "nicht erfolgreich", wie von der ABH willkürlich zur Norm erhoben.

Dieses Schreiben würde ich tatsächlich sehr gut aufheben...

Gruß
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Antwort #35 - 03.11.2018 um 12:43:14
 
erne schrieb am 30.10.2018 um 21:38:21:
mach eine Fachaufsichtsbeschwerde 


Meine Frau macht jetzt erst einmal eine Fachaufsichtsbeschwerde,die wie folgt formuliert werden soll :


Fachaufsichtsbeschwerde mit Rechtfertigung aus dem Grundgesetz Art. 17 (Petitionsrecht)

Hiermit reiche ich xxxxx geb. am xxxxx in xxxxxxxWohnhaft: xxxx , xxxxxxxxx , gegen die Verhandlungsniederschrift der Bürgerdienste international am 30.10.2018 eine Beschwerde ein.

In dieser Niederschrift steht unter Anderem : Mir wurde durch die Unterzeichnerin erläutert,dass bei der nächsten Verlängerung  (Anmerkung in Klammern von mir, also in 12 Monaten) meines Aufenthaltes ein Zertifikat über das Sprachniveau B1 vorliegen muss.


Begründung der Beschwerde: Das Aufenthaltsgesetz regelt die Anspruchsgrundlage.

Eine Zeitliche Begrenzung zum erreichen des B1 Sprachniveau ist dort nicht aufgeführt.

Auch das ein Zertifikat über das Sprachniveau B1 als Grundlage für die Verlängerung des  Aufenthaltes,in meinem Fall, vorliegen muss,ist dort nicht zu finden.


Datum,Ort,Unterschrift



Ist das so ok ?

Gruß

Uwe

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Antwort #36 - 03.11.2018 um 16:52:24
 
Ich denke,dass ist nicht zielführend. Dann sagen die einfach: "Ja hatte doch keine Auswirkungen auf ihr Verfahren, sie haben ihr Recht bekommen. Sollten Sie Probleme mit dem nicht-fachlichen Teil des Verhaltens des Beamten haben, dann schreiben Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde".

Und warum das mit dem Petitionsrecht?

Eher so:


Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

am XX.xx.2018 beantragte ich eine Verlängerung meines Aufenthaltstitels. Ich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ich zahlte 93 € für die Aufenthaltserlaubnis. Als ich am Xx.xx.2018 vorsprach, teilte man mir mit, dass ich aufgrund des Nichtbestandenen Integrationskurses keinen Anspruch auf die Verlängerung hätte und mir aus diesem Grunde voraussehbar die Verlängerung verweigert werden würde. Ich solle am xx.xx.2018 mit Flugtickets nach China vorsprechen, damit man die voraussichtliche Ausreise dokumentieren könne und keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen für eine erzwungene Ausreise eingeleitet werden müssen.

Am xx.xx.x2018 sprach ich mit Tickets bei der Behörde vor. Mein Ehemann begleitete mich zu dem Termin. Wir argumentierten mit dem Gesetz und dass die Drohungen der Ausländerbehörde widerrechtlich seien. Hätte ich nicht am Integrationskurs ordnungsgemäß teilgenommen, so  hätte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde gestanden. Ich habe aber an dem Integrationskurs ordnungsgemäß teilgenommen. Die Ausländerbehörde hat durch stetes zureden ihrerseits und gerade aufgrund der vorliegenden Flugtickets und einer durch die Drohung der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erzwungenen eidesstattlichen Versicherung (siehe Anlage) erklärt,dass sie ausnahmsweise von ihrem Ermessen positiv gebrauch macht und per Klebeetikett die Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Ich möchte gerne geklärt haben, dass die erzwungene Eidesstattliche Erklärung ohne gesetzliche Grundlage von uns erzwungen wurde und nichtig ist. Des Weiteren möchte ich geklärt haben, dass ein Ermessen garnicht  eröffnet gewesen war.

Usw. usw.

