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Ausweisung Ehefrau wegen bislang nicht erreichtem B1-Niveau? (Gelesen: 9.872 mal)
Alacrity
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Antwort #30 - 30.10.2018 um 23:14:28
 
Kennt Ihr das, wenn ein Autoverkaeufer,  Vermieter oder Arbeitgeber Sachen in den Vertrag reinschreibt, von denen Ihr schon genau wisst, dass sie unwirksam sind, und Ihr nickt, laechelt und unterschreibt einfach?
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Aras
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Antwort #31 - 30.10.2018 um 23:40:31
 
Also ich lese gerade nochmal mit kühlem Kopf die Kommentarliteratur zum seit 01.08.2018 neugefassten § 8 Abs. 3 AufenthG. Also wenn die nicht-ordnungsgemäße Teilnahme vorliegt, dann gibt es tatsächlich ein Problem, weil dann die Entscheidung zur Verlängerung sich vom Anspruch zum Ermessen wandelt.

Scheinbar wurde den Ausländerbehörden ein scharfes Werkzeug zur Durchsetzung der Integration in die Hand gegeben. Zumindest Personen, die nicht ordnungsgemäß den Integrationskurs besucht haben (z.B. häufiges unentschuldigtes fehlen), kann die AE tatsächlich verweigert werden. Aber es muss ja dann trotzdem ein fehlerfreies pflichtgemäßes Ermessen erfolgen.

Habt ihr  etwa bspw. selber zugegeben, dass sie den Unterricht hat schleifen lassen? Es kann ja immer Gründe wie Krankheit geben, wodurch man eben unentschuldigt ist.


Aber selbst dann muss man beachten, dass der Ausländer mind. A1 haben muss, ggf. schon arbeitet und nicht straffällig ist. Und es kommt noch hinzu, dass die familiären Bindungen und die familiären Folgen angemessen gewürdigt werden mpssen. Also da sind wir vielleicht(!) wieder bei dem Punkt, dass bspw. von einem Deutschen nicht verlangt werden kann im Ausland zu leben.

Ich vermute offen gesagt, dass gerade diese neue Norm getestet wird, bis einer es übertreibt und es vor Gericht geklärt wird, wie genau das Ermessen ausgeübt werden kann.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #32 - 31.10.2018 um 00:11:44
 
Aras schrieb am 30.10.2018 um 23:40:31:
z.B. häufiges unentschuldigtes fehlen),


Trifft nicht zu.

Aras schrieb am 30.10.2018 um 23:40:31:
Habt ihr  etwa bspw. selber zugegeben, dass sie den Unterricht hat schleifen lassen? Es kann ja immer Gründe wie Krankheit geben, wodurch man eben unentschuldigt ist.




Meine Frau erwähnte das sie einen Minijob hat und keine Ahnung hatte ,das noch 300 Std.gemacht werden müssen.





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Antwort #33 - 31.10.2018 um 00:25:39
 
Ok, wenn der Kurs ordnungsgemäß besucht wurde, dann ist auch kein Ermessen eröffnet gewesen. Also es scheint wirklich schwer rechtswidrig zu sein.

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Antwort #34 - 31.10.2018 um 16:50:59
 
nixwissen schrieb am 30.10.2018 um 22:49:17:
weil sie dazu genötigt wurde

Aras schrieb am 30.10.2018 um 21:51:32:
Ich überlege die ganze Zeit was man einem daraus drehen kann.


Für den geschilderten Sachverhalt gibt es, wenn man denn will, eine möglicherweise zutreffende Strafvorschrift: §240 StGB.

Aras schrieb am 30.10.2018 um 23:40:31:
Also wenn die nicht-ordnungsgemäße Teilnahme vorliegt, dann gibt es tatsächlich ein Problem, weil dann die Entscheidung zur Verlängerung sich vom Anspruch zum Ermessen wandelt. 


Der Punkt ist, wie Du ja aber auch schon festgestellt hast, der Unterschied von "nicht ordnungsgemäß", wie in der gesetzlichen Vorschrift festgelegt und "nicht erfolgreich", wie von der ABH willkürlich zur Norm erhoben.

