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Aufenthaltstitel nach Ausreise ungültig - was nun ? (Gelesen: 1.596 mal)
Jens0815
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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18.10.2018 um 16:26:17
 
Hallo liebes Forum,

ich bin deutscher - meine Frau chinesin.

Sie ist jetzt in China um ihre Mutter zu betreuen.  Ausreise war im Januar 2018 - Rückkehr soll sein November 2018.

Jetzt habe ich erfahren das ihr Aufenthaltstitel ungültig ist und sie somit nicht mehr einreisen kann  weinend weinend weinend

Hat jemand Erfahrung was jetzt zu tun ist bzw. welche Papiere die natürlich alle bei mir in Deutschland vorliegen sie jetzt für ein neues Visum braucht ?

Ich habe grosse Angst das Sie den A1 jetzt erneute machen muss !!

Wir sind völlig verzweifelt und hoffe Ihr könnt uns helfen.

Vielen Dank



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DerRalf
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Antwort #1 - 18.10.2018 um 19:02:46
 
https://china.diplo.de/blob/1302104/5f141969860cb55f0e816a289ff8b6ff/pdf-merkbla...

Bezüglich A1. In der Regel wird es nur ein Jahr berücksichtigt. Wenn aber deine Frau sich bei einem Termin in Deutsch äußern kann, dann ist Kenntniss der deutschen Sprache auch nachgewiesen. Also A1 Zertifikat vorlegen und sich in Deutsch äußern können und alles ist gut.

Sofern vorhanden kann sie natürlich auch ein höheres Zertifikat als A1 vorlegen z.B. wenn sie den Intergrationskurs in Deutschland erfolgreich abgeschlossen hat.

Die notwendigen Papiere kannst du ihr z.B. per DHL Express senden.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #2 - 18.10.2018 um 19:57:23
 
Moin,

rein rechtlich sieht es so aus, dass Deine Frau bei der deutschen AV in China erneut ein Visum beantragen muss.
Dieser Vorgang ließe sich, bei diesen Umständen, ggf. erheblich beschleunigen, falls Eure ABH sich bereit erklären sollte, eine Vorabzustimmung zu erteilen. Einfach mal fragen.
Das würde ggf. auch den Umfang der bei der AV vorzulegenden Dokumente erheblich vermindern, da ja grundsätzlich die Voraussetzungen schon im Laufe Eures ursprünglichen FZF-Visumverfahrens geprüft wurden und sich vermutlich weitestgehend nicht geändert haben.
Details dazu kann man dann mit der AV abklären.

Gruß
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Petersburger
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Antwort #3 - 18.10.2018 um 21:04:29
 
T.P.2013 schrieb am 18.10.2018 um 19:57:23:
Das würde ggf. auch den Umfang der bei der AV vorzulegenden Dokumente erheblich vermindern,

Das ist falsch.

Bei jedem Antrag müssen alle Erteilungsvoraussetzungen (ebenso wie ggf. die für eine Gebührenbefreiung) komplett neu belegt werden.

Wir alle wissen, das Visumvorgänge nur eine begrenzte Zeit archiviert werden dürfen. Wird nun ein unvollständiger Vorgang angenommen mit "Verweis" auf einen früheren, dann ist irgendwann der alte Vorgang vernichtet und der neue nur noch unvollständig. Alternativ müssten der alte gesetzwidrig länger aufbewahrt werden.

Vielleicht kann auf das eine oder andere Original verzichtet werden, aber zumindest Kopien müssen vollständig vorliegen.


Ich hätte nicht so ausführlich hierzu geschrieben, wären mir nicht immer wieder Antragsteller begegnet mit Antragsformular, Pass, Foto, Vorabszustimmung und nichts sonst. "Was wollen Sie denn, das hat die ABH doch schon alles geprüft?!"
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #4 - 18.10.2018 um 23:00:49
 
Petersburger schrieb am 18.10.2018 um 21:04:29:
Das ist falsch.

Zitat:
Vielleicht kann auf das eine oder andere Original verzichtet werden, aber zumindest Kopien müssen vollständig vorliegen.


als "Falschalarm!" zu:

T.P.2013 schrieb am 18.10.2018 um 19:57:23:
Das würde ggf. auch den Umfang der bei der AV vorzulegenden Dokumente erheblich vermindern, [...]
Details dazu kann man dann mit der AV abklären.


