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Staatsangehörigkeit eines Neugeborenen (Gelesen: 4.916 mal)
ruqa
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15.10.2018 um 13:45:01
 
Liebes Forum,

wie schön, dass ihr wieder da seid.

Zur Staatsangehörigkeit einer Neugeborenen hätte ich eine Frage.

Situation:

1.
- Mutter Ägypterin (Niederlassungserlaubnis, im Dezember sind`s acht Jahre regelmäßiger Aufenthalt in Deutschland)
- Vater Syrer (Flüchtlingsstatus)
- Tochter vor elf Tagen geboren in Deutschland

2.
- Kind kann die syrische Staatsangehörigkeit nicht bekommen, da der Vater logischerweise sich nicht an syrische Behören wenden kann, darf und will.
- Der Erhalt der ägyptischen Staatsangehörigkeit erweist sich als kompliziert, weil die Ehe in Ägypten nicht registriert ist und das Kind damit als unehelich gilt. Dies verhindert offenbar die Vergabe der Staatsangehörigkeit. (Grundsätzlich wird in Ägypten die Staatsangehörigkeit seit 2003 aber auch über die Mutter vererbt.)
- Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland fehlen der Mutter gute zwei Monate Aufenthalt.

Frage(n):
- Ist das Kind damit dann halt einfach staatenlos?
- Besteht hier nicht die Möglichkeit, sich auf eine Härtefall-Regelung zu berufen, sodass das Kind dann doch den deutschen Pass bekommt und nicht staatenlos endet? Welche Schritte wären zu unternehmen, um einen Härtefall prüfen zu lassen - falls dies überhaupt möglich ist.

Danke!
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Antwort #1 - 15.10.2018 um 14:04:25
 
ruqa schrieb am 15.10.2018 um 13:45:01:
und will


Da liegt der Casus Cnacktus....wegen seinem "nicht Willen" wird es kein Härtefall! Außerdem kann die mUtter ja die Ehe in Ägypten registrieren! Ich sehe keine Chance für eine deutsche Staatsangehörigkeit....aber andere haben da sicherlich mehr Ahnung von
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Antwort #2 - 15.10.2018 um 14:22:47
 
Die Formulierung "will" nehme ich auf meine Kappe. Er kann nicht mit einer Behörde in Kontakt treten, die eine Regierung vertritt, die sein Leben bedroht. Täte er das, brächte er sich in Gefahr. Käme er heile wieder heraus, hat er nachgewiesen, dass er keinen Asylgrund hatte.

Ich weiß jetzt nicht, ob die über Asylanträge entscheidende Behörde schon einen Briefkontakt oder Emailkontakt so auslegen würde, dass ein Asylsuchender keinen tatsächlichen Asylgrund hat, weil er ja offenbar doch mit einer Behörde der ihn bedrohenden Regierung kooperieren kann oder sie sich kooperationswillig zeigt. Wie wird da interpretiert?

Die Mutter konnte die Ehe in Ägypten bisher nicht registrieren. Sie wurde sofort schwanger, hatte eine schwere Schwangerschaft, nachweisbar durch mehrere Krankenhausaufenthalte. Eine Reise nach Ägypten war unmöglich, wäre aber notwendig gewesen. Vielleicht auch zwei oder drei. Jetzt ist es eh zu spät.
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Antwort #3 - 15.10.2018 um 14:43:26
 
Dann ist es eben materiell-rechtlich Trotzdem syrisch und/oder ägyptisch. Unabhängig von der Frage der Registrierung. Wenn der Vater tatsächlich Flüchtling ist, hat er doch glaub 3 Monate Zeit um den Flüchtlingsstatus zu beantragen. Da sollte man nicht die Frist verpassen. Dann hätte das Kind auch ne AE gem. § 25 II 1. Alt. AufenthG und wäre von der Passpflicht befreit und es könnte nen blauen Flüchtlingspass bekommen.
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Antwort #4 - 15.10.2018 um 15:08:59
 
Er ist tatsächlich Flüchtling.

Er muss also auch für seine Tochter diesen Status beantragen?