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Antwort #37 - 04.11.2018 um 18:17:55
 
Aras schrieb am 03.11.2018 um 16:52:24:
Ich solle am xx.xx.2018 mit Flugtickets nach China vorsprechen, damit man die voraussichtliche Ausreise dokumentieren könne und keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen für eine erzwungene Ausreise eingeleitet werden müssen. 


Hallo Aras,

danke für Deine Antwort.


Das Ticket ist für einen Besuch im Heimatland gebucht worden.

Sie hatte es mit weil es so gewünscht wurde um den Klebe AT zu rechtfertigen. ,und hat nichts mit der voraussichtlichen Ausreise zu tun gehabt.

Uns geht es im Moment nur darum,dass diese rechtlich falsche Verhandlungsniederschrift aus der Akte verschwindet,damit bei der nächsten Verlängerung keine unnötigen Diskussionen oder Ähnliches zu Stande kommt.

Gruß

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Antwort #38 - 04.11.2018 um 18:25:03
 
Moin,

Halte Dich an Aras. Darauf muss eine Reaktion erfolgen und wenn nicht, kannst Du eine Etage höher gehen.
Das kann so nicht stehen bleiben.
Falls Ihr aber klagen wollt, müsstet Ihr das durchziehen. Meist bieten die ABHen einen Vergleich an und dann bleibt Ihr auf Euren Kosten sitzen.

Gruß,
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Antwort #39 - 04.11.2018 um 18:49:50
 
Hallo Norbert,

ok,ich werde dann den Entwurf von Aras an den Ablauf anpassen und so bei der ABH einreichen.

Das mit der Klage verstehe ich gerade nicht,meist Du gegen die Verhandlungsniederschrift ?

Ich habe gerade ein paar ???? auf der Stirn stehen.

Ich dachte der Blödsinn ist eh nicht rechtens.


Wo ist mein Denkfehler ?


Gruß

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Antwort #40 - 04.11.2018 um 21:47:01
 
Genau, der Blödsinn mit B1 als zwingende Voraussetzung für die nächste Verlängerung ist unwirksam.
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Antwort #41 - 04.11.2018 um 22:55:53
 
uwe1122 schrieb am 04.11.2018 um 18:49:50:
Wo ist mein Denkfehler ?


Kein Denkfehler.
Keine Klage.
Nur erst einmal Fachaufsichtsbeschwerde mit dem Ziel, diese rechtswidrige Verhandlungsniederschrift aus der Akte zu bekommen und den / die betreffenden Sachbearbeiter an die tatsächliche rechtliche Lage heranzuführen.

Gruß
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Antwort #42 - 05.11.2018 um 18:56:36
 
Hm, naja, aber mal grundsätzlich...

Das Ziel des Integrationskurses ist B1, siehe § 3 IntV. Wenn nun B1 nicht erreicht ist, aber noch Stunden zur Verfügung stehen, scheint es doch recht nachvollziehbar, zunächst den vollständigen Besuch des Kurses zu verlangen, bevor von ordnungsgemäßer Teilnahme ausgegangen werden kann.

Dass für die ordnungsgemäße Teilnahme das B1 Zertifikat eben keine Voraussetzung ist, ist klar.
Scheint in der Erklärung tatsächlich mindestens unglücklich formuliert zu sein.  Augenrollen

Wo genau jetzt aber ein Straftatbestand vorliegen soll, erschließt sich mir nicht.

Und da es offensichtlich unrichtig ist, wird ein echtes Problem auch im nächsten Jahr nicht auftauchen. Zur Not spricht man halt erneut mit Chef oder Chef vom Chef.

Bedenken würde ich aber, dass ohne B1 vermutlich immer nur 1 Jahr verlängert wird.
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Antwort #43 - 05.11.2018 um 20:07:14
 
Jojo2015I schrieb am 05.11.2018 um 18:56:36:
Hm, naja, aber mal grundsätzlich...


