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Ausweisung Ehefrau wegen bislang nicht erreichtem B1-Niveau? (Gelesen: 9.870 mal)
T.P.2013
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Antwort #45 - 07.11.2018 um 20:33:49
 
Jojo2015I schrieb am 07.11.2018 um 05:02:34:
Herzlichen Dank für den Hinweis, ich lese selbstverständlich immer nur die letzten 2 Beiträge... Lippen versiegelt


Ja, scheint so. Ohne Sarkasmus.
Aber vielleicht...

Zitat:
Es bleibt doch die Frage, ob eine ordnungsgemäße Teilnahme vorliegt oder eben nicht.


... fehlt es bei Dir auch am Leseverständnis.

Nein. Diese Frage bleibt nicht. Denn, ob und inwiefern eine ordnungsgemäße Teilnahme oder nicht vorliegt, ist erst einmal völlig irrrelevant. Es ist auch völlig latte, was das Ziel des I-Kurses ist.
Abgesehen davon, dass wiederholt und gröblich gegen Pflichten verstoßen worden sein muss und der erforderlichen Beachtung der im Absatz 3 auch genannten Ermessensgrundlagen, insbesondere bei Ausländern mit Erteilungsanspruch, ist niemals das Sprachniveau B1 für eine Verlängerung erforderlich, wie im geposteten Schreiben der ABH von dieser als erforderlich bezeichnet.

Zitat:
So, und welche gesetzlich vorgesehene Verlängerung meinst du bitte?


Der Anspruch, der sich ergibt u.a. gem. §8 Abs.1 AufenthG i.V.m. dem kleinen Wörtchen "ist" aus dem §28 möglicherweise?

Ich bin echt baff, dass sich derartige Verständnisprobleme bei einem solch einfachen Sachverhalt ergeben können, der zudem auch schon im Laufe von 3 Forumsseiten en detail seziert und dargelegt wurde...
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Antwort #46 - 08.11.2018 um 03:31:09
 
Jojo2015I schrieb am 05.11.2018 um 18:56:36:
o genau jetzt aber ein Straftatbestand vorliegen soll, erschließt sich mir nicht.


Unterschreiben oder keine Verlängerung. Diese Forderung könnte als Nötigung ausgelegt werden, insbesondere weil der Inahlt nachteilig für den Antragsteller formuliert ist.  Ein Verhandlungsprotokoll ist keine Voraussetzung zur Verlängerung einer AT, es reicht die vorgetragene Absicht des Antragstellers.

Ich würde es mit der von Aras vorgeschlagenen Fachaufsichtsbeschwerde probieren. Dorthin darauf bestehen das dieses Verhandlungsprotokoll aus der Akte entfernt wird.

Anschrift die Fachaufsichtstelle (je nach Bundeland Regierunspräsidium, Landesamt)
nachrichtlch den Leiter der ABH und den OBM, Landrat

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Jojo2015I
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Antwort #47 - 08.11.2018 um 04:44:40
 
§ 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG:
„Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.

Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen.“

@T.P.2013: Du ignorierst eben Satz 2 und beziehst dich ausschließlich auf Satz 3.
Und wie das so mit dem Lesen der vorherigen Post ist... Was schrieb ich denn?
Ja, Überraschung, dass B1 (oder erfolgreiche Teilnahme) nicht gefordert ist. Ärgerlich
Aber ordnungsgemäß eben schon. Auch ohne wiederholte und gröbliche Pflichtverletzung ist die „normale“ Pflichtverletzung eben zu berücksichtigen.


@grisu1000
Wenn tatsächlich als Bedingung vor Verlängerung darauf bestanden wurde, diese zu unterzeichnen...
Am Ende kann da eben auch sonst was stehen und es entfaltet keine Rechtswirkung, weil halt schlichtweg falsch.
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« Zuletzt geändert: 08.11.2018 um 04:56:47 von Jojo2015I »  
 
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Antwort #48 - 08.11.2018 um 12:49:04
 
Jojo2015I schrieb am 08.11.2018 um 04:44:40:
Auch ohne wiederholte und gröbliche Pflichtverletzung ist die „normale“ Pflichtverletzung eben zu berücksichtigen.

Aber im Kontext des vorliegenden Falles nicht mit der "Rechtsfolge" (hier: Androhung) einer Aufenthaltsbeendigung.

Ich bin da völlig bei T.P.2013 und würde, käme meine Frau an einer solchen Erklärung ("Verhandlungsprotokoll") nicht vorbei, Strafanzeige gegen den SB stellen. Allen Ernstes und in aller Form.

