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visum zum Besuch verlängern (Gelesen: 5.706 mal)
stevienguyen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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14.10.2018 um 21:48:07
 
Moin

Ich habe mein Vater eingeladen nach Deutschland zu fliegen. Sein visum läuft von 1.8 bis 5-11 mehr als 90 Tage  . Aber der darf nur maximal 87 Tage pro mal  in Deutschland sein obwohl sein visum noch gültig ist. Ich hab Flugticket für ihn gebucht Das ticket läuft leider mehr als 87 Tage. Ich habe mit Reisebüro kontaktiert damit ich Rückflug ändern kann Aber es kostet leider mehr als 500 euro. Soviel will ich nicht bezahlen  weinend weinend weinend. Ich habe eine Frage. Es gib irgendein Möglichkeit damit ich sein Aufenhalt verlängern als 87 tage. Griesgrämig Oder krieg der das Problem wenn der bei Flughafen ist zurückzufliegen  Griesgrämig
Danke in Voraus ;(

VG
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Petersburger
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Antwort #1 - 14.10.2018 um 23:18:40
 
Das Überschreiten der zulässigen Aufenthaltszeiten führt zu unerlaubtem Aufenthalt.

Das ist eine Straftat.

Wenn man rechtzeitig - also noch während der zulässigen Aufenthaltsdauer - zur ABH geht, gibt es Fälle, in denen diese verspätete Ausreise ermöglicht wird.
Manchmal durch die Verlängerung des Visums, sofern die noch möglich ist.
Öfter mit einer GÜB oder einer Duldung - aber bei denen bleibt: Der zusätzliche Aufenthalt bleibt unerlaubt.


Wobei mir regelmäßig verschlossen bleibt, wieso man Flugtickets für mehr als die erlaubte Aufenthaltsdauer erwirbt und dann ...
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blubb


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Antwort #2 - 15.10.2018 um 01:11:14
 
Petersburger schrieb am 14.10.2018 um 23:18:40:
Öfter mit einer GÜB oder einer Duldung - aber bei denen bleibt: Der zusätzliche Aufenthalt bleibt unerlaubt.


Das würde ich so, wegen der Abgrenzung zum strafrechtlich relevanten unerlaubten Aufenthalt, nicht formulieren. Der entscheidende Punkt ist ja eben, dass für den Zeitraum des Aufenthalts mit der GÜB keine strafrechtlichen Sanktionen erfolgen. Wichtig ist eben wie erwähnt, noch während des erlaubten Aufenthalts diese ausstellen zu lassen.
Daher würde ich eher so formulieren, dass er ab Ausstellung GÜB eher als geduldet gilt (nicht "ist"), aber eben vollziehbar ausreisepflichtig ist, um zum unerlaubten Aufenthalt ohne GÜB abzugrenzen.
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« Zuletzt geändert: 15.10.2018 um 01:22:59 von T.P.2013 »  

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Antwort #3 - 15.10.2018 um 04:44:36
 
Hm, würde ich jetzt so auch nicht unterschreiben...

Mir ist mindestens ein Fall bekannt, bei dem trotz GÜB am Flughafen durch die BPol eine Sicherheitsleistung einbehalten wurde. hä?

Aus welcher Rechtsgrundlage ergibt sich, dass der Aufenthalt mit GÜB straffrei bleibt?
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Petersburger
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Antwort #4 - 15.10.2018 um 05:48:23
 
T.P.2013 schrieb am 15.10.2018 um 01:11:14:
Der entscheidende Punkt ist ja eben, dass für den Zeitraum des Aufenthalts mit der GÜB keine strafrechtlichen Sanktionen erfolgen.

Genau das sehen nicht wenige Deiner Kollegen anders.

Und ich habe mich nicht über die Straffreiheit geäußert und will das auch nicht tun, sondern nur darauf aufmerksam gemacht, dass weder eine GÜB noch eine Duldung zum Besitz eines erforderlichen AT und damit zum erlaubten Aufenthalt führen.
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reinhard
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Antwort #5 - 15.10.2018 um 11:23:39
 
@stevienguyen: Als erstes musst Du entscheiden, ob das Umbuchen besser ist oder der unerlaubte Aufenthalt. Auch wenn das jetzt nicht betraft wird, kann es negative Auswirkungen haben, falls Dein Vater später noch einmal ein Visum beantragen will. Alle Botschaften der Schengen-Staaten können dann sehen, dass es letztes Mal irgendwie nicht ganz korrekt gelaufen ist.

Falls Ihr überziehen wollt, müsst Ihr auf jeden Fall so schnell wie möglich zur Ausländerbehörde, um das zu klären. Falls Ihr eine Ausländerbehörde habt, bei der Termine im Vorraus gebucht werden müssen: Heute oder morgen buchen.

oder Flug umbuchen.
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blubb


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Antwort #6 - 15.10.2018 um 16:32:17
 
Petersburger schrieb am 15.10.2018 um 05:48:23:
Und ich habe mich nicht über die Straffreiheit geäußert und will das auch nicht tun, sondern nur darauf aufmerksam gemacht, dass weder eine GÜB noch eine Duldung zum Besitz eines erforderlichen AT und damit zum erlaubten Aufenthalt führen. 