"Grundsätzlich". Ok.
Grundsätzlich sollte man erst einmal den gesamten Thread lesen. In Ruhe. Einschließlich aller enthaltenen Angaben.

Denn genau die von Dir angesprochene, gesetzlich vorgesehene Verlängerung, und sei es nur für ein Jahr, egal ob nicht erfolgreich (z.B. "A2") oder nicht ordnungsgemäß, wurde einer gesetzlich nicht vorgesehenen Bedingung unterworfen. Im Rahmen eines "Verhandlungsprotokolls", für das es keine Grundlage gibt und zu welchem die Antragstellerin genötigt wurde.
Das "Verhandlungsprotokoll" ist hier gepostet.
Und da ist nichts "unglücklich" formuliert, sondern es ist eine klare, rechtswidrige Bedingung formuliert worden.

Zitat:
... Wo genau jetzt aber ein Straftatbestand vorliegen soll, erschließt sich mir nicht. ...


Das mag sein. Dessen ungeachtet ist es tatbestandsmäßig, angesichts des geschilderten Geschehensablaufs und des "Protokolls", jedoch ziemlich wahrscheinlich eine Nötigung, alles dabei: rechtswidrig, Drohung mit einem empfindlichen Übel, Nötigung zu einer Handlung, Duldung. Für eine Anzeige und einen Anfangsverdacht würde das ganz locker ausreichen.
Aber das war auch nur eine Nebenüberlegung anlässlich einer Frage, dem TE geht es nicht um diesen Punkt.

Wie auch immer - bei alledem spielt es keine Rolle, ob Du nun etwas nachvollziehen kannst, ob irgendwelche Verfahrensweisen für irgendwelche Menschen entgegen gesetzlicher Bestimmungen "nachvollziehbar" sein könnten, ob man wegen irgendwas irgendwelche Bedenken haben könnte oder ob man "mit dem Chef" sprechen dürfte (so als Gnadenakt und Entgegenkommen? Oder wie?) - was zählt sind rechtliche Gegebenheiten. Nicht willkürliche oder subjektive Empfindungen.

PS:
Abgesehen davon könnte der I-Kurs hier möglicherweise sowieso ordnungsgemäß abgeschlossen worden sein. Dafür spricht die nach I-Kurs auszustellende Bescheinigung über die Sprachkenntnisse (hier: A2) und der erfolgreich bestandene, regelmäßig am Ende des ordnungsgemäß abgeleisteten verpflichtenden I-Kurses abzulegende Orientierungskurs...
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« Zuletzt geändert: 05.11.2018 um 20:26:07 von T.P.2013 »  

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Antwort #44 - 07.11.2018 um 05:02:34
 
Herzlichen Dank für den Hinweis, ich lese selbstverständlich immer nur die letzten 2 Beiträge... Lippen versiegelt

So, und welche gesetzlich vorgesehene Verlängerung meinst du bitte?
Es bleibt doch die Frage, ob eine ordnungsgemäße Teilnahme vorliegt oder eben nicht. Das hat mit der Sprachstandsbescheinigung nichts zu tun, bzw. Ist diese für sich genommen kein Beleg darüber.
Das Ziel des Kurses (im sprachlichen Teil) ist B1.

Ordnungsgemäß ist die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist, und er am Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 teilnimmt (§ 14 Abs. 6 IntV).

Bleibt eben die Frage, ob man dafür eben alle Stunden ausgeschöpft haben muss.

Wenn dann eben noch nicht von ordnungsgemäß ausgegangen werden kann, dann steht die Entscheidung im Ermessen § 8 Abs. 3).