Dieses Schreiben würde ich tatsächlich sehr gut aufheben...

Gruß
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Antwort #35 - 03.11.2018 um 12:43:14
 
erne schrieb am 30.10.2018 um 21:38:21:
mach eine Fachaufsichtsbeschwerde 


Meine Frau macht jetzt erst einmal eine Fachaufsichtsbeschwerde,die wie folgt formuliert werden soll :


Fachaufsichtsbeschwerde mit Rechtfertigung aus dem Grundgesetz Art. 17 (Petitionsrecht)

Hiermit reiche ich xxxxx geb. am xxxxx in xxxxxxxWohnhaft: xxxx , xxxxxxxxx , gegen die Verhandlungsniederschrift der Bürgerdienste international am 30.10.2018 eine Beschwerde ein.

In dieser Niederschrift steht unter Anderem : Mir wurde durch die Unterzeichnerin erläutert,dass bei der nächsten Verlängerung  (Anmerkung in Klammern von mir, also in 12 Monaten) meines Aufenthaltes ein Zertifikat über das Sprachniveau B1 vorliegen muss.


Begründung der Beschwerde: Das Aufenthaltsgesetz regelt die Anspruchsgrundlage.

Eine Zeitliche Begrenzung zum erreichen des B1 Sprachniveau ist dort nicht aufgeführt.

Auch das ein Zertifikat über das Sprachniveau B1 als Grundlage für die Verlängerung des  Aufenthaltes,in meinem Fall, vorliegen muss,ist dort nicht zu finden.


Datum,Ort,Unterschrift



Ist das so ok ?

Gruß

Uwe

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Antwort #36 - 03.11.2018 um 16:52:24
 
Ich denke,dass ist nicht zielführend. Dann sagen die einfach: "Ja hatte doch keine Auswirkungen auf ihr Verfahren, sie haben ihr Recht bekommen. Sollten Sie Probleme mit dem nicht-fachlichen Teil des Verhaltens des Beamten haben, dann schreiben Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde".

Und warum das mit dem Petitionsrecht?

Eher so:


Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

am XX.xx.2018 beantragte ich eine Verlängerung meines Aufenthaltstitels. Ich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ich zahlte 93 € für die Aufenthaltserlaubnis. Als ich am Xx.xx.2018 vorsprach, teilte man mir mit, dass ich aufgrund des Nichtbestandenen Integrationskurses keinen Anspruch auf die Verlängerung hätte und mir aus diesem Grunde voraussehbar die Verlängerung verweigert werden würde. Ich solle am xx.xx.2018 mit Flugtickets nach China vorsprechen, damit man die voraussichtliche Ausreise dokumentieren könne und keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen für eine erzwungene Ausreise eingeleitet werden müssen.

Am xx.xx.x2018 sprach ich mit Tickets bei der Behörde vor. Mein Ehemann begleitete mich zu dem Termin. Wir argumentierten mit dem Gesetz und dass die Drohungen der Ausländerbehörde widerrechtlich seien. Hätte ich nicht am Integrationskurs ordnungsgemäß teilgenommen, so  hätte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde gestanden. Ich habe aber an dem Integrationskurs ordnungsgemäß teilgenommen. Die Ausländerbehörde hat durch stetes zureden ihrerseits und gerade aufgrund der vorliegenden Flugtickets und einer durch die Drohung der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erzwungenen eidesstattlichen Versicherung (siehe Anlage) erklärt,dass sie ausnahmsweise von ihrem Ermessen positiv gebrauch macht und per Klebeetikett die Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Ich möchte gerne geklärt haben, dass die erzwungene Eidesstattliche Erklärung ohne gesetzliche Grundlage von uns erzwungen wurde und nichtig ist. Des Weiteren möchte ich geklärt haben, dass ein Ermessen garnicht  eröffnet gewesen war.

Usw. usw.