Jeder ist da wohl auf seine eigene Weise streitfähig und -lustig.
Müssen wir das wirklich noch "vom Hölzchen aufs Stöckchen" durchdiskutieren?
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Antwort #49 - 08.11.2018 um 20:18:55
 
Nein, das sicher nicht.

Aber es geht doch auch um die fachlichen Aussagen hier.
Und einfach die Behauptung aufzustellen, dass es egal oder „Latte“ sei, ob ordnungsgemäße Teilnahme vorliegt ist eben schlichtweg falsch! Da kann mir auch gerne vorgeworfen werden, dass mir das Leseverständnis fehlt.

Bei dem Rest: ich war nicht dabei. Ich habe auch nicht gelesen, dass eine Aufenthaltsbeendigung angedroht worden sein soll.
Bei dem Threadstarter wohl (wobei er selbst Restzweifel hat), uwe1122 schrieb das so doch gar nicht!

Daneben: Was nun bei Verweigerung der Unterschrift tatsächlich passiert wäre...? Vermutlich eine Fiktion zur Prüfung.
So war ja scheinbar der ursprüngliche Gedanke des Chefs.
Auch die Niederschrift enthält keine Androhung einer Folge a la „Aufenthalt wird nicht verlängert, wenn B1 nicht vorliegt.“

Aber, man sollte es hier vielleicht tatsächlich auch gut sein lassen.
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Antwort #50 - 08.11.2018 um 21:24:24
 
Jojo2015I schrieb am 08.11.2018 um 20:18:55:
Auch die Niederschrift enthält keine Androhung einer Folge a la „Aufenthalt wird nicht verlängert, wenn B1 nicht vorliegt.“


Was steht ihm letzten Satz der Niederschrift? Das Zertifikat muss vorliegen.
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Antwort #51 - 08.11.2018 um 21:34:26
 
Jojo2015I schrieb am 08.11.2018 um 20:18:55:
Bei dem Rest: ich war nicht dabei. Ich habe auch nicht gelesen, dass eine Aufenthaltsbeendigung angedroht worden sein soll. [/i]


Bei dem Threadstarter wohl (wobei er selbst Restzweifel hat), uwe1122 schrieb das so doch gar nicht!


Stimmt,hatte ich auch so nicht geschrieben.Mündlich wurde das aber erwähnt,dass hatte aber für uns keine Relevanz.

Die Situation an diesem Tag stellte sich aber so dar.Was passiert wäre wenn wir das durchgezogen hätten,weis ich nicht,wollten wir auch nicht ,da der Flug in Kürze stattfindet,haben wir uns dazu entschieden den unwirksamen Zettel zu unterschreiben.

Und noch einmal zum Verständnis : Der I-Kurs wurde ordnungsgemäß der Verpflichtung entsprechend absolviert,nur die B1 Prüfung wurde mit A2 bestanden.

Der Aufhänger für die nicht Verlängerung des AT bezog sich auf die noch nicht in Anspruch genommenen 300 UE.

Nun ist aber der AT für ein weiters Jahr vorhanden,es geht uns nur noch darum ,den rechtswidrigen Eintrag in der Akte anzufechten.

Darüber sind nun fundierte Angaben hier gemacht worden,und wir werden die nötigen Schritte einleiten.

Aber eine Frage hätte ich noch.

Kann ich den gesamten Schriftverkehr im Namen meiner Frau durchführen?

Reicht dafür eine formlose Vollmacht ?




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« Zuletzt geändert: 08.11.2018 um 21:46:06 von uwe1122 »  
 
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Antwort #52 - 08.11.2018 um 22:20:55
 
uwe1122 schrieb am 08.11.2018 um 21:34:26:
Kann ich den gesamten Schriftverkehr im Namen meiner Frau durchführen?

Reicht dafür eine formlose Vollmacht ?


Ja, siehe § 167 BGB
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Antwort #53 - 09.11.2018 um 07:52:01
 
uwe1122 schrieb am 08.11.2018 um 21:34:26:
Stimmt,hatte ich auch so nicht geschrieben.

Außer in der Themenüberschrift - da war das klar gefragt.
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Antwort #54 - 09.11.2018 um 10:26:44
 
uwe1122 schrieb am 30.10.2018 um 13:01:22:
Ich hänge mich mal hier dran.


Ok,kann man so sehen,ich war aber nicht der TS

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Antwort #55 - 09.11.2018 um 15:12:36
 
Nicht umsonst soll man sich hier nicht an fremde Themen anhängen Zwinkernd
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Antwort #56 - 09.11.2018 um 15:56:43
 
Jojo2015I schrieb am 08.11.2018 um 20:18:55:
Und einfach die Behauptung aufzustellen, dass es egal oder „Latte“ sei, ob ordnungsgemäße Teilnahme vorliegt ist eben schlichtweg falsch! Da kann mir auch gerne vorgeworfen werden, dass mir das Leseverständnis fehlt.