Mit dem Hinweis darauf, dass man mit dem Chef sprechen kann, war lediglich gemeint, dass wir uns wohl in einem Punkt einig sind: B1 Zertifikat, also erfolgreiche Teilnahme, ist keine Voraussetzung für die Verlängerung. Wir leben nicht in einer perfekten Welt und leider sind eben nicht alle Mitarbeiter von ABHs gleich gut geschult. Wenn da also ein offensichtlicher Mangel an Fachkenntnis vorliegt, würde ich immer den direkten Weg der Klärung über den Vorgesetzten gehen. Und ich kann mir eben nicht vorstellen, dass diese (offensichtlich unberechtigte) Forderung dann aufrechterhalten würde.
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Antwort #45 - 07.11.2018 um 20:33:49
 
Jojo2015I schrieb am 07.11.2018 um 05:02:34:
Herzlichen Dank für den Hinweis, ich lese selbstverständlich immer nur die letzten 2 Beiträge... Lippen versiegelt


Ja, scheint so. Ohne Sarkasmus.
Aber vielleicht...

Zitat:
Es bleibt doch die Frage, ob eine ordnungsgemäße Teilnahme vorliegt oder eben nicht.


... fehlt es bei Dir auch am Leseverständnis.

Nein. Diese Frage bleibt nicht. Denn, ob und inwiefern eine ordnungsgemäße Teilnahme oder nicht vorliegt, ist erst einmal völlig irrrelevant. Es ist auch völlig latte, was das Ziel des I-Kurses ist.
Abgesehen davon, dass wiederholt und gröblich gegen Pflichten verstoßen worden sein muss und der erforderlichen Beachtung der im Absatz 3 auch genannten Ermessensgrundlagen, insbesondere bei Ausländern mit Erteilungsanspruch, ist niemals das Sprachniveau B1 für eine Verlängerung erforderlich, wie im geposteten Schreiben der ABH von dieser als erforderlich bezeichnet.

Zitat:
So, und welche gesetzlich vorgesehene Verlängerung meinst du bitte?


Der Anspruch, der sich ergibt u.a. gem. §8 Abs.1 AufenthG i.V.m. dem kleinen Wörtchen "ist" aus dem §28 möglicherweise?

Ich bin echt baff, dass sich derartige Verständnisprobleme bei einem solch einfachen Sachverhalt ergeben können, der zudem auch schon im Laufe von 3 Forumsseiten en detail seziert und dargelegt wurde...
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Antwort #46 - 08.11.2018 um 03:31:09
 
Jojo2015I schrieb am 05.11.2018 um 18:56:36:
o genau jetzt aber ein Straftatbestand vorliegen soll, erschließt sich mir nicht.


Unterschreiben oder keine Verlängerung. Diese Forderung könnte als Nötigung ausgelegt werden, insbesondere weil der Inahlt nachteilig für den Antragsteller formuliert ist.  Ein Verhandlungsprotokoll ist keine Voraussetzung zur Verlängerung einer AT, es reicht die vorgetragene Absicht des Antragstellers.

Ich würde es mit der von Aras vorgeschlagenen Fachaufsichtsbeschwerde probieren. Dorthin darauf bestehen das dieses Verhandlungsprotokoll aus der Akte entfernt wird.

Anschrift die Fachaufsichtstelle (je nach Bundeland Regierunspräsidium, Landesamt)
nachrichtlch den Leiter der ABH und den OBM, Landrat

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Antwort #47 - 08.11.2018 um 04:44:40
 
§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG:
„Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.

Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen.“

@T.P.2013: Du ignorierst eben Satz 2 und beziehst dich ausschließlich auf Satz 3.
Und wie das so mit dem Lesen der vorherigen Post ist... Was schrieb ich denn?
Ja, Überraschung, dass B1 (oder erfolgreiche Teilnahme) nicht gefordert ist. Ärgerlich
Aber ordnungsgemäß eben schon. Auch ohne wiederholte und gröbliche Pflichtverletzung ist die „normale“ Pflichtverletzung eben zu berücksichtigen.


