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Zugewinn / Ehevertrag (Gelesen: 4.210 mal)
SIR77
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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15.10.2018 um 11:38:55
 
Schönen Guten Tag,

Tarzan plant ein Restaurant in D zu gründen. Er hat Jane in Sri Lanka geheiratet und die Ehe in D eintragen lassen. Nach welchem recht regelt sich da zum Beispiel Zugewinn ? Sollte Tarzan ein Eheverttag nach deutschem Recht hinterlegen? Danke für Hilfe!
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lottchen
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Antwort #1 - 15.10.2018 um 13:19:02
 
Wollen die 2 zusammen in D leben?

Zugewinnausgleich kann man per Ehevertrag ausschließen. Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Versorgungsausgleich z.B. nicht. 

Tarzan ist schon klar, dass Jane im Nachhinein (also jetzt nach der Hochzeit) gar nichts unterschreiben muss wenn sie nicht will?
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Aras
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Antwort #2 - 15.10.2018 um 13:46:41
 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lottchen
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Antwort #3 - 15.10.2018 um 22:37:57
 
Der Link von Aras dürfte nicht passen. In dem geht es um 2 Staatsangehörige von Sri Lanka. Tarzan scheint aber Deutscher zu sein.
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Aras
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Antwort #4 - 15.10.2018 um 23:33:50
 
Naja...

Artikel 15 I EGBGB besagt, dass der Güterstand gilt, der bei Eheschließung maßgeblichen Rechtsordnung gelten würde.

Aus dem Beitrag
Zitat:
Die Gütertrennung ist gesetzlicher Güterstand nach drei der vier in Sri Lanka geltenden Rechtsordnungen: - Unterliegen die Ehegatten dem general law von Sri Lanka, so gilt Gütertrennung nach Art. 5, 7 des Marriage Women's Property Ordinance von Sri Lanka vom 1.7.1924 (konsolidiert in der Verordnung Nr. 56/2001). Auch das Kandyan-Recht kennt kein gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten, sondern Gütertrennung. Gütertrennung gilt auch nach muslimischem Recht.

Lediglich das für die Tamilen geltende Tesalawamai-Recht sieht vor, dass an während der Ehe erworbenem Vermögen in gewisser Weise gemeinschaftliche Rechte der Ehegatten begründet werden. Wenngleich Art und Ausmaß der Gemeinsamkeit unklar ist, ist dennoch wohl allgemein anerkannt, dass ein gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten an während der Ehe erworbenen Gegenständen auch hiernach nicht entsteht (Cieslar, in: Bergmann/Ferid/Henrich, S. 17)


Wenn also jetzt  keine Tamilen heiraten, würde Gütertrennung gelten.

Problematisch ist aber was? Die mögliche Rückverweisung auf deutsches Recht:

Zitat:
Ist keine Rechtswahl getroffen worden, gilt für das bewegliche Vermögen der Ehegatten das Recht am matrimonial domicile der Ehegatten. Ändert sich das domicile, so ändert sich auch das anwendbare Ehegüterrecht; das deutsche IPR nimmt diese in der Wandelbarkeit der Anknüpfung des ausländischen IPR liegende Rückverweisung auch an. Für das unbewegliche Vermögen hingegen soll nach der wohl überwiegenden Auffassung das Recht am Lageort des unbeweglichen Vermögens (lex situs) gelten (Staudinger/Mankowski, 2003, Art. 15 EGBGB Rn. 40; Knoche, in: Schotten, S. 311). In der englischen Literatur wird diese Geltung der lex situs unter Hinweis auf die Entscheidung des House of Lords im Fall Welch v. Tennent ([1891] AC 639) gestützt



Also bedeutet das was? Wenn man in Sri Lanka bleibt, kein Tamile ist und dort zusammen wohnt, bleibt es bei der Gütertrennung. Sobald man aber nach Deutschland zieht, dann wandelt sich das Güterstandsstatut um und man hat Zugewinngemeinschaft.

Es wäre also tatsächlich angebracht einen Ehevertrag aufzusetzen.
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Saxonicus
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Antwort #5 - 16.10.2018 um 10:07:01
 
Aras schrieb am 15.10.2018 um 13:46:41:

Die Gesetze in Sri Lanka sollte man nicht so ernst nehmen, wie man das in Deutschland gewohnt ist. Die Gesetze sind das eine, ihre konsequente Anwendung ist etwas ganz anders und hängt oftmals vom sozialen Status, vom Beruf und dem familiären Umfeld ab.

Abgesehen davon, dass dort ohnehin nicht alles so detailliert gesetzlich geregelt, schert man sich herzlich wenig um Bestimmungen und gesetzliche Vorgaben, da macht so ziemlich jeder was er für gut und richtig erachtet.

Vetternwirtschaft und Korruption sind in allen Bereichen des täglichen Lebens kaum wegzudenken und wer genügend Kohle oder über den richtigen Bekanntenkreis verfügt, der bekommt auch recht.
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Aras
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Antwort #6 - 16.10.2018 um 11:24:32
 
Und was nützt dir das in Deutschland, wenn du dich vor einem deutschen Richter scheiden lässt und dieser "wider erwarten" sich an die sri lankische Rechtslage hält? Willst du dann ernsthaft argumentieren, dass in Sri Lanka aufgrund von Korruption und Faulheit das ganze laxer gehandhabt wird und der Richter sich daran ein Beispiel nehmen soll?
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Saxonicus
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Antwort #7 - 16.10.2018 um 11:34:04
 
Aras schrieb am 16.10.2018 um 11:24:32:
Und was nützt dir das in Deutschland, wenn du dich vor einem deutschen Richter scheiden lässt und dieser "wider erwarten" sich an die sri lankische Rechtslage hält? 