Abgesehen davon, das ich nicht verstehe, wie man fast schon böswillig "ggf." und "mit AV abklären" nicht verstehen will oder kann, wäre es doch vielleicht vielmehr in Deinem Sinne, Antworten direkt den jeweils fragenden TS auf seine jeweilige Frage zu geben. Und nicht regelmäßig erst zu warten, bis jemand anderes geantwortet hat, um dann eine möglicherweise nicht 100%ig beamtenoberpenible Antwort in wesentlichen oder unwesentlichen Details zu shreddern. Oder siehst Du das anders?

Der Punkt ist, ob des TS Bedenken wegen der bei ihm in DEU liegenden Originaldokumente, dass er zur ABH geht. Dass er sich da um eine Vorabzustimmung bemüht.
Dass er mit der zuständigen AV bzgl. Umfang & Art der in diesem Fall vorzulegenden Dokumente Kontakt aufnimmt.
Ich wette, dass dann, bspw. wenn Vorabzustimmung vorhanden, mindestens schon die lt. Merkblatt vorzulegende Meldebescheinigung / Mietvertrag etc. obsolet würde.
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Jens0815
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Antwort #5 - 19.10.2018 um 08:54:00
 
Hallo, erst mal vielen Dank für die schnellen Reaktionen.

Ich habe die ABH hier kontaktiert und sie sagten das eine Vorabzustimmung nur in Notfällen wenn es um Leben und Tot gehen würde. Bespiel schnelle Operation in DE.    Aber sie sagten sie würden schnell antworten wenn die Botschaft in China die ABH kontaktiert.

A1 könnte evtl. wegfallen wenn sie etwas deutsch sprechen würde in der CN Botschaft was sie dann auch tun wird !       Wir machen uns total verrückt....niemand wusste was davon das alles erlischt nach 6 Monaten - unser Fehler das wir uns nicht informiert haben !

Nun hoffe ich mal das alles klappt ohne Probleme !

Das passiert uns sicher nie wieder !!!!!
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Antwort #6 - 19.10.2018 um 10:37:03
 
T.P.2013 schrieb am 18.10.2018 um 23:00:49:
wie man fast schon böswillig "ggf." und "mit AV abklären" nicht verstehen will

Ich habe das gelesen und bin gar nicht böswillig. Es ist aber nicht alles Teil des von mir zitierten Textes.

Dagegen ist meine tägliche leidvolle Erfahrung, dass viele an genau der Stelle zu lesen aufhören, wo ich das Zitat beendet habe.
Und das "ggf." nicht wahrnehmen.

Anschließend stehen solche Fälle vor uns und ihre dank der Vorabzustimmung bereits gebuchten Flugtickets verfallen.

Daher werde ich in solchen Fällen immer sagen:
"Komplette Dokumente sind trotz der Vorabzustimmung erforderlich. Ob auf die Vorlage des einen oder anderen Originals verzichtet werden kann, entscheidet die AV."
Egal, wo der Leser aufhört - er findet keine Begründung für den von mir oben genannten Dokumentensatz.

In den reichlich 8 Jahren, die ich in diesem Forum aktiv bin, wurden mir schon mehrfach Ausdrucke von Aussagen dieses Forums vorgelegt "Hier sehen Sie, ich brauche nicht ..."
... man achtet halt anders auf Formulierungen, wenn man mit deren Verdrehungen (und den Folgen) ständig zu tun hat.
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Jens0815
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Antwort #7 - 21.10.2018 um 07:45:17
 
Also kleiner Nachtrag...

Wir werden natürlich alle erforderlichen Dokumente erneut vorlegen:

Passkopie von mir

Meine extra neu angefertigte Meldebescheinigung wo ja meine Frau auch drin steht

Ihr A1 Zeugnis in Kopie

Die Hochzeitsurkunde aus Hongkong in Kopie und dt. Übersetzung.

Den Antrag inkl. Passfotos

Ihre Papiere wie ID Card  Reisepass und Housebook.

Weiterhin habe ich sie vorsorglich daraufhin gewiesen das sie möglichts viel deutsch spricht um zu zeigen das sie nicht nur A1 hat sondern auch in der Lage ist sich zu verständigen.

Nächste Woche wird sie zum Interview gehen und erklären warum sie länger als 6 Monate ausgereist ist.

Die ABH in DE wie gesagt hat bereits zugesichert wenn der Antrag aus China kommt sofort zuzustimmen da alles ok ist.

Ich werde berichten wie das Interview nächste Woche gelaufen ist und ob es Probleme oder Nachforderungen gab.

Unser Problem könnte werden aus meiner Sicht:

A1 älter wie ein 1 Jahr
Keine Originaldokumente

Vor Gericht und auf hoher See und vor der ABH hilft machmal nur der liebe Gott und etwas Glück so hoffe ich  Augenrollen Augenrollen
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