D.h. wenn das Baby über die Mutter die ägyptische Staatsangehörigkeit wegen Unehelichkeit nach ägyptischem nicht bekommen kann, kann sie auch keine Niederlassungserlaubnis durch ihre Mutter erhalten, weil sie keine Ägypterin ist und sie von den Syrern keinen Pass erhält?!
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Antwort #5 - 15.10.2018 um 15:30:00
 
https://www.wefugees.de/102143/neugeborenes-beantragt-werden-deutschland-geboren...

Ist es denn tatsächlich unehelich oder wurde die Eheschließung nicht registriert? Das ist ein großer Unterschied. Oder wurde nur in der Moschee "geheiratet" und wundert sich jetzt, dass nix anerkannt wird?


Irgendwie habe ich das Gefühl, dass du davon ausgehst, dass nur weil irgendwas prozessuales nicht sofort geht du von dem worst case szenadia aus. Aber so ist das nicht. Sonst wären alle Kinder von syrischen Kinder staatenlos
Das ist schlicht Quatsch.

Und man kriegt keine Niederlassungserlaubnis nur weil die Eltern eine Niederlassungserlaubnis haben.
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Antwort #6 - 15.10.2018 um 20:16:17
 
deerhunter schrieb am 15.10.2018 um 14:04:25:
Da liegt der Casus Cnacktus....wegen seinem "nicht Willen" wird es kein Härtefall! Außerdem kann die mUtter ja die Ehe in Ägypten registrieren!

Dazu muss sie doch nicht nach Ägypten reisen, die Registrierung kann sie doch auch bei der ägyptischen AV erledigen. Neben der Botschaft in Berlin gibt es noch Konsulate in Hamburg und Frankfurt.
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Antwort #7 - 15.10.2018 um 22:30:13
 
Dort kann sie dann auch gleich einen Pass beantragen, denn einen Pass braucht das Kind ja schließlich auch.
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Antwort #8 - 16.10.2018 um 11:57:25
 
Saxonicus schrieb am 15.10.2018 um 20:16:17:
Dazu muss sie doch nicht nach Ägypten reisen, 

Saxonicus schrieb am 15.10.2018 um 22:30:13:
Dort kann sie dann auch gleich einen Pass beantragen, 

Gibt es für diese Ratschläge belastbare Grundlagen?
Solche, die ausschließen, dass tatsächlich alles in der ägyptischen AV in Deutschland erledigt werden kann und nicht etwa im Land erfolgen muss?
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Antwort #9 - 16.10.2018 um 12:21:33
 
Petersburger schrieb am 16.10.2018 um 11:57:25:
Gibt es für diese Ratschläge belastbare Grundlagen?

Aus anderen AV ist mir bekannt, dass man dort die hier in Deutschland geborenen Kinder registrieren lässt und auch den Pass für das Kind beantragt und erhält. Mag sein, dass es in anderen AV anders gehandhabt wird.
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Antwort #10 - 16.10.2018 um 15:19:38
 
Lieber Aras, es sind keine dummen Leute, die nicht wissen, dass eine Heirat in der Moschee oder Kirche keine rechtliche Basis hat! Sie haben in Dänemark geheiratet und haben dies in Deutschland anerkennen lassen und sie wollten es auch in der ägyptischen Auslandsvertretung anerkennen lassen.

Lieber Saxonius, es sind keine dummen Leute. Natürlich waren sie in der Auslandsvertretung Ägyptens und wollten die Ehe registrieren lassen. Dies wurde ihnen verweigert und sie wurden an die zuständigen Behörden in Ägypten verwiesen - vermutlich das Mogamma in Kairo. Aber Danke für die Hinweise auf all die Städte, in denen sie es inklusive Passbeantragung noch hätten versuchen können - vermutlich mit demselben Ergebnis.
Es mag sein und klingt auch sehr logisch, dass das in anderen Auslandvertretungen funktioniert, in diesem Falle nicht. Was die an einer Eheschließlung zwischen einer Ägypterin und einem Syrer in Dänemark auszusetzen haben, das entzieht sich meiner Kenntnis. Jedenfalls ist eine Registrierung verweigert worden. Gleich vorne weg, nein, sie ist in Ägypten nicht verheiratet o.ä.