In diesem Fall, uwe1122, ist es aber latte, da der Aufhänger der ABH belegbar nicht die ordnungsgemäße Teilnahme ist, die entsprechend nicht ein einziges Mal erwähnt wird in dem "Protokoll". Es wird nur auf die erfolgreiche Teilnahme und das hier Nichtvorhandensein des Sprachniveaus "B1" eingegangen und, völlig rechtswidrig, als Forderung erhoben, dass dieses Niveau "B1" anlässlich der nächsten anliegenden Verlängerung vorzuliegen habe.
Ansonsten: immer gerne.

Zitat:
Bei dem Rest: ich war nicht dabei. Ich habe auch nicht gelesen, dass eine Aufenthaltsbeendigung angedroht worden sein soll. [...]
Bei dem Threadstarter wohl (wobei er selbst Restzweifel hat), uwe1122 schrieb das so doch gar nicht!


Das habe ich auch nicht, bezogen auf den Beitrag von uwe112, behauptet, sondern mich nur auf die Androhung einer Nichtverlängerung als Rückkehrschluss aus dem letzten Satz bezogen.
Immer schön bei der Wahrheit bleiben.
Und dazu u.a. im Beitrag #43 klar eine Wertung abgegeben.
Es ist aber eigentlich egal, ob rechtswidrig eine Nichtverlängerung oder eine Aufenthaltsbeendigung als Übel angedroht wurde.
Der entscheidende Punkt ist rechtswidrig, da ohne gesetzliche Grundlage (Erfordernis "B1", für beide Folgen), und damit wesentlicher Teil einer möglichen Nötigung, die Du nicht erkennen willst.

Zitat:
Daneben: Was nun bei Verweigerung der Unterschrift tatsächlich passiert wäre...? Vermutlich eine Fiktion zur Prüfung.
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Völlig belanglos. Die Drohung und das Bewirken der Unterschrift allein reicht, wobei es ebenso belanglos ist, was Deine Glaskugel bezüglich der Folgen ("Fiktion zur Prüfung"...?) anzeigt oder Deine Gedankenleserei bezüglich der Gedanken des Chefs als Ergebnis aufweist.

Zitat:
Auch die Niederschrift enthält keine Androhung einer Folge a la „Aufenthalt wird nicht verlängert, wenn B1 nicht vorliegt.“ 


... Dazu wurde im Beitrag #50 ja zutreffend etwas durch einen Foristen mit wohl nötiger Lesekompetenz geschrieben.
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Antwort #57 - 10.11.2018 um 07:44:30
 
Ich finde es schade, dass du ohne rüde Seitenhiebe nicht auskommst. Ich habe dich nicht persönlich angegriffen, was dich also erneut dazu veranlasst...?!  hä?
Sinn des Forums ist doch auch die kontroverse Diskussion der Themen. Jemanden, der deine Ansichten nicht komplett teilt, dann wiederholt persönlich anzugehen finde ich  Lippen versiegelt

Und da wir uns da scheinbar eh im Kreis drehen und Erklärungen, wie ich zB zu der Annahme, was der Chef getan hätte (übrigens Beitrag #15) komme, scheinbar erneut zu derlei Hieben führen würden, bin ich hier raus.


Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Forderung nach B1 etc. waren wir uns alle bereits zu Beginn der Konversation einig.

Den Rest wird uwe1122 so regeln, wie er das für nötig und richtig hält und damit ist es doch gut.
Er hat hier alle nötigen Antworten erhalten und dafür ist dieses Forum ja eigentlich da  Smiley
Schönen Urlaub uwe1122 Zwinkernd
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Antwort #58 - 10.11.2018 um 18:56:23
 
Jojo2015I schrieb am 10.11.2018 um 07:44:30:
Ich finde es schade, dass du ohne rüde Seitenhiebe nicht auskommst. Ich habe dich nicht persönlich angegriffen, was dich also erneut dazu veranlasst...?!hä?
Sinn des Forums ist doch auch die kontroverse Diskussion der Themen. Jemanden, der deine Ansichten nicht komplett teilt, dann wiederholt persönlich anzugehen finde ichLippen versiegelt


Ok. Hier hast Du recht, ich entschuldige mich hiermit dafür bei Dir.
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Antwort #59 - 10.11.2018 um 22:30:12
 
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