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Vom Sprachvisum zur Heirat (Gelesen: 8.436 mal)
Themen Beschreibung: Hallo meine Freundin und ich wollen Heiraten und mögklichst vermeiden dass sie Ausreisen muss..
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Antwort #15 - 25.10.2018 um 22:21:43
 
Torsten1980 schrieb am 25.10.2018 um 16:21:09:
Gibt es auser änemark noch andere länder?


ja klar, aber nicht mit den Vorteilen von Dänemark

Torsten1980 schrieb am 25.10.2018 um 16:21:09:
und entsprechend zicken die behörden dann auch gewaltig rum? 

na und?
wenn Ihr verheiratet seid, dann seid ihr verheiratet.

aber wenn ihr die "rumzickerei" vor der Eheschliessung haben wollt während sie in Indien ist, stehen Euch alle anderen Länder auch offen, auch Deutschland.
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Torsten1980
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #16 - 26.10.2018 um 10:00:32
 
Ja ist alles nicht einfach aber selbst wenn wir in Dänemark verheiratet werden müsten wir die Dokumente "nachholen" entsprchend denkt meine Verlobte darüber nch für eine Woche nach indien zu reisen..
Ich würde villeicht sogar mitkommen..

Wir könnten dann ein Hochzeitsvisum beantragen oder direkt in Indien Heiraten aber ob das Besser ist? Was sagt eure Erfahrung hierzu?

Vorteile
-Indische Hochzeit für ihre Familie
-Wir können die Pappiere bekommen

Nachteile
-Stress bei der ausreise für sie???
-Vermutlich hat das deutsche Standesamt damit noch mehr Probleme als wenn wir in Dänemark heiraten...
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Torsten1980
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Antwort #17 - 26.10.2018 um 10:24:36
 
Ich hab leider keine möglichkeit zu editieren...

Das ganze ist auch noch komplizierter da folgendes ist

Meine Verlobte lebte in Chennai dort war sie gemeldet als sie 28 war verließ sie indien und ging nach Dubai.. dort hat sie 10 Jahre gearbeitet.. ihre Mutter ist wärrenddessen nach Bangalor gezogen...

Wenn wir also ein Affidavid besorgen sollen für die Zeit in Indien ist dies quasi nichtmal gesagt ob wir eins bekommen da sie nicht mehr in Chennai lebt.. Man könnte den Wohnsitz der Mutter nehmen dieser ist aber Bangalor.. Diese widerum wissen nichts von ihr was eine überprüfung quasi unnötig/unmöglich macht...

Von der Zeit in Dubai würe das standesamt eine Eidestaatliche erklärung akzeptieren...
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namaskaram
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Antwort #18 - 27.10.2018 um 09:14:11
 
In Indien heiratet man meist unter dem Special Marriage Act. Dazu gehört ein Aufenthalt von mindestens 30 Tagen. Also einfach einreisen und Hochzeit anmelden, 30 Tage warten, wird nicht gehen. Außerdem ist das nur ein Verwaltungsakt und extrem unromantisch.

Wenn einer der beiden Christ ist, dann gibt es auch noch den dazugehörigen Marriage Act (ohne 30 Tage Aufgebot) und den Hindu Marriage Act (bei dem beide! Hindu, Buddhist, ... sein müssen).

Es gibt die ein oder andere Stolperfalle, in die man in Indien tappen kann, die dann in Deutschland Probleme machen kann. Außerdem verlangen einige Standesämter in Indien ein Ehefähigkeitszeugnis, was dann den gleichen Aufwand nach sich zieht, den du momentan gerne vermeiden möchtest!
Wir haben in Indien unter dem Hindu Marriage Act geheiratet aber das war mit dem Papierkram ein ziemlicher Ritt. Dänemark ist deutlich einfacher und gradliniger. In Indien kann an lauter Stellen irgendetwas verlangt oder abgelehnt werden ohne das klar ist, weshalb.

Also lieber in Dänemark heiraten und dann in Indien im Tempel, Kirche, Gurudwara, ... die Ehe segnen lassen und mit der Familie feiern. Aber dies dann nicht registrieren lassen, da ihr dann ja schon verheiratet wäret!