@grisu1000
Wenn tatsächlich als Bedingung vor Verlängerung darauf bestanden wurde, diese zu unterzeichnen...
Am Ende kann da eben auch sonst was stehen und es entfaltet keine Rechtswirkung, weil halt schlichtweg falsch.
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« Zuletzt geändert: 08.11.2018 um 04:56:47 von Jojo2015I »  
 
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Antwort #48 - 08.11.2018 um 12:49:04
 
Jojo2015I schrieb am 08.11.2018 um 04:44:40:
Auch ohne wiederholte und gröbliche Pflichtverletzung ist die „normale“ Pflichtverletzung eben zu berücksichtigen.

Aber im Kontext des vorliegenden Falles nicht mit der "Rechtsfolge" (hier: Androhung) einer Aufenthaltsbeendigung.

Ich bin da völlig bei T.P.2013 und würde, käme meine Frau an einer solchen Erklärung ("Verhandlungsprotokoll") nicht vorbei, Strafanzeige gegen den SB stellen. Allen Ernstes und in aller Form.

Jeder ist da wohl auf seine eigene Weise streitfähig und -lustig.
Müssen wir das wirklich noch "vom Hölzchen aufs Stöckchen" durchdiskutieren?
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Antwort #49 - 08.11.2018 um 20:18:55
 
Nein, das sicher nicht.

Aber es geht doch auch um die fachlichen Aussagen hier.
Und einfach die Behauptung aufzustellen, dass es egal oder „Latte“ sei, ob ordnungsgemäße Teilnahme vorliegt ist eben schlichtweg falsch! Da kann mir auch gerne vorgeworfen werden, dass mir das Leseverständnis fehlt.

Bei dem Rest: ich war nicht dabei. Ich habe auch nicht gelesen, dass eine Aufenthaltsbeendigung angedroht worden sein soll.
Bei dem Threadstarter wohl (wobei er selbst Restzweifel hat), uwe1122 schrieb das so doch gar nicht!

Daneben: Was nun bei Verweigerung der Unterschrift tatsächlich passiert wäre...? Vermutlich eine Fiktion zur Prüfung.
So war ja scheinbar der ursprüngliche Gedanke des Chefs.
Auch die Niederschrift enthält keine Androhung einer Folge a la „Aufenthalt wird nicht verlängert, wenn B1 nicht vorliegt.“

Aber, man sollte es hier vielleicht tatsächlich auch gut sein lassen.
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Antwort #50 - 08.11.2018 um 21:24:24
 
Jojo2015I schrieb am 08.11.2018 um 20:18:55:
Auch die Niederschrift enthält keine Androhung einer Folge a la „Aufenthalt wird nicht verlängert, wenn B1 nicht vorliegt.“


Was steht ihm letzten Satz der Niederschrift? Das Zertifikat muss vorliegen.
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Antwort #51 - 08.11.2018 um 21:34:26
 
Jojo2015I schrieb am 08.11.2018 um 20:18:55:
Bei dem Rest: ich war nicht dabei. Ich habe auch nicht gelesen, dass eine Aufenthaltsbeendigung angedroht worden sein soll. [/i]


Bei dem Threadstarter wohl (wobei er selbst Restzweifel hat), uwe1122 schrieb das so doch gar nicht!


Stimmt,hatte ich auch so nicht geschrieben.Mündlich wurde das aber erwähnt,dass hatte aber für uns keine Relevanz.

Die Situation an diesem Tag stellte sich aber so dar.Was passiert wäre wenn wir das durchgezogen hätten,weis ich nicht,wollten wir auch nicht ,da der Flug in Kürze stattfindet,haben wir uns dazu entschieden den unwirksamen Zettel zu unterschreiben.

Und noch einmal zum Verständnis : Der I-Kurs wurde ordnungsgemäß der Verpflichtung entsprechend absolviert,nur die B1 Prüfung wurde mit A2 bestanden.

Der Aufhänger für die nicht Verlängerung des AT bezog sich auf die noch nicht in Anspruch genommenen 300 UE.

Nun ist aber der AT für ein weiters Jahr vorhanden,es geht uns nur noch darum ,den rechtswidrigen Eintrag in der Akte anzufechten.

