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Schengen Besuchsvisum abgelehnt warum? (Gelesen: 2.358 mal)
atomizer
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.10.2018 um 14:59:13
 
Hallo allerseits,

ich hoffe das jemand hier helfen kann oder ein paar Lösungen hat.

Eine bekannte Freudin von mir war im August 2018 aus Kasachstan mit Ihrer Tochter für fast 1 Monat zu Gast in Deutschland.

Ich hatte sie damals eingeladen und die Verpflichtserklärung beantragt. Das Visum wurde ohne Probleme genehmigt.

Nun wollte sie im November 2018 nochmal herkommen ohne Tochter eine weitere Verpflichtserklärung wurde mir ohne Probleme ausgestellt, ich habe auch genug Einkommen.

Letzte Woche hat sie das Besuchsvisum in Kasachstan Almaty beantragt, heute hat sie den Reisepass zurückerhalten leider wurde das Visum abgelehnt (Siehe PDF-Datei Ablehnungsbescheid).

Als Grund steht unter 3. ,,Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in den Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen´´


Weiß jemand warum es nicht genehmigt wurde?
Sie kann sich ja noch innerhalb eines halben Jahres noch 2 Monate im Schengen aufhalten.

Was sollte man jetzt tun? Widerspruch schreiben und meine Einkommensnachweise der letzten 3 Monate in Kopie beilegen?

Danke im voraus!

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Ablehnungsbescheid.pdf (109 KB | 133 )
 
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fab87
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 23.10.2018 um 15:09:09
 
atomizer schrieb am 23.10.2018 um 14:59:13:
ie kann sich ja noch innerhalb eines halben Jahres noch 2 Monate im Schengen aufhalten.


Nein, weil sie kein VIsum hat.... Die Regeln für den visumsfreien AUfenthalt von Positivstaatlern sind auch visapflichtige Drittstaatler nicht eins zu eins anwendbar. Kann ja auch sein, dass man nur ein Schengenvisum für eine Woche beantragt/erhält was nicht automatisch heißt, dass man dann einen Anspruch auf ein weiteres für die Restzeit gibt. Umgekehrt kann durchaus aber auch ein VIsum für weitere 90 Tage beantragt und womöglich erhalten werden.


Hat sich irgendwas an der Lebens-/Einkommensituation etc. der Person in Kasachstan geändert.
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atomizer
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 23.10.2018 um 15:15:29
 
Hallo fab87,

ja ein Visum hat sie nicht mehr, aber es wurde ja erneut ein neues beantragt(letzte Woche). Ich habe sie ja auch per Verpflichtserklärung eingeladen.

Warum es nun heißt das keine ausreichende Mittel nachgewiesen worden sind verstehe ich nicht.

Bei der Verpflichtserklärung werden ja die letzten 3 Gehaltsabrechnungen durchgeschaut.

An der Lebenssituation hat sich auch nichts geändert.

MfG
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DerRalf
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Antwort #3 - 23.10.2018 um 15:16:06
 
Ich gehe hier mal von einem Fehler der Botschaft aus. Sie werden wohl die VE übersehen haben. Vielleicht lag sie nicht in der Akte deiner Freundin.

Auf der VE war angekreuzt glaubhaft gemacht oder nachgewiesen?

Einen Widerspruch gibt es nicht. Deine Freundin könnte eine Remonstration verfassen.

In dieser Remonstration könnte sie darauf verweisen, dass der Nachweis über die ausreichenden Mittel durch Vorlage der VE des Herrn XXX, ausgestellt von der ABH Musterstadt am 00.00.2018 (in Kopie als Anlage), nachgewiesen wurde beim Antragstermin. Somit ist die Ablehnung aufgrund von nicht ausreichenden Mitteln nicht zutreffend und das Visum ist zu erteilen.
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Aras
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Antwort #4 - 23.10.2018 um 15:17:59
 
Das Positive: Die Rückkehrbereitschaft wurde nicht angezweifelt.

Das Negative:
Da steht geschrieben, dass es nur aufgrund der fehlenden Lebensunterhaltssicherung verweigert wurde. Also hat sie nicht gezeigt dass sie genug Geld hat.

Was wurde bei der Verpflichtungserklärung angekreuzt? Wurde nachgewiesen? Wurde glaubhaft gemacht?

Lösung:

Remonstration

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben das von mir begehrte Visum verweigert und sich auf die fehlende Lebensunterhaltssicherung bzw. fehlende Mittel zur Rückkehr geltend gemacht. Für die Lebensunterhaltssicherung habe ich die Verpflichtungserklärung von Herrn XY dem Antrag beigelegt. Wird die Verpflichtungserklärung nicht anerkannt? Ich bin bereit eine neue Verpflichtungserklärung von Herrn beizubringen, falls diese bspw. verloren gegangen ist.
Mein derzeitigen monatlichen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit/Mieterträgen/Rentenerträgen/Spekulationsgeschäften/etc. betragen x Tenge, welche x € entsprechen. (ODER: Ich habe ein Vermögen von x Tenge, was einem Vermögen von x € entspricht). Entsprechende Nachweise habe ich der Remonstration beigelegt.
Für die Zeit meines Aufenthaltes werde ich bei Herr/Familie XY wohnen, siehe Schreiben von Herrn XY.
Für den Flug nach Deutschland würde ich auch Rückflugtickets kaufen. Diese kann ich mir auch mit meinen mir zur Verfügung stehenden Mitteln leisten. Benötigen Sie zur Erteilung bereits bezahlte Flugtickets, die ich Ihnen vorzeigen soll?