Ausreisen darf deine Freundin immer. Das zurück kommen ist das Problem.

Wenn ihr eure Ehe im Ausland schließt, dann muss sie nur nach den dortigen Gesetzen rechtmäßig geschlossen sein, um auch in Deutschland als verheiratet zu gelten.
Die meisten Länder verlangen ein Ehefähigkeitszeugnis, sodass du nichts gegenüber einer Heirat in Deutschland gewinnst.

Dänemark ist die schnellste und sicherste Option. Apostille auf die Heiratsurkunde und fertig.
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Torsten1980
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Antwort #19 - 29.10.2018 um 10:40:24
 
Vielen Dank für die Ausführlichen Antworten.
Wir haben weiter versucht das Affidavid zu bekommen dieses ist "wenn überhaupt" nur mit einer Eidesstatlichen erklärung in Indien möglich was das ganze AdAbsurdum führen würde weil das Standesamt von uns eine Eidestatliche erklärungmöchte..und zusätzlich das avidavid wenn aber in indien das Affiavid eben auch nur auf basis einer Eidestatlichen erklärung mündet ist es absolut NULL mehrwert...

Die Frage ob wir es überhaupt bekommen steht auch im Raum da sie 10 Jahre in Dubai gelebt hat... Wie soll also Indien bescheinigen das sie nicht verheiratet ist...

Ab diesem Punkt fühle ich mich vom Deutschen Standesamt ins lächerliche gezogen. Das Affidavid hat selbst wenn wir es bekommen keinen mehrwert zu einer Eidesstattlichen aussage da die behörden in Indien diese ebenso als Basis nehmen..
Falls wir dies wirklich nicht besorgen können werde ich mit den behörden reden und versuchend as sie eine Eidestaatliche Aussage von Ihrer Mutter+Toesurkunde des Vaters+Ihre eigene beim Notor akzeptieren..

Falls nicht bleibt nur Dänemark..  ich kann hier nur noch den Kopf schütteln... Traurig

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DerRalf
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Antwort #20 - 29.10.2018 um 10:56:18
 
Hast du vielleicht etwas beim Standesamt falsch verstanden:

"aktueller Ledigkeits-/Familienstandsnachweis, durch eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) des zuständigen Bürgermeisters (Sarpanch) und der Eltern mit Legalisation (*) einschließlich einer durch einen in der BRD zugelassenen Urkundenübersetzer angefertigten vollständigen Übersetzung. Antragsteller aus dem Süden Indiens (Bundesstaaten Maharashtra, Goa, Gujarat, Madhya, Pradesh, Chhattisgarh, Daman und Diu) erhalten kein Affidavit des Bürgermeisteris (Sarpanch). Für diesen Fall ist ein Affidavit (eidesstattliche Versicherung) der Eltern ausreichend."

Will das Standesamt nicht diese Affidavit? Die gibt der Bürgermeister und die Eltern ab und nicht ihr. Frag mal genau nach.

http://www.olg-stuttgart.de/pb/site/jum2/get/documents/jum1/JuM/OLG%20Stuttgart/...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #21 - 29.10.2018 um 15:40:01
 
okay das kann gut sein das der "bürgermeister" eine Eidesstatliche erklärung abgeben muss der tut dies aber nur dann wenn widerum sie und ihre muttr das tun sprich auch kein wirklicher mehrwert..

Ich befürchte ja das wenn iwir in Dänemark heiraten wider das auch "nachbringen" müssen nur eben hinterher und dann nach indien reisen müssen...

Frage mich wie es steuerlich aussieht ob wir vorteile haben wenn wir noch dieses Jahr in Dänemark heiraten oder ob als anrechung der tag gilt an dem das Standesamt die hochzeit akzeptiert
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Antwort #22 - 29.10.2018 um 18:39:18
 
Torsten1980 schrieb am 29.10.2018 um 15:40:01:
Frage mich wie es steuerlich aussieht ob wir vorteile haben wenn wir noch dieses Jahr in Dänemark heiraten oder ob als anrechung der tag gilt an dem das Standesamt die hochzeit akzeptiert 


