Petersburger schrieb am 15.10.2018 um 05:48:23:Und ich habe mich nicht über die Straffreiheit geäußert und will das auch nicht tun, sondern nur darauf aufmerksam gemacht, dass weder eine
GÜB noch eine Duldung zum Besitz eines erforderlichen
AT und damit zum erlaubten Aufenthalt führen.
Ist ja alles korrekt. Ich bin nur der Meinung, dass man das dann eben durch ein, zwei erläuternde Worte zum strafbaren unerlaubten Aufenthalt abgrenzen sollte. Als reine Stilfrage, nicht rechtliche Bewertung...
Zitat:Genau das sehen nicht wenige Deiner Kollegen anders.
Das wäre mir neu und kann ich aus meiner üblichen, täglichen Praxis nicht bestätigen.
Vielleicht gibt es da bei Dir und dem Mitforisten Jojo auch ein Missverständnis. Aus meiner Praxis, und darüber hatten wir uns hier schon einmal vor 3 oder 4 Jahren ausgetauscht, sieht es wie folgt aus:
Geht der Delinquent während der Gültigkeit des Visums zur ABH und lässt sich eine GÜB mit späterer Ausreisefrist ausstellen, hat er keine strafrechtlichen Sanktionen bei Ausreise zu befürchten. Die zuständige
ABH hat damit, auch wenn die
GÜB nicht im
AufenthG Erwähnung findet, wie bei einer Verlängerung eines Visums oder Ausstellung einer Duldung,
noch während des erlaubten Aufenthalts(!), einen anschließenden Aufenthalt mit Fristsetzung zur Ausreise quasi geduldet. Würde das zur Anzeige wegen unerlaubten Aufenthalts führen, wäre es widersinnig, da die Kontaktaufnahme mit der
ABH obsolet würde. Schon aus rein pragmatischen Gesichtspunkten - der Delinquent würde vielleicht noch rechtzeitig ausreisen, geht aber zur
ABH wegen welcher Gründe auch immer, bekommt die
GÜB der zuständigen Behörde und reist dann aufgrund dieser nicht zum ursprünglich vorgesehenen Zeitraum aus - und wird angezeigt? Kaum. Die
GÜB ist tatsächlich in der Praxis oft auch einfach nur eine Arbeitserleichterung für die
ABH,
GÜB anstatt Duldungsformular oder Visumverlängerung.
Hier im Board haben wir ja auch verifizierte Mitarbeiter von ABHen, die können sich ja dazu auch äußern.
Geht der Delinquent dagegen nach der Gültigkeit des Visums / erlaubten Aufenthalts zur ABH und lässt sich eine GÜB mit Ausreisefrist ausstellen, wird er für den Zeitraum zwischen Ende des erlaubten Aufenthalts und Ausstellungsdatum der GÜB wegen unerlaubten Aufenthalts angezeigt.Ich behaupte, dass Euch das BPOLP bzw. eine BPOLD auf Anfrage diese Praxis bestätigen wird. Meine BPOLD auf jeden Fall... Frag doch mal den Visa- u. Dokumentenberater an Deiner
AV danach.
Eine
nachträglich ausgestellte
GÜB legitimiert eben nicht einen vorausgegangenen unerlaubten Aufenthalt.
Das ist der wesentliche Unterschied in der Praxis und ich könnte mir vorstellen, dass derartige Fälle die sind, die Du mit Deinem und JoJo mit seinem Einwand vor Augen haben könnte.
Und genau aus dem oben angeführten Gründen ist es für den
TS @stevienguyen
so wichtig, dass sein Vater noch während des erlaubten Aufenthaltszeitraums zur
ABH marschiert.
Wie von Dir selbst ja völlig zutreffend in Antwort #1 angemerkt...
Und vielleicht gibt uns der
TS ja ein Feedback, wie das dann mit seinem Vater bei der Ausreise gelaufen ist.