Ist ja alles korrekt. Ich bin nur der Meinung, dass man das dann eben durch ein, zwei erläuternde Worte zum strafbaren unerlaubten Aufenthalt abgrenzen sollte. Als reine Stilfrage, nicht rechtliche Bewertung...

Zitat:
Genau das sehen nicht wenige Deiner Kollegen anders.


Das wäre mir neu und kann ich aus meiner üblichen, täglichen Praxis nicht bestätigen.
Vielleicht gibt es da bei Dir und dem Mitforisten Jojo auch ein Missverständnis. Aus meiner Praxis, und darüber hatten wir uns hier schon einmal vor 3 oder 4 Jahren ausgetauscht, sieht es wie folgt aus:

Geht der Delinquent während der Gültigkeit des Visums zur ABH und lässt sich eine GÜB mit späterer Ausreisefrist ausstellen, hat er keine strafrechtlichen Sanktionen bei Ausreise zu befürchten.

Die zuständige ABH hat damit, auch wenn die GÜB nicht im AufenthG Erwähnung findet, wie bei einer Verlängerung eines Visums oder Ausstellung einer Duldung, noch während des erlaubten Aufenthalts(!), einen anschließenden Aufenthalt mit Fristsetzung zur Ausreise quasi geduldet. Würde das zur Anzeige wegen unerlaubten Aufenthalts führen, wäre es widersinnig, da die Kontaktaufnahme mit der ABH obsolet würde. Schon aus rein pragmatischen Gesichtspunkten - der Delinquent würde vielleicht noch rechtzeitig ausreisen, geht aber zur ABH wegen welcher Gründe auch immer, bekommt die GÜB der zuständigen Behörde und reist dann aufgrund dieser nicht zum ursprünglich vorgesehenen Zeitraum aus - und wird angezeigt? Kaum. Die GÜB ist tatsächlich in der Praxis oft auch einfach nur eine Arbeitserleichterung für die ABH, GÜB anstatt Duldungsformular oder Visumverlängerung.
Hier im Board haben wir ja auch verifizierte Mitarbeiter von ABHen, die können sich ja dazu auch äußern.

Geht der Delinquent dagegen nach der Gültigkeit des Visums / erlaubten Aufenthalts zur ABH und lässt sich eine GÜB mit Ausreisefrist ausstellen, wird er für den Zeitraum zwischen Ende des erlaubten Aufenthalts und Ausstellungsdatum der GÜB wegen unerlaubten Aufenthalts angezeigt.

Ich behaupte, dass Euch das BPOLP bzw. eine BPOLD auf Anfrage diese Praxis bestätigen wird. Meine BPOLD auf jeden Fall... Frag doch mal den Visa- u. Dokumentenberater an Deiner AV danach.

Eine nachträglich ausgestellte GÜB legitimiert eben nicht einen vorausgegangenen unerlaubten Aufenthalt.
Das ist der wesentliche Unterschied in der Praxis und ich könnte mir vorstellen, dass derartige Fälle die sind, die Du mit Deinem und JoJo mit seinem Einwand vor Augen haben könnte.

Und genau aus dem oben angeführten Gründen ist es für den TS
@stevienguyen
so wichtig, dass sein Vater noch während des erlaubten Aufenthaltszeitraums zur ABH marschiert.
Wie von Dir selbst ja völlig zutreffend in Antwort #1 angemerkt...

Und vielleicht gibt uns der TS ja ein Feedback, wie das dann mit seinem Vater bei der Ausreise gelaufen ist.
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Petersburger
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Antwort #7 - 15.10.2018 um 20:00:54
 
T.P.2013 schrieb am 15.10.2018 um 16:32:17:
Das wäre mir neu

Es entspricht nicht nur einer Diskussion im Kollegenboard seit ich dort aktiv bin.

Es entspricht dagegen nicht meiner Einschätzung. Die stimmt mit Deiner überein.
Aber weder Deine noch meine Meinung ändern etwas an den Problemen des Ausländers, der da konkret an einen Vertreter der gegenteiligen Auffassung aus den Reihen Deiner Kollegen gerät.


Zudem es
Petersburger schrieb am 14.10.2018 um 23:18:40:
mir regelmäßig verschlossen bleibt, wieso man Flugtickets für mehr als die erlaubte Aufenthaltsdauer erwirbt und dann ...

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Antwort #8 - 15.10.2018 um 20:49:10
 
Vielleicht sollte ich meinen Account auch mal mit der dienstlichen Mail-Adresse verknüpfen.
Mich würde schon interessieren, wie und auf welcher Basis im Kollegenboard argumentiert wird.