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Antwort #37 - 04.11.2018 um 18:17:55
 
Aras schrieb am 03.11.2018 um 16:52:24:
Ich solle am xx.xx.2018 mit Flugtickets nach China vorsprechen, damit man die voraussichtliche Ausreise dokumentieren könne und keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen für eine erzwungene Ausreise eingeleitet werden müssen. 


Hallo Aras,

danke für Deine Antwort.


Das Ticket ist für einen Besuch im Heimatland gebucht worden.

Sie hatte es mit weil es so gewünscht wurde um den Klebe AT zu rechtfertigen. ,und hat nichts mit der voraussichtlichen Ausreise zu tun gehabt.

Uns geht es im Moment nur darum,dass diese rechtlich falsche Verhandlungsniederschrift aus der Akte verschwindet,damit bei der nächsten Verlängerung keine unnötigen Diskussionen oder Ähnliches zu Stande kommt.

Gruß

Uwe
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Antwort #38 - 04.11.2018 um 18:25:03
 
Moin,

Halte Dich an Aras. Darauf muss eine Reaktion erfolgen und wenn nicht, kannst Du eine Etage höher gehen.
Das kann so nicht stehen bleiben.
Falls Ihr aber klagen wollt, müsstet Ihr das durchziehen. Meist bieten die ABHen einen Vergleich an und dann bleibt Ihr auf Euren Kosten sitzen.

Gruß,
Norbert
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Antwort #39 - 04.11.2018 um 18:49:50
 
Hallo Norbert,

ok,ich werde dann den Entwurf von Aras an den Ablauf anpassen und so bei der ABH einreichen.

Das mit der Klage verstehe ich gerade nicht,meist Du gegen die Verhandlungsniederschrift ?

Ich habe gerade ein paar ???? auf der Stirn stehen.

Ich dachte der Blödsinn ist eh nicht rechtens.


Wo ist mein Denkfehler ?


Gruß

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Antwort #40 - 04.11.2018 um 21:47:01
 
Genau, der Blödsinn mit B1 als zwingende Voraussetzung für die nächste Verlängerung ist unwirksam.
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Antwort #41 - 04.11.2018 um 22:55:53
 
uwe1122 schrieb am 04.11.2018 um 18:49:50:
Wo ist mein Denkfehler ?


Kein Denkfehler.
Keine Klage.
Nur erst einmal Fachaufsichtsbeschwerde mit dem Ziel, diese rechtswidrige Verhandlungsniederschrift aus der Akte zu bekommen und den / die betreffenden Sachbearbeiter an die tatsächliche rechtliche Lage heranzuführen.

Gruß
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Antwort #42 - 05.11.2018 um 18:56:36
 
Hm, naja, aber mal grundsätzlich...

Das Ziel des Integrationskurses ist B1, siehe § 3 IntV. Wenn nun B1 nicht erreicht ist, aber noch Stunden zur Verfügung stehen, scheint es doch recht nachvollziehbar, zunächst den vollständigen Besuch des Kurses zu verlangen, bevor von ordnungsgemäßer Teilnahme ausgegangen werden kann.

Dass für die ordnungsgemäße Teilnahme das B1 Zertifikat eben keine Voraussetzung ist, ist klar.
Scheint in der Erklärung tatsächlich mindestens unglücklich formuliert zu sein.  Augenrollen

Wo genau jetzt aber ein Straftatbestand vorliegen soll, erschließt sich mir nicht.

Und da es offensichtlich unrichtig ist, wird ein echtes Problem auch im nächsten Jahr nicht auftauchen. Zur Not spricht man halt erneut mit Chef oder Chef vom Chef.

Bedenken würde ich aber, dass ohne B1 vermutlich immer nur 1 Jahr verlängert wird.
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Antwort #43 - 05.11.2018 um 20:07:14
 
Jojo2015I schrieb am 05.11.2018 um 18:56:36:
Hm, naja, aber mal grundsätzlich...


"Grundsätzlich". Ok.
Grundsätzlich sollte man erst einmal den gesamten Thread lesen. In Ruhe. Einschließlich aller enthaltenen Angaben.