Das Standesamt muss nichts "akzeptieren", solange Ihr keine Nachbeurkundung / Nachregistrierung dort beantragt (was auch grundsätzlich nicht erforderlich ist).
Falls Ihr in DNK heiratet und hier eine apostillierte dänische Eheurkunde vorweist, geltet Ihr hier als verheiratet.
Und ab dem Zeitpunkt, zu welchem Ihr diesen Status "verheiratet" ggü. dem Finanzamt mittels dieser Urkunde bekanntgebt (oder im Melderegister entsprechend eingetragen seid) gilt: verheiratet.
Erfolgt das vor dem 31.12.2018, könnt Ihr Euch auch noch für das gesamte Jahr 2018 bei der Einkommenssteuererklärung zusammen veranlagen und die für Euch günstigsten Steuerklassen anlegen.

Zitat:
Ich befürchte ja das wenn iwir in Dänemark heiraten wider das auch "nachbringen" müssen nur eben hinterher und dann nach indien reisen müssen...


Eine ordnungsgemäße dänische Eheurkunde ist in DEU anzuerkennen.
Offensichtlich gibt es einzelne ABHen, die m.E. rechtswidrig noch die Meinung entwickeln, trotzdem bspw. anlässlich Erteilung AE im Nachgang diverse Dinge prüfen lassen zu müssen (z.B. die vorherige Ehefähigkeit etc.). Dem muss man sich dann eben stellen und das konsequent ausfechten.
Oder man fürchtet sich dauernd wegen ungelegter Eier oder rechtswidriger Forderungen und kommt dem lieber nach. Diese Entscheidungen müsst Ihr für Euch selbst treffen und kann Euch niemand abnehmen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Pirukas
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Antwort #23 - 30.10.2018 um 07:20:30
 
Ich möchte mich eben mit einem Hinweis zum indischen Urkundensystem einmischen. Ich lebe seit mehreren Jahren in Indien, habe meinen indischen Mann in Indien nach Special Marriage Act geheiratet und wir haben die Ehe in Deutschland registrieren lassen. Wir haben keinen Visumsantrag gestellt, aber die Dokumente überschneiden sich stark.

Affidavit/ Eidesstattliche Erklärungen/ etc. bekommst du vom Notar in Indien. Deine Freundin/ Ihre Mutter sollte mal zu einem Notar gehen und danach fragen. Selbst unser Vorstadtnotar in Chennai hat es geschafft, uns eine eidesstattliche Erklärung zu geben, die das deutsche Standesamt akzeptiert hat. Unsere war auf "20INR Stamped Paper", deine Freundin wird wissen, was das ist.

Indien kennt keine "Ledigkeitsbescheinigung" und wir wurden erstmal vom Notar groß angeschaut, als wir die wollten. Aber indische Notare stellen dir so ziemlich alles aus, was du möchtest.

Grundsätzlich müsst ihr euch auch nicht mit den deutschen Konsulaten in Indien beschäftigen, ich lebe hier und mir wurde gesagt: "Wenn Sie es direkt in Deutschland bei Ihrem Standesamt erledigen können, ist es billiger und schneller." Gleichzeitig muss ich aber sagen, dass das Konsulat in Chennai sehr nette MitarbeiterInnen hat und uns da wunderbar geholfen wurde, was den Papierkram angeht.


Ich empfehle grundsätzlich Ruhe im indischen Dokumentenwesen zu bewahren. Und lasst euch bloß nichts von irgendwelchen "Agents" in Indien erzählen, die haben schon öfter Hochzeiten in meinem Bekanntenkreis in den Sand gesetzt.
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Tina05
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Antwort #24 - 30.10.2018 um 09:42:26
 
T.P.2013 schrieb am 29.10.2018 um 18:39:18:
Das Standesamt muss nichts "akzeptieren", solange Ihr keine Nachbeurkundung / Nachregistrierung dort beantragt (was auch grundsätzlich nicht erforderlich ist).


Nicht erforderlich, aber oft empfehlenswert - und bei drei beteiligten Rechten (deutsch, dänisch, indisch) angeraten.

Zitat:
Falls Ihr in DNK heiratet und hier eine apostillierte dänische Eheurkunde vorweist, geltet Ihr hier als verheiratet.


