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von § 5 FreizügG/EU zum § 9 Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 643 mal)
Themen Beschreibung: von § 5 FreizügG/EU zum § 9 Niederlassungserlaubnis
Fabioy
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i4a rocks!


Beiträge: 4
Geschlecht: male
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Marokkanisch
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01.10.2018 um 10:54:17
 
Guten Tag

Ich lebe 6 Jahre in Deutschland also seit 2012 mein Visum war erst mal für Studium
danach ist am 2016 geändert zum Visum § 5 FreizügG/EU für 5 Jahre gültig , ich bin jetzt fast einem Jahre getrennt und die Scheidung könnte voraussichtlich im Februar .

die frage :

1/ darf ich mein Aufenthalt karte nach der Scheidung immer behalten ? oder wird das genommen ?

2/ weil ich während mein Studium Teilzeit und paar Monaten Vollzeit gearbeitet habe und
jetzt arbeite ich immer noch unbefristeten Vertrag , ausserdem sowie die Renteversicherung mir mitgeteillt haben dass ich ab Dezember 2018 werden die 60 Monaten eingezahlt .

wird die Studiumzeit von der Ausländerbehörde auch normal angerechnet ?

habe ich einen Anspruch ab Januar 2019 nach der Bezahlung von 60 Monaten Renteversicherung um einen Antrag zu stellen für die § 9 Niederlassungserlaubnis ?

weil ich bis jetzt alle Unterlagen für diesen Gesetz habe , warte nur noch auf die 60 Renteversicherung .

Ich freue mich auf ihren Antwort

vielen dank
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Tippi
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Beiträge: 4.456

Friedrichsdorf/Hessen, Hessen, Germany
Friedrichsdorf/Hessen
Hessen
Germany
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.10.2018 um 17:27:12
 
Ich schließe diesen Thread, deine Frage von gestern
War ja die gleiche, einmal fragen reicht völlig.
hier
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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