Ein zusätzlicher Hinweis: Die Fragen hier kommen von mir, nicht von ihnen. Mein Wissen über das Ausländerrecht hält sich in Grenzen, deshalb frage ich. Ich gehe auch gerne mal vom Worst Case aus. Man sollte vorbereitet sein. Daher:

1. Okay, die deutsche Staatsangehörigkeit ist ausgeschlossen.
2. Gehen wir davon aus,
a) die Situation in Syrien ändert sich in Kürze nicht (ich denke nicht, dass man mir hier Schwarzmalerei vorwerfen kann),
b) die Ägypter stellen weiter auf stur.

-> Was bedeutet dies konkret für das Kind?
a) Bekommt es erst einmal einen Passersatz von den Deutschen? (also keinen deutschen Pass, sondern halt einfach ein Identitätsdokument, so lange bis die Ägypter sich bewegen - oder sich in Syrien irgendetwas bessert?)
b) Kann es trotz fehlender ägyptischer Staatsangehörigkeit dennoch von der Mutter die Niederlassungserlaubnis herleiten oder hat es dann wie der Vater nur einen Flüchtlingssatus?
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Antwort #11 - 16.10.2018 um 15:28:01
 
Wer hat was von dummen Menschen geschrieben? Du schreibst hier ständig was von Staatenlosigkeit und Unehelichkeit des Kindes, obwohl das schlicht falsch und irreführend ist.

Das Kind ist also definitiv ehelich. Und hat die syrische und vielleicht auch die ägyptische Staatsangehörigkeit.

Vielleicht wurde die Eheschließung durch die ägyptische AV auch nicht anerkannt, weil diese Urkunde nicht die notwendigen dänischen Beglaubigungsvermerke und das ägyptische Legalisationsvermerk nicht hat?

Mal ne andere Frage: Was meinst du mit "in Deutschland anerkennen" lassen? Wurde es in das deutsche Eheregister eingetragen, oder ist das nur deine saloppe Art und Weise zu auszudrücken, dass das Einwohnermeldeamt die Eheschließung ins Melderegister eingetragen hat?
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Antwort #12 - 16.10.2018 um 15:39:02
 
2. Laut den Ägyptern ist es nicht ehelich. Ansonsten gebe ich dir Recht.

3. Nein, die Registrierung wurde grundsätzlich verweigert. Ist in Ägypten vorzunehmen.

4. Das war die saloppe Formulierung dafür, dass sie in Deutschland auch als verheiratet gelten.
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Antwort #13 - 16.10.2018 um 15:46:42
 
Wurde das Kind vor oder nach der Eheschließung gezeugt?

Ist eine Registrierung der Eheschließung für Ägypter überhaupt nötig, damit diese materiell-rechtlich anerkannt werden kann?

Wurden die notwendigen dänischen Beglaubigungsvermerke und ägyptischen Legalisationsvermerke auf der dänischen Heiratsurkunde angebracht und mit dieser Urkunde die Registrierung des Kindes beantragt?

Wurde Familienasyl für das Kind beantragt?

Wurde eine Nachregistrierung der Eheschließung in die deutschen Register beantragt?
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Antwort #14 - 16.10.2018 um 18:00:13
 
@ruqa
Ich weiß nicht, ob Du es so meinst, aber...

wenn das Kind vom Vater abgeleitet "Familienasyl" hat (bitte innerhalb von zwei Wochen beantragen!), das ist das nicht "nur ein Flüchtlingsstatus". Es ist eine Aufenthaltserlaubnis und ein richtiger Pass (nicht nur ein deutscher Ersatzpass).

Der Flüchtlingsstatus ist kein minderwertiger Status, sondern sehr gut. Es kann nur sein, dass bei einer grundlegenden Änderung im Herkunftsland (z.B. Demokratie) ein "Widerrufsverfahren" eingeleitet wird. Das kann, muss aber nicht Einfluss auf den Aufenthaltsstatus haben.
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Antwort #15 - 17.10.2018 um 13:03:15
 
Aras schrieb am 16.10.2018 um 15:46:42:
urde das Kind vor oder nach der Eheschließung gezeugt?