Warum sollte der Richter sich auf srilankisches Recht berufen, wenn die Ehe in Deutschland registriert und gelebt wurde?

Vor 35 Jahren habe ich auch in Sri Lanka geheiratet. Seitdem lebt meine Frau mit mir zusammen in Deutschland. Weshalb sollte (im Falle einer Scheidung) ein Richter auf die absurde Idee kommen, dazu das srilankische Recht zu bemühen?
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Aras
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Antwort #8 - 16.10.2018 um 11:53:18
 
Saxonicus schrieb am 16.10.2018 um 11:34:04:
Weshalb sollte (im Falle einer Scheidung) ein Richter auf die absurde Idee kommen, dazu das srilankische Recht zu bemühen?


Weil es das deutsche Kollisionsrecht das verlangt.

https://dejure.org/gesetze/EGBGB/15.html

Zitat:
Art. 15 EGBGB Güterstand
(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.
(2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen

1.      das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört,
2.      das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
3.      für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts.
(3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen bleiben unberührt.


Darum würde der Richter bei güterrechtlichen Fragen auch schauen, wo die Ehe geschlossen wurde und dann die Rechtslage des Landes für güterrechtliche Fragen eruieren.

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Antwort #9 - 16.10.2018 um 12:01:06
 
Saxonicus schrieb am 16.10.2018 um 11:34:04:
Warum sollte der Richter sich auf srilankisches Recht berufen, wenn die Ehe in Deutschland registriert und gelebt wurde?

Du weißt, dass es eine "Registrierung" der Ehe in Deutschland nicht gibt?

Aber davon unabhängig:
Wenn die konkreten Gegebenheiten des Falles zur zwingenden Anwendbarkeit des anderen Rechts führen, dann wird ein deutscher Richter auch dieses Recht anwenden.
Auf deutsche Weise, also orientiert am Buchstaben des Gesetzes und ohne Rücksicht auf Verwandtschaften, Bekanntschaften, diverse Geldbeutel oder Geldflüsse ...

Was ist daran absurd? (Rhetorische Frage, bitte nicht antworten!)
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Saxonicus
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Antwort #10 - 16.10.2018 um 12:11:21
 
Petersburger schrieb am 16.10.2018 um 12:01:06:
Du weißt, dass es eine "Registrierung" der Ehe in Deutschland nicht gibt?

Wie nennt sich das dann, wenn die Eheschließung die in Sri Lanka stattgefunden hat, beim deutschen Standesamt "aufgenommen" wurde, im Familienbuch (einer Karte) vermerkt und inzwischen, nach Änderung der Verfahrensweise vor einigen Jahren, im Eheregister eingetragen wurde?

Meines Wissen nennt man das "Nachregistrierung einer Eheschließung im Ausland", aber sicher kann man mir erklären, was dafür die richtige Bezeichnung ist.
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« Zuletzt geändert: 16.10.2018 um 12:24:13 von Saxonicus »  

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Antwort #11 - 16.10.2018 um 12:31:39
 
Es kommt auf den konstituierenden Akt (Eheschließung) an und nicht auf etwaige fakultativ-deklarative Akte (Nachregistrierung) an.
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Antwort #12 - 16.10.2018 um 15:43:36
 
Guten Tag, Ihr seid ja der absolute Hammer. Soviel geballtes Fachwissen; danke zunächst!
Ich sehe das ist ein super schwieriges Thema und da muss man wahrscheinlich mal einen Anwalt bemühen. Der sonst so mutige Tarzan ist ein gebranntes Kind aus erster Ehe und möchte sich da absichern. Wenn ich bitte noch fragen dürfte: Jane hat ein 11 jähriges Kind aus erster Ehe in Sri Lanka. Das Kind soll natürlich nun nach D kommen. Jane hat noch keine permante Aufenthaltserlaubnis, so dass Tarzan ja für das Kind eine Verpflichtungserklärung zeichnen müsste. Muss er das tatsächlich oder kann er das umgehen. Z.b. die Behörde sieht den nachzug als Härtefall an, weil Mutter und Kind zusammengehören!?
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Antwort #13 - 16.10.2018 um 16:13:37
 
Moin,

Du solltest, wenn Du hier schon mehrere unterschiedliche Themenbereiche im selben Thread hinterfragst, wichtige Informationen zur Verfügung stellen. Und dies bitte nicht bröckchenweise.

Falls ich das richtig verstehe, leben Tarzan & Jane zusammen in DEU und sind verheiratet.
1) Richtig?

2) Welche Staatsangehörigkeit hat Tarzan?

Bei dieser Gelegenheit kannst Du bitte auch gleich bestätigen, dass Jane eine AE nach §28 AufenthG besitzt, falls dies der Fall ist.

Gruß
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Antwort #14 - 16.10.2018 um 19:40:33
 
Also offen gesagt, würde ich zu einem Ehevertrag raten, da ich zu dem Ergebnis komme, dass der Güterstand der Gütertrennung nicht gesichert ist sondern auch die Zugewinngemeinschaft als Güterstand eintreten kann.

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