Nicht automatisch, die kurze Erklärung des Auswärtigen Amtes finde ich recht gut:

Aus den FAQ des auswärtigen Amtes:
Zitat:
Wir haben im Ausland geheiratet. Ist unsere Ehe auch automatisch in Deutschland gültig?

Eine im Ausland erfolgte Eheschließung wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.

Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe in Deutschland gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden. Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u. ä.). Diese Vorfrage muss von der jeweils für eine vorzunehmende Amtshandlung zuständigen Behörde in eigener Verantwortung entschieden werden.


Unterstreichungen durch mich - Ledigkeit ist immer eine beidseitiges Ehehindernis, muss also für beide vorliegen. Und da es hier um einen Problemstaat geht...  - ob jemand ledig gewesen ist, muss dann viel aufwändiger überprüft werden - oft im Rahmen eine UP.

Zitat:
Eine ordnungsgemäße dänische Eheurkunde ist in DEU anzuerkennen.

Nicht automatisch, siehe oben (materiell-rechtliche Eheschließungsvoraussetzungen)
Zitat:
Offensichtlich gibt es einzelne ABHen, die m.E. rechtswidrig noch die Meinung entwickeln, trotzdem bspw. anlässlich Erteilung AE im Nachgang diverse Dinge prüfen lassen zu müssen (z.B. die vorherige Ehefähigkeit etc.). Dem muss man sich dann eben stellen und das konsequent ausfechten.

Jede Behörde darf (muss!) Rechtsvorgänge in eigener Zuständigkeit prüfen - daran ist nichts rechtswidrig.

Nochmal: Es ist wahrscheinlich, dass eine Ehe in Dänemark für den dänischen Rechtsbereich rechtsgültig eingegangen worden ist, aber diese muss auch gleichzeitig deutschen und indischen Vorschriften bezüglich Identität und Personenstand entsprechen - und das ist bei Problemstaaten regelmäßig zweifelhaft.

Und wenn die Behörde A bis F diese Urkunde akzeptieren, muss Behörde G in ihrem Zuständigkeitsbereich dies nicht automatisch tun - glaube mir, viele Urkunden, die irgendwann mal beim Standesamt vorgelegt werden, sind vorher schon durch viele Hände gegangen und trotzdem zweifeln die "bösen" Standesbeamten diese an und lassen sie überprüfen. Warum? Weil sie es für richtig und notwendig halten!
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Antwort #25 - 30.10.2018 um 12:07:22
 
@ Tina,

ich war immer der Meinung, dass die apostillierte dänische Heiratsurkunde, als Urkunde eines Mitgliedsstaates d. Haager- und CIEC Übereinkommens einer (Zitat) "inländischen öffentlichen Urkunde hinsichtlich ihres Beweiswertes gleichgestellt" wird. Und somit genauso wenig oder viel zu prüfen ist wie eine deutsche Urkunde.

Und es geht hier nicht einmal um eine Nachbeurkundung / Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister.

Will man unterstellen, dass einer der Ehepartner z.B. nicht ledig gewesen sei und die in DNK nach geltendem Ortsrecht geschlossene und beurkundete Eheschließung daher nicht wirksam geschlossen worden sein soll, muss man das doch wohl im Einzelfall konkret begründen. Und nicht pauschal behaupten, um Übereinkommen auszuhebeln.

Welchen Sinn hätte sonst das Haager Übereinkommen und das CIEC-Übereinkommen?

Wo ist mein Denkfehler?

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Antwort #26 - 31.10.2018 um 10:08:37
 
Das kann ich leider nicht mal einfach so erklären:

Apostille usw. heißt, dass die Urkunde formell (also z.B. Papier, Aufbau,...) richtig ist und dass die Unterschrift von einer hierzu berechtigen Person stammt. Eine inhaltliche Richtigkeit wird dabei nicht bestätigt. Es besteht bei Urkunden aus Staaten des Haager Übereinkommens i.d.R. kein Zweifel an der formellen Richtigkeit der Urkunde - und im Falle Dänemark würde ich auch nicht daran zweifeln, dass hier eine Ehe nach Ortsrecht wirksam zustande gekommen ist.

