Hallo, ich bin neu hier, lese aber schon eine ganze Weile mit. Ein absoluter Geheimtipp dieses Forum!
Ich habe eine Frage zu einem Fall, ob der fiktiv ist oder nicht spielt keine Rolle.
Folgender Sachverhalt: Ägyptisches Ehepaar - zwei im Inland BRD geborene Kinder - hat Einbürgerungszusicherung bekommen. Nun soll für den Einbürgerungsvollzug der Verlust der ägyptischen Staatsangehörigkeit (§ 10 I 1 Nr. 4 StAG) nachgewiesen werden,
und zwar auch für beide Kinder.
Das Ehepaar akzeptiert, dass es für sich nicht in den Genuß der Regelung des § 12 I S. 2 Nr. 5
StAG kommen wird, ist nunmehr bereit ihre bzw. seine alte Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sie möchten aber gerne, dass ihre beiden im Inland geborenen Kinder beide Staatsangehörigkeiten erwerben.
Die Aufenthaltshistorie ist unbekannt, mir die Regelung des § 4 III
StAG bekannt. Soweit ich den richtig lese, erwerben beide Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen (8 Jahre rechtm. Aufenth eines Elternteils + Niederlassungserlaubnis z. Ztp. der Geburt) automatisch die bundesdeutsche Staatsangehörigkeit.
Meine konkreten Fragen:
I.
Sollte § 4 III StaG nicht einschlägig sein, müssen dann die Einbürgerungsbewerber für ihre Kinder genauso den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachweisen, um die Einbürgerung zu vollziehen? Ausnahmen iSd § 12
StAG greifen wohl keine.
Also entweder oder? Ich tendiere derzeit dazu, den Fall so zu lösen, dass eine doppelte Staatsangehörigkeit für die Kinder nicht möglich ist.
II.
Ist in den einschlägigen Regelungen in den letzten Jahren etwas novelliert worden, was mir entgangen sein könnte?Bitte keine Diskussionen über die Sinnhaftigkeit oder moralische Bewertungen des Anliegens der Einbürgerungsbewerber, es geht allein um die rechtlichen Möglichkeiten bzw. Zwänge nach den derzeit geltenden bundesdeutschen gesetzlichen Regelungen.
Freue mich über qualifizierte Antworten und wenn ich auch mal aushelfen kann in anderen Fragen!