Nach der Eheschließung in Dänemark

Aras schrieb am 16.10.2018 um 15:46:42:
Ist eine Registrierung der Eheschließung für Ägypter überhaupt nötig, damit diese materiell-rechtlich anerkannt werden kann?

Offenbar ja. Sie gilt in Ägypten nach wie vor als unverheiratet.

Aras schrieb am 16.10.2018 um 15:46:42:
Wurden die notwendigen dänischen Beglaubigungsvermerke und ägyptischen Legalisationsvermerke auf der dänischen Heiratsurkunde angebracht und mit dieser Urkunde die Registrierung des Kindes beantragt?

Von den Dänen ist alles da. Alles, was die Ägypter damit zu tun haben, muss in Ägypten geschehen.

Aras schrieb am 16.10.2018 um 15:46:42:
Wurde Familienasyl für das Kind beantragt?

Nein. Die Frage ist ja offen, wird das Kind nun seinen Status vom Vater oder von der Mutter ableiten?

Aras schrieb am 16.10.2018 um 15:46:42:
Wurde eine Nachregistrierung der Eheschließung in die deutschen Register beantragt?

Bei den Deutschen wurde auch alles erledigt.
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Antwort #16 - 17.10.2018 um 13:06:44
 
reinhard schrieb am 16.10.2018 um 18:00:13:
wenn das Kind vom Vater abgeleitet "Familienasyl" hat (bitte innerhalb von zwei Wochen beantragen!), das ist das nicht "nur ein Flüchtlingsstatus". Es ist eine Aufenthaltserlaubnis und ein richtiger Pass (nicht nur ein deutscher Ersatzpass). 


Das ist ja noch die Frage: Ist das nötig oder kann sie die Niederlassungserlaubnis von der Mutter ableiten, selbst wenn die Ägypter ihr die Staatsangehörigkeit verweigeren (und man sie im Zweifel erst erkämpfen muss?). Mir scheint die Niederlassung doch der bessere Status, oder?
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Antwort #17 - 17.10.2018 um 13:12:21
 
Eine Niederlassungserlaubnis kann man nie ableiten. Die muss man sich immer selbst erarbeiten.

Als Flüchtling bekommt sie die natürlich einfacher als wenn sie nur Kind ist. Außerdem: Das Kind (vertreten durch...) kann auch beides machen. Dann hat es zwei Aufenthaltstitel, einen von der Mutter, einen vom Vater.
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Antwort #18 - 17.10.2018 um 13:29:45
 
Also fehlen die ägyptischen Legalisationsvermerke von der ägyptischen Botschaft in Kopenhagen. Diese sollte man nachholen.

Da du behauptest, dass die Ehe in ein deutsches Personenstandsregister eingetragen wäre, kann man auch die deutsche Heiratsurkunde holen, bei den zuständigen Behörden vorbeglaubigen und bei der ägyptischen Auslandsvertretung die Ehe registrieren. So wie es auch auf der Website der ägyptischen Botschaft geschrieben steht.

Dass diese Frau "offenbar" ledig sei... Nur weil dem ägyptischen Staat die Eheschließung nicht bekannt ist, bedeutet es nicht automatisch, dass sie ledig ist. Deine Einschätzungen sind nicht ausreichend um eine echte Beratung zu gewährleisten. Ich finde das richtig problematisch. Bei diesen ganzen Fällen mit Auslandsberührung schlage ich mehrfach in der einschlägige  Literatur nach und Versuche gerade solche leichtfertigen Schlussfolgerungen zu vermeiden.

