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Familienzusammenführung der Tocher (Gelesen: 1.369 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung der Tocher
basty23
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85598, Bayern, Germany
85598
Bayern
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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18.10.2018 um 20:06:35
 
Hallo Zusammen,
folgender Fall:
Mein Arbeiter hat aufgrund eines Mangelberufs eine AE für 1 Jahr bekommen. Er macht derzeit einen Integrationskurs und bekommt danach die AE für 3 Jahre.
Nun möchte er seine Tochter, welche ausserhalb der EU wohnt, nach D holen. Sie ist derzeit 13 Jahre alt. Die Mutter will nicht nach D, sondern bleibt ausserhalb der EU. Beide Elternteile haben das Sorgerecht.
Wohnung, gesicherter Lebensunterhalt und KV sind vorhanden.

Im Merkblatt der Botschaft steht folgendes:
formlose schriftliche Erklärung des beantragenden Elternteils
oder des sonstigen gesetzlichen
Vertreters zur familiären Situation des Kindes und Begründung, warum das Kind übersiedeln soll.

Was soll man denn hier aufführen? Klar, das Kind hat hier bessere Chancen im Bezug auf Ausbildung, Schule usw.
Wie ist denn überhaupt die Chance, dass das Kind ein Visum erhält? Hat jemand bereits Erfahrung?

Vielen Dank.
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PerikleZ
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Podgorica, Yugoslavia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 19.10.2018 um 10:00:10
 
Eine Begründung ist eigentlich nicht erforderlich, schadet aber nicht. Im Gesetz ist nur eine Zustimmungserklärung vorgesehen, aus der hervorgeht, dass in diesem Fall die Mutter dem Aufenthalt des Kindes beim Vater in Deutschland zustimmt.

§ 32 Abs. 3 AufenthG
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Aras
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Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.768

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 19.10.2018 um 10:05:24
 
Ob die geforderte Begründung mit § 29 Abs. 3 AufenthG zusammenhängt, welches für einen Familiennachzug zu Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 AufenthG humanitäre und völkerrechtliche Gründe als Voraussetzung macht?

Wenn ja, dann wäre das hier nicht einschlägig, und man müsste auch keine Gründe anführen...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 19.10.2018 um 15:03:26
 
In der Regel reicht es der Botschaft, wenn die Mutter den Visumantrag unterschreibt. Das ist Begründung genug.
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basty23
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85598, Bayern, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #4 - 19.10.2018 um 19:21:15
 
Das stimmt. Im § 32 Abs. 3 AufenthG steht nichts drin, dass man eine Begründung angeben muss.
Komischer Satz in diesem Merkblatt der deut. Botschaft.
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grisu1000
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i4a rocks!


Beiträge: 4.022
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 21.10.2018 um 17:26:57
 
basty23 schrieb am 19.10.2018 um 19:21:15:
Komischer Satz in diesem Merkblatt der deut. Botschaft. 


Ich würde in so einen Fall, immer ein Begleitschreiben machen, damit der Visaentscheider weiss worum es geht. Ansonsten geht fehlende Hintergrundinformation zulasten des Antragstellers. Und nein, der Entscheider wird bei Unklarheiten im Regelfall nicht Nachfragen.

Und ja, ich würde ein Schreiben der Kindesmutter beilegen, dass der Umzug nach DEU ausdrücklich gewünscht ist. Begründung siehe vorherigen Absatz.
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