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Ausweisung Ehefrau wegen bislang nicht erreichtem B1-Niveau? (Gelesen: 9.965 mal)
uwe1122
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Antwort #60 - 16.11.2018 um 00:14:07
 
Petersburger schrieb am 09.11.2018 um 15:12:36:
Nicht umsonst soll man sich hier nicht an fremde Themen anhängen 

Ja,hat für einige Verwirrungen gesorgt,kommt nicht wieder vor.

Jojo2015I schrieb am 10.11.2018 um 07:44:30:
Schönen Urlaub uwe1122 

Danke Dir.




Wir hatten vor, die Beschwerde nach dem Urlaub einzureichen.


Heute kam ein Schreiben der ABH


Leider kann ich zur Zeit keine Datei anhängen ,warum auch immer,deshalb gebe ich mal kurz den Inhalt von dem Schreiben der ABH wieder das wir heute erhalten haben.

Anlässlich ihrer Vorsprache am 30.10.18 wurden sie darüber belehrt,dass bei der nächsten Verlängerung ein Zertifikat über das Sprachniveau B1 vorgelegt werden muß.


Aufgrund der von ihnen vorgetragenen Einwände habe ich die Sach-und Rechtslage im Nachgang geprüft und festgestellt das diese Information bzw. Anforderung tatsächlich nicht richtig ist.


Es hat eine ordnungsgemäße Teilnahme statt gefunden.

Ich darf mich daher für die möglicherweise entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigen.



Die Rechtslage wird in dem Schreiben noch klar gestellt,so wie es im Aufenthaltsgesetz steht.
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uwe1122
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Antwort #61 - 16.11.2018 um 01:04:23
 
Habe es doch noch geschafft.

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blubb


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Antwort #62 - 16.11.2018 um 03:03:25
 
Na dann ist das ja auch verbindlich geklärt und lässt keinerlei Fragen offen...
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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