Denn genau die von Dir angesprochene, gesetzlich vorgesehene Verlängerung, und sei es nur für ein Jahr, egal ob nicht erfolgreich (z.B. "A2") oder nicht ordnungsgemäß, wurde einer gesetzlich nicht vorgesehenen Bedingung unterworfen. Im Rahmen eines "Verhandlungsprotokolls", für das es keine Grundlage gibt und zu welchem die Antragstellerin genötigt wurde.
Das "Verhandlungsprotokoll" ist hier gepostet.
Und da ist nichts "unglücklich" formuliert, sondern es ist eine klare, rechtswidrige Bedingung formuliert worden.

Zitat:
... Wo genau jetzt aber ein Straftatbestand vorliegen soll, erschließt sich mir nicht. ...


Das mag sein. Dessen ungeachtet ist es tatbestandsmäßig, angesichts des geschilderten Geschehensablaufs und des "Protokolls", jedoch ziemlich wahrscheinlich eine Nötigung, alles dabei: rechtswidrig, Drohung mit einem empfindlichen Übel, Nötigung zu einer Handlung, Duldung. Für eine Anzeige und einen Anfangsverdacht würde das ganz locker ausreichen.
Aber das war auch nur eine Nebenüberlegung anlässlich einer Frage, dem TE geht es nicht um diesen Punkt.

Wie auch immer - bei alledem spielt es keine Rolle, ob Du nun etwas nachvollziehen kannst, ob irgendwelche Verfahrensweisen für irgendwelche Menschen entgegen gesetzlicher Bestimmungen "nachvollziehbar" sein könnten, ob man wegen irgendwas irgendwelche Bedenken haben könnte oder ob man "mit dem Chef" sprechen dürfte (so als Gnadenakt und Entgegenkommen? Oder wie?) - was zählt sind rechtliche Gegebenheiten. Nicht willkürliche oder subjektive Empfindungen.

PS:
Abgesehen davon könnte der I-Kurs hier möglicherweise sowieso ordnungsgemäß abgeschlossen worden sein. Dafür spricht die nach I-Kurs auszustellende Bescheinigung über die Sprachkenntnisse (hier: A2) und der erfolgreich bestandene, regelmäßig am Ende des ordnungsgemäß abgeleisteten verpflichtenden I-Kurses abzulegende Orientierungskurs...
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« Zuletzt geändert: 05.11.2018 um 20:26:07 von T.P.2013 »  

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Antwort #44 - 07.11.2018 um 05:02:34
 
Herzlichen Dank für den Hinweis, ich lese selbstverständlich immer nur die letzten 2 Beiträge... Lippen versiegelt

So, und welche gesetzlich vorgesehene Verlängerung meinst du bitte?
Es bleibt doch die Frage, ob eine ordnungsgemäße Teilnahme vorliegt oder eben nicht. Das hat mit der Sprachstandsbescheinigung nichts zu tun, bzw. Ist diese für sich genommen kein Beleg darüber.
Das Ziel des Kurses (im sprachlichen Teil) ist B1.

Ordnungsgemäß ist die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist, und er am Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 teilnimmt (§ 14 Abs. 6 IntV).

Bleibt eben die Frage, ob man dafür eben alle Stunden ausgeschöpft haben muss.

Wenn dann eben noch nicht von ordnungsgemäß ausgegangen werden kann, dann steht die Entscheidung im Ermessen § 8 Abs. 3).

Mit dem Hinweis darauf, dass man mit dem Chef sprechen kann, war lediglich gemeint, dass wir uns wohl in einem Punkt einig sind: B1 Zertifikat, also erfolgreiche Teilnahme, ist keine Voraussetzung für die Verlängerung. Wir leben nicht in einer perfekten Welt und leider sind eben nicht alle Mitarbeiter von ABHs gleich gut geschult. Wenn da also ein offensichtlicher Mangel an Fachkenntnis vorliegt, würde ich immer den direkten Weg der Klärung über den Vorgesetzten gehen. Und ich kann mir eben nicht vorstellen, dass diese (offensichtlich unberechtigte) Forderung dann aufrechterhalten würde.
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