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Einbürgerung von minderjährigen Kindern / Doppelstaatsangehörigkeit (Gelesen: 1.478 mal)
Hanno85
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung von minderjährigen Kindern / Doppelstaatsangehörigkeit
17.10.2018 um 09:00:11
 
Hallo, ich bin neu hier, lese aber schon eine ganze Weile mit. Ein absoluter Geheimtipp dieses Forum!

Ich habe eine Frage zu einem Fall, ob der fiktiv ist oder nicht spielt keine Rolle.

Folgender Sachverhalt: Ägyptisches Ehepaar -  zwei im Inland BRD geborene Kinder - hat Einbürgerungszusicherung bekommen. Nun soll für den Einbürgerungsvollzug der Verlust der ägyptischen Staatsangehörigkeit (§ 10 I 1 Nr. 4 StAG) nachgewiesen werden, und zwar auch für beide Kinder.

Das Ehepaar akzeptiert, dass es für sich nicht in den Genuß der Regelung des § 12 I S. 2 Nr. 5 StAG kommen wird, ist nunmehr bereit ihre bzw. seine alte Staatsangehörigkeit aufzugeben. Sie möchten aber gerne, dass ihre beiden im Inland geborenen Kinder beide Staatsangehörigkeiten erwerben.

Die Aufenthaltshistorie ist unbekannt, mir die Regelung des § 4 III StAG bekannt. Soweit ich den richtig lese, erwerben beide Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen (8 Jahre rechtm. Aufenth eines Elternteils + Niederlassungserlaubnis z. Ztp. der Geburt) automatisch die bundesdeutsche Staatsangehörigkeit.

Meine konkreten Fragen:

I. Sollte § 4 III StaG nicht einschlägig sein, müssen dann die Einbürgerungsbewerber für ihre Kinder genauso den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachweisen, um die Einbürgerung zu vollziehen? Ausnahmen iSd § 12 StAG greifen wohl keine.

Also entweder oder? Ich tendiere derzeit dazu, den Fall so zu lösen, dass eine doppelte Staatsangehörigkeit für die Kinder nicht möglich ist.

II. Ist in den einschlägigen Regelungen in den letzten Jahren etwas novelliert worden, was mir entgangen sein könnte?

Bitte keine Diskussionen über die Sinnhaftigkeit oder moralische Bewertungen des Anliegens der Einbürgerungsbewerber, es geht allein um die rechtlichen Möglichkeiten bzw. Zwänge nach den derzeit geltenden bundesdeutschen gesetzlichen Regelungen.

Freue mich über qualifizierte Antworten und wenn ich auch mal aushelfen kann in anderen Fragen!
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dim4ik
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Antwort #1 - 17.10.2018 um 09:35:35
 
Hanno85 schrieb am 17.10.2018 um 09:00:11:
I. Sollte § 4 III StaG nicht einschlägig sein, müssen dann die Einbürgerungsbewerber für ihre Kinder genauso den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachweisen, um die Einbürgerung zu vollziehen?

Ja.
Hanno85 schrieb am 17.10.2018 um 09:00:11:
II. Ist in den einschlägigen Regelungen in den letzten Jahren etwas novelliert worden, was mir entgangen sein könnte?

Nichts in Bezug auf die Grundlagen für den Erwerb deutscher StA.
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Hanno85
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Antwort #2 - 17.10.2018 um 09:37:57
 
Hey, das ging schnell, vielen Dank. Gibt es gar keine Ausnahme außer den in § 12 StAG genannten? Kein "Schlupfloch"?
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Antwort #3 - 17.10.2018 um 09:48:11
 
Hanno85 schrieb am 17.10.2018 um 09:37:57:
Gibt es gar keine Ausnahme außer den in § 12 StAG genannten?

Für die Anspruchseinbürgerungen nach §10 StAG - keine. Es gibt natürlich noch den §8 StAG für Ermessenseinbügerungen, ich glaube aber nicht, dass in dem hier beschriebenen Fall daraus was werden könnte.
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Antwort #4 - 17.10.2018 um 10:13:47
 
anerkannte Asylberechtigte, GFK- Flüchtlinge, Unionsbürger und Personen die sich aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht ausbürgern lassen können, können unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit sich einbürgern lassen.

Wegen § 4 III StaG:
Wenn du nicht die Aufenthaltshistorie kennst, dann kannst du ja nicht nachprüfen ob per Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wurde oder nicht. Das einzige was mir jetzt in Bezug zum § 4 III StaG einfällt ist der Umstand das Bayern und Sachsen und glaub noch ein drittes Bundesland Zeiten des Aufenthalts für ein Studium nicht in die 8 Jahre angerechnet hatten und das nachträglich vom BVerwG als falsch entschieden wurde. D.h. es gibt wahrscheinlich ein paar hundert bis tausend Kinder in Bayern und Sachsen, die nicht wissen, dass sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 17.10.2018 um 10:50:52
 
Aras schrieb am 17.10.2018 um 10:13:47:
D.h. es gibt wahrscheinlich ein paar hundert bis tausend Kinder in Bayern und Sachsen, die nicht wissen, dass sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben.

Meinst Du damit, wenn diese nun auf Feststellung der deutschen StA klagen würden, würden sie auch Recht bekommen?
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Aras
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Antwort #6 - 17.10.2018 um 11:04:12
 
Ja. Wobei das beantragen des Staatsangehörigkeitsausweises wohl erstmal zielführender wäre.

Aber finde erstmal die Kinder...
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Antwort #7 - 17.10.2018 um 12:04:43
 
Aras schrieb am 17.10.2018 um 11:04:12:
Wobei das beantragen des Staatsangehörigkeitsausweises wohl erstmal zielführender wäre.

Ich würde sogar sagen, dass ohne das wäre auch keine Klage möglich, da es keine Klagebasis geben würde. Und dann bin ich gespannt, wie die bayerischen Behörden auf so einen Antrag reagieren würden.

Aras schrieb am 17.10.2018 um 11:04:12:
Aber finde erstmal die Kinder...

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