Es ist zumindest für meinen dienstlichen Bereich tatsächlich so, wie von mir beschrieben.
Tatsächlich habe ich schon in der Vergangenheit erlebt und erlebe gelegentlich auch gegenwärtig durchaus abweichende Praxis, was mich bei meiner Behörde allerdings auch nicht wundert.
Wer von meiner Behörde in letzter Zeit mal an die bayerische Landgrenze zu AUT abgeordnet war, wird vermutlich wissen, wovon ich rede...

Wenn ich aber abweichende Praxis erlebe und erlebt habe in Bezug auf die GÜB, dann immer in der Form, dass keine Anzeige erstattet wurde - selbst da, wo es hätte sein sollen (Zwischenzeitraum v. Ende erlaubt / Ausstellung GÜB).
Niemals aber dahingehend, dass der durch eine GÜB abgedeckte Zeitraum angezeigt worden wäre.
Aber wie gesagt - 100%ig ausschließen kann man das nie, es wäre nur nicht die m.K.n. reguläre Verfahrensweise.

Ich lehne mich aber hier soweit aus dem Fenster zu behaupten, dass man mit einer während des erlaubten Aufenthalts ausgestellten GÜB zu 99 % bei der fristgerechten Ausreise keine strafrechtlichen Sanktionen zu fürchten hat.

Für TS stevienguy ist es, falls dann eben der Flug nicht umgebucht werden kann oder soll, dann auf jeden Fall aber äußerst sinnvoll, während des erlaubten Aufenthalts zur ABH zu gehen. Das ist hier der Punkt.


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Aras
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Antwort #9 - 15.10.2018 um 21:11:25
 
Ich kann eure Diskussion nachvollziehen. Aber ich sehe nicht, wo die tatsächliche Unmöglichkeit der rechtzeitigen Abreise in diesem Fall liegen soll.

Das umbuchen der Tickets kostete 500€. Also ist es nur ein Geldproblem. In unserer Rechtsordnung muss man Geld haben. Kein Geld zu haben ist kein Argument.

Und für den rechtzeitigen Abflug ist der Ausländer verantwortlich.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #10 - 15.10.2018 um 21:32:14
 
Genau aus diesem Grund wird er weder eine Duldung, noch eine Verlängerung des Visums erhalten.
Einige ABHen stellen in solchen Fällen dann zumindest wohlwollend eine GÜB aus. Manche nicht.
Und die Hinweise von reinhard und das Unverständnis Petersburgers ob des Ticketkaufs sind ja auch zutreffend bzw. nachzuvollziehen.

Eines ist jedenfalls ganz sicher: Sollte Papi sein Visum überziehen und einfach so an der Grenze aufschlagen, hat er definitiv ein Problem.

Gruß
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Antwort #11 - 15.10.2018 um 22:58:57
 
Danke Aras  Smiley

Ich weiss dass mein Vater rechtzeitig ausreisen soll. Und alles ist unser Schuld. Ich möchte nur fragen ob wir andere Möglichkeit haben damit wir das Geld sparen können. Wenn es nicht möglich ist natürlich müssen wir das akzeptieren. Smiley

Aras schrieb am 15.10.2018 um 21:11:25:
Ich kann eure Diskussion nachvollziehen. Aber ich sehe nicht, wo die tatsächliche Unmöglichkeit der rechtzeitigen Abreise in diesem Fall liegen soll.

Das umbuchen der Tickets kostete 500€. Also ist es nur ein Geldproblem. In unserer Rechtsordnung muss man Geld haben. Kein Geld zu haben ist kein Argument.

Und für den rechtzeitigen Abflug ist der Ausländer verantwortlich.

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Antwort #12 - 16.10.2018 um 05:57:11
 
Dann lies nochmal Antwort #1 in diesem Thema.

Deine Fragen wurden bereits dort verstanden und beantwortet.
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frisbeescheibe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 16.10.2018 um 15:01:33
 
Der Threadersteller ist Vietnamese.
Vielleicht hat sein Vater ja weitere Verwandte in Deutschland, die Bürger anderer EU-Länder, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind.
Dann könnte ggf. Freizügigkeit geltend gemacht werden und der Aufenthalt wäre dann vielleicht sowieso rechtmäßig - unabhängig davon, was auf dem Visum steht.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 16.10.2018 um 15:26:10
 
frisbeescheibe schrieb am 16.10.2018 um 15:01:33:
Der Threadersteller ist Vietnamese.
Vielleicht hat sein Vater ja weitere Verwandte in Deutschland, die Bürger anderer EU-Länder, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind.
Dann könnte ggf. Freizügigkeit geltend gemacht werden und der Aufenthalt wäre dann vielleicht sowieso rechtmäßig - unabhängig davon, was auf dem Visum steht.



Das ufert jetzt aber schon ein klein wenig aus. Denen derjenige Unterhalt gewährt, der über ein eigenes Aufenthaltsrecht verfügt, müsste dann dem Vater ja auch Unterhalten leisten
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