Darüber sind nun fundierte Angaben hier gemacht worden,und wir werden die nötigen Schritte einleiten.

Aber eine Frage hätte ich noch.

Kann ich den gesamten Schriftverkehr im Namen meiner Frau durchführen?

Reicht dafür eine formlose Vollmacht ?




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« Zuletzt geändert: 08.11.2018 um 21:46:06 von uwe1122 »  
 
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Antwort #52 - 08.11.2018 um 22:20:55
 
uwe1122 schrieb am 08.11.2018 um 21:34:26:
Kann ich den gesamten Schriftverkehr im Namen meiner Frau durchführen?

Reicht dafür eine formlose Vollmacht ?


Ja, siehe § 167 BGB
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Antwort #53 - 09.11.2018 um 07:52:01
 
uwe1122 schrieb am 08.11.2018 um 21:34:26:
Stimmt,hatte ich auch so nicht geschrieben.

Außer in der Themenüberschrift - da war das klar gefragt.
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Antwort #54 - 09.11.2018 um 10:26:44
 
uwe1122 schrieb am 30.10.2018 um 13:01:22:
Ich hänge mich mal hier dran.


Ok,kann man so sehen,ich war aber nicht der TS

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Antwort #55 - 09.11.2018 um 15:12:36
 
Nicht umsonst soll man sich hier nicht an fremde Themen anhängen Zwinkernd
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Antwort #56 - 09.11.2018 um 15:56:43
 
Jojo2015I schrieb am 08.11.2018 um 20:18:55:
Und einfach die Behauptung aufzustellen, dass es egal oder „Latte“ sei, ob ordnungsgemäße Teilnahme vorliegt ist eben schlichtweg falsch! Da kann mir auch gerne vorgeworfen werden, dass mir das Leseverständnis fehlt.


In diesem Fall, uwe1122, ist es aber latte, da der Aufhänger der ABH belegbar nicht die ordnungsgemäße Teilnahme ist, die entsprechend nicht ein einziges Mal erwähnt wird in dem "Protokoll". Es wird nur auf die erfolgreiche Teilnahme und das hier Nichtvorhandensein des Sprachniveaus "B1" eingegangen und, völlig rechtswidrig, als Forderung erhoben, dass dieses Niveau "B1" anlässlich der nächsten anliegenden Verlängerung vorzuliegen habe.
Ansonsten: immer gerne.

Zitat:
Bei dem Rest: ich war nicht dabei. Ich habe auch nicht gelesen, dass eine Aufenthaltsbeendigung angedroht worden sein soll. [...]
Bei dem Threadstarter wohl (wobei er selbst Restzweifel hat), uwe1122 schrieb das so doch gar nicht!


Das habe ich auch nicht, bezogen auf den Beitrag von uwe112, behauptet, sondern mich nur auf die Androhung einer Nichtverlängerung als Rückkehrschluss aus dem letzten Satz bezogen.
Immer schön bei der Wahrheit bleiben.
Und dazu u.a. im Beitrag #43 klar eine Wertung abgegeben.
Es ist aber eigentlich egal, ob rechtswidrig eine Nichtverlängerung oder eine Aufenthaltsbeendigung als Übel angedroht wurde.
Der entscheidende Punkt ist rechtswidrig, da ohne gesetzliche Grundlage (Erfordernis "B1", für beide Folgen), und damit wesentlicher Teil einer möglichen Nötigung, die Du nicht erkennen willst.

Zitat:
Daneben: Was nun bei Verweigerung der Unterschrift tatsächlich passiert wäre...? Vermutlich eine Fiktion zur Prüfung.
So war ja scheinbar der ursprüngliche Gedanke des Chefs.


Völlig belanglos. Die Drohung und das Bewirken der Unterschrift allein reicht, wobei es ebenso belanglos ist, was Deine Glaskugel bezüglich der Folgen ("Fiktion zur Prüfung"...?) anzeigt oder Deine Gedankenleserei bezüglich der Gedanken des Chefs als Ergebnis aufweist.