Problematisch ist jedoch immer wieder, dass die Ehe auch nach den Heimatrechten der Beteiligten rechtswirksam zustande gekommen sein muss, um auch in Deutschland anerkannt zu werden. Und daran zweifelt bei Staaten mit unsicherem Urkundswesen i.d.R. jede Behörde, die sich tiefer mit der Materie befasst, also z.B. ABH, Standesamt. Das Eheverbot des BGB:
Zitat:
§ 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

ist ein beidseitiges Eheverbot - greift also sowohl für den deutschen als auch den ausländischen Partner und gilt in beide Richtungen (d.h., selbst wenn einem Ehegatten die Mehrehe durch sein Heimatrecht erlaubt ist, kann diese mit einem Deutschen nicht wirksam geschlossen werden, da sie ein Verstoß gegen o.a. Regelung wäre - somit aufhebbar). 


Und, ganz ehrlich: Es ist in Dänemark einfacher zu heiraten, weil die Ansprüche an  Urkunden usw. nicht so groß sind, aber wer in Deutschland leben möchte muss akzeptieren, dass hier von einigen verantwortungsbewussten Behörden genauer geprüft wird, ob das alles so seine Richtigkeit hat. Das ist keine Schikane sondern entspricht geltendem Recht. 

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Antwort #27 - 31.10.2018 um 11:14:47
 
Ich halte mal kurz fest was ich verstanden habe:

Heiraten in Dänemark:
-Steuerlich vorteile weil Steuerklasse 3 noch dieses Jahr anerkannt wird

-Aufenthaltserlaubnis KANN erteilt werden aber muss nicht

-Falls AE nicht erteilt wird bekommen wir aber eine vorübergehende bis wir in Deutschland anerkannt sind

-Es kann sein das für die Anerkennung in Deutschland eventuell weniger verlangt wird nach der Heirat... MUSS aber nicht

-Mir ist nicht klar wie sie ein Affidavid bekommen kann das aussagt"dass sie nie verheiratet war oder ist" wenn sie mit "mir" verheiratet ist

- Folgendes ist nach der Heirat zu tun
--> Einwohnermeldeamt Sie und Ich  Heirat mit Urkunde eintragen lassen--> Ausländerbehörde AE aufgrund von Ehegattennachzug beantragen--> All das erfüllen was die behörde dazu dann von uns will ggf auch nach indien reisen und dort die Urkunden besorgen und diese dann von Deutschland wide nach indien senden und prüfen lassen...

- Ist es möglich das wir erst bei Ihrem Wohnsitz die AE beantrage und wenn diese "rumzicken" sie zu mir umzieht und wir es dann bei meinem Amt probieren?

Stimmt das soweit oder habe ich etwas falsch verstanden?





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Antwort #28 - 31.10.2018 um 12:48:25
 
T.P.2013 schrieb am 29.10.2018 um 18:39:18:
Das Standesamt muss nichts "akzeptieren", solange Ihr keine Nachbeurkundung / Nachregistrierung dort beantragt (was auch grundsätzlich nicht erforderlich ist).

Natürlich ist eine Nachbeurkundung/Nachregistrierung beim deutschen Standesamt nicht unbedingt erforderlich, aber auf jeden Fall empfehlenswert.

Besonders wenn ein Kind in dieser Ehe geboren wird, dann fällt der ganze Schlamassel mit der Urkundenüberprüfung den Eltern erneut vor die Füße und es ist kaum anzunehmen, dass diese in späteren Zeiten einfacher, schneller und preiswerter vonstatten gehen wird.
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Antwort #29 - 31.10.2018 um 17:00:48
 
Aufhebbare bedeutet aber auch dass es eine rechtswirksame Ehe ist. Auch wenn ich als Deutscher zweimal im Ausland heirate, habe ich zwei potentiell aufhebbare Ehen und  keine nichtigen Ehen. Vgl. Auch hierzu § 1303 BGB zur Wortlaut Auslegung,  wo einmal "darf" dazu dient um eine Ehe zur aufhebbaren Ehe erklären zu können und die ausdrückliche Rechtsunwirksamkeit und der Folge der NichtEhe.
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