Wenn kein Familienasyl beantragt wird, dann frage ich mich ob du überhaupt im Interesse der Betroffenen hier schreibst.
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Antwort #19 - 17.10.2018 um 15:42:36
 
Ich hatte mich schon gewundert, warum folgender Link nicht in diesem Thread war. Hatte das im falschen Thread gepackt.

https://translate.googleusercontent.com/translate_c?depth=1&nv=1&rurl=translate....
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Antwort #20 - 18.10.2018 um 10:02:46
 
Die Eltern schreiben an ihre jeweiligen Botschaften per Einschreiben:

Sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unserer Auslandsvertretung in Deutschland,
ich fordere Sie auf, unverzüglich einen Pass für meine Tochter auszustellen! Anbei Geburtsurkunde der Tochter und Kopie meines Ausweises, ggf. Scheck über Gebühr für den Pass.


Wenn keine Botschaft daraufhin bereit ist, einen Pass auszustellen, beantragen die Eltern den Reiseausweis für Ausländer, hilfsweise für Staatenlose, bei der ABH mit Kopien der Einschreiben als Nachweis für ihre Bemühungen einen Nationalpass zu beschaffen.

Die Forderung, dafür nach Ägypten zu reisen, ist unverhältnismässig und nicht zu erfüllen, da dies zwangsläufig zu einer Trennung von Mutter und Kind führen würde, das ohne gültiges Ausweisdokument nicht mitreisen kann, was das Kindeswohl gefährden würde.
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Antwort #21 - 21.10.2018 um 18:16:26
 
Alacrity schrieb am 18.10.2018 um 10:02:46:
Die Forderung, dafür nach Ägypten zu reisen, ist unverhältnismässig und nicht zu erfüllen,


Ich habe von der Forderung nichts gelesen. An ägyptische Behörden im Inland kann man sich sicherlich auch per Post oder E-Mail wenden. Es ist ein typisch deutschen Phänomen das sofort persönliches Erscheinen impliziert wird. Oder der TS war, wie im gesamten Thread ungenau mit seinen Formulierungen.

Als erstes würde ich erstmal die Eheurkunde bem ägyptischen Konsulat in Kopenhagen legalisieren lassen. Dabei könnte man ja mal Fragen ob sie sie direkt im Land der Eheschliessung registriert wird.

Ansonsten muss man nun beim Konsulat und oder der genannten ägyptischen Behörde die registrierung des Kindes betreiben. Ablehnungen am besten schriftliche. Am Ende geht man mit den Ablehnungen zur ABH und beantragt einen Reiseausweis für Flüchtlinge.

Mann muss sich aber Vorher bemühen und Nachweise haben. Wie ich es sehe hat man sich bisher mündlich Abwimmeln lassen.
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Antwort #22 - 21.10.2018 um 18:56:50
 
grisu1000 schrieb am 21.10.2018 um 18:16:26:
Am Ende geht man mit den Ablehnungen zur ABH und beantragt einen Reiseausweis für Flüchtlinge.


Nein. Den Status als Flüchtling hat der Vater für das Kind hoffentlich längst beantragt, das sollte ja immer in den 14 Tagen nach der Geburt geschehen. Das ist ja auch der beste Status, den das Kind kriegen kann.

Die ägyptische Staatsangehörigkeit ist etwas anderes, darum kann man sich getrennt kümmern.
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Antwort #23 - 21.10.2018 um 19:41:44
 
@reinhard, gibt es eine 14 Tage Frist?
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Antwort #24 - 21.10.2018 um 21:16:23
 
Aras schrieb am 21.10.2018 um 19:41:44:
@reinhard, gibt es eine 14 Tage Frist?


Da kannst Du einige Literatur dazu finden.

Nein, es gibt ein "unverzüglich". Das BAMF spricht intern von einer 14-Tage-Frist für Familienasyl, die Gerichte machen es (bei Ablehnung wegen Fristüberschreitung) eher von dem Einzelfall abhängig.

Aber: Ägyptischen Pass beantragen, um im Falle, dass es nicht klappt, irgendwann später den Flüchtlingsstatus zu bekommen wäre komplett falsch. Der Flüchtlignsstatus ist kein "Auffangstatus" für schwierige Verwaltungsverfahren, sondern hängt an der Verfolgung und der unverzüglichen Antragstellung.
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