Zitat:
Auch die Niederschrift enthält keine Androhung einer Folge a la „Aufenthalt wird nicht verlängert, wenn B1 nicht vorliegt.“ 


... Dazu wurde im Beitrag #50 ja zutreffend etwas durch einen Foristen mit wohl nötiger Lesekompetenz geschrieben.
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Antwort #57 - 10.11.2018 um 07:44:30
 
Ich finde es schade, dass du ohne rüde Seitenhiebe nicht auskommst. Ich habe dich nicht persönlich angegriffen, was dich also erneut dazu veranlasst...?!  hä?
Sinn des Forums ist doch auch die kontroverse Diskussion der Themen. Jemanden, der deine Ansichten nicht komplett teilt, dann wiederholt persönlich anzugehen finde ich  Lippen versiegelt

Und da wir uns da scheinbar eh im Kreis drehen und Erklärungen, wie ich zB zu der Annahme, was der Chef getan hätte (übrigens Beitrag #15) komme, scheinbar erneut zu derlei Hieben führen würden, bin ich hier raus.


Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Forderung nach B1 etc. waren wir uns alle bereits zu Beginn der Konversation einig.

Den Rest wird uwe1122 so regeln, wie er das für nötig und richtig hält und damit ist es doch gut.
Er hat hier alle nötigen Antworten erhalten und dafür ist dieses Forum ja eigentlich da  Smiley
Schönen Urlaub uwe1122 Zwinkernd
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Antwort #58 - 10.11.2018 um 18:56:23
 
Jojo2015I schrieb am 10.11.2018 um 07:44:30:
Ich finde es schade, dass du ohne rüde Seitenhiebe nicht auskommst. Ich habe dich nicht persönlich angegriffen, was dich also erneut dazu veranlasst...?!hä?
Sinn des Forums ist doch auch die kontroverse Diskussion der Themen. Jemanden, der deine Ansichten nicht komplett teilt, dann wiederholt persönlich anzugehen finde ichLippen versiegelt


Ok. Hier hast Du recht, ich entschuldige mich hiermit dafür bei Dir.
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Antwort #59 - 10.11.2018 um 22:30:12
 
Respekt und Bedankt.  Smiley
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Antwort #60 - 16.11.2018 um 00:14:07
 
Petersburger schrieb am 09.11.2018 um 15:12:36:
Nicht umsonst soll man sich hier nicht an fremde Themen anhängen 

Ja,hat für einige Verwirrungen gesorgt,kommt nicht wieder vor.

Jojo2015I schrieb am 10.11.2018 um 07:44:30:
Schönen Urlaub uwe1122 

Danke Dir.




Wir hatten vor, die Beschwerde nach dem Urlaub einzureichen.


Heute kam ein Schreiben der ABH


Leider kann ich zur Zeit keine Datei anhängen ,warum auch immer,deshalb gebe ich mal kurz den Inhalt von dem Schreiben der ABH wieder das wir heute erhalten haben.

Anlässlich ihrer Vorsprache am 30.10.18 wurden sie darüber belehrt,dass bei der nächsten Verlängerung ein Zertifikat über das Sprachniveau B1 vorgelegt werden muß.


Aufgrund der von ihnen vorgetragenen Einwände habe ich die Sach-und Rechtslage im Nachgang geprüft und festgestellt das diese Information bzw. Anforderung tatsächlich nicht richtig ist.


Es hat eine ordnungsgemäße Teilnahme statt gefunden.

Ich darf mich daher für die möglicherweise entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigen.



Die Rechtslage wird in dem Schreiben noch klar gestellt,so wie es im Aufenthaltsgesetz steht.
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Antwort #61 - 16.11.2018 um 01:04:23
 
Habe es doch noch geschafft.

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Antwort #62 - 16.11.2018 um 03:03:25
 
Na dann ist das ja auch verbindlich geklärt und lässt keinerlei Fragen offen...
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