Ich möchte die Voraussetzungen des Visums erfüllen und bitte um Rückmeldung, wie ich dies tun kann.

Mit freundlichen Grüßen
Frau Z


Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich/wir habe/n Frau Z für einen Besuch nach Deutschland im November 2018 eingeladen. Für ihren Aufenthalt wird Frau Z bei mir/uns wohnen und verköstigt, so wie sie es auch in ihren beiden vorherigen Besuchen getan hat. Zusätzlich hatte ich eine Verpflichtungserklärung für Frau Z abgegeben, was auch bei ihren vorherigen Besuchen von Ihnen anerkannt wurde. Gab es einen Fehler bei der Verpflichtungserklärung?

Kann ich Ihnen irgendwie behilflich sein, damit der Antrag positiv beschieden wird? Ich bin unter folgende E-Mail erreichbar: a.b@c.de

Ich freue mich auf den Besuch von Frau Z und bitte um eine wohlwollende Bearbeitung der Remonstration.

Mit freundlichen Grüßen
Herr XY
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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atomizer
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Antwort #5 - 23.10.2018 um 15:21:45
 
Hallo DerRalf,

ich habe gerade nochmal in der Verpflichtserklärung nachgeschaut dort steht: ,,die finanzielle Leistungsfähigkeit des/der Verpflichtungserklärenden wurde nachgewiesen. Also das Kreuz ist bei nachgewiesen.

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DerRalf
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Antwort #6 - 23.10.2018 um 15:31:57
 
atomizer schrieb am 23.10.2018 um 15:21:45:
Hallo DerRalf,

ich habe gerade nochmal in der Verpflichtserklärung nachgeschaut dort steht: ,,die finanzielle Leistungsfähigkeit des/der Verpflichtungserklärenden wurde nachgewiesen. Also das Kreuz ist bei nachgewiesen.



Dann würde ich so verfahren wie Aras und ich gesagt haben. Es ist egal ob nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Wichtig ist nur dass nicht "nicht glaubhaft gemacht" oder "nicht nachgewiesen wurde" angekreuzt ist.
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Aras
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Antwort #7 - 23.10.2018 um 15:36:05
 
Btw... Ich hab den Text schnell runtergetippt und mir sind paar Rechtschreibfehler unterlaufen. Sie sollen als Textbeispiele dienen. Diese solltest du natürlich korrigieren, wenn du sie verwendest und klar kannst du das soweit ausschmücken wie du willst. Ich würde aber nicht viel mehr Text dazu packen, damit die nur kurz durchlesen und sagen: "Ja ist wohl offensichtlicher Fehler und hier ist die Genehmigung".
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Antwort #8 - 23.10.2018 um 15:43:28
 
Hallo Aras,

vielen herzlichen Dank für die beiden Texte.

Ich werde die Rechtschreibfehler korrigieren ist ja kein Problem.

Sollte die bekannte die beiden Schreiben verschicken, oder sollte ich das direkt per Mail an die Botschaft in Almaty in Kasachstan schicken?

MfG
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DerRalf
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Antwort #9 - 23.10.2018 um 15:58:05
 
atomizer schrieb am 23.10.2018 um 15:43:28:
Sollte die bekannte die beiden Schreiben verschicken, oder sollte ich das direkt per Mail an die Botschaft in Almaty in Kasachstan schicken?


Du schon mal gar nicht. Du bist für die Botschaft nichts, solange du keine Vollmacht deiner Bekannten hast. Sie ist Antragsstellerin. Ohne Vollmacht kannst du gar nichts.

Sie schickt den 1. Text von Aras an die Botschaft und legt den 2. Text von dir bei. Dü könntest ihr den 2. Text zum Beispiel als Scan per Mail übermitteln.
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Antwort #10 - 23.10.2018 um 15:58:11
 
Ich würde das von zu unterzeichnende Schreiben ausdrucken, unterschreiben, scannen und per E-Mail schicken. Und das was sie abgibt, solltest du ihr als PDF zuschicken, und sie druckt beide Dokumente aus und unterschreibt natürlich ihr Remonstrationsschreiben.

Kann man in Almaty per E-Mail remonstrieren? Wenn ja, dann sollte sie das ruhig mit ihrer E-Mail-Adresse machen (oder sie gibt dir das Passwort und du schickst es mit ihrer E-Mail-Adresse). Dann natürlich sollte sie ihr schreibe ausdrucken, unterschreiben und einscannen. etc..
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Antwort #11 - 23.10.2018 um 16:32:07
 
Ja eine Vollmacht könnten wir ja machen das ist nicht das Problem.

Ich werde beide Schreiben ausdrucken das 1. Schreiben übersende ich per Mail an sie und sie sendet es unterschrieben wieder zurück und ich werde die beiden Schreiben dan einfach per Fax an das Konsulat in Almaty senden, da sie leider kein Faxgerät hat.

Per Email funktioniert es leider nicht.

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Antwort #12 - 23.10.2018 um 16:44:38
 
Wenn sie das 1. Schreiben unterzeichnet, dann ist keine Vollmacht für dich notwendig. In diesem Fall legt sie ja die Remontrastion ein. Die Übermittlung per Fax durch dich spielt in dem Fall keine Rolle. Ich würde nur bei Sendung des Faxes drauaf achten, dass erst ihr Schreiben übermittelt wird (bitte darauf achten das eventuelle Aktenzeichen genant sind, damit die Botschaft es dem Antrag zuordnen kann) und danach dein Schreiben. Ich würde im Schreiben deiner Bekannten durchaus auf dein Schreiben hinweisen.
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