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Ablauf Aufenthaltstitel bei Auslandsaufenthalt (Gelesen: 3.776 mal)
goudvink
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27.09.2018 um 09:43:24
 
Hallo in die Runde,
ich muss doch mal etwas weiter ausholen.
Meine Frau (Drittstaat) ist Anfang des Jahres erkrankt. Zur Erholung ist im im April zu ihren Eltern gereist und bisher noch nicht wieder richtig fit. Nun läuft Ende September ihr Aufenthaltstitel aus. Zur Zeit ist nicht abzusehen, wann sie wieder richtig reise- und alltagstauglich ist. Das kann in 6 Monaten so sein oder auch erst in 2 Jahren - keine Ahnung. Dazu folgende Fragen:

1. Wir haben einen gemeinsamen Sohn (4) und ich überlege jetzt beim Familiengericht das Ruhen des Sorgerechts nach § 1674 Abs. 1 BGB zu beantragen. Hat das evtl Auswirkungen auf die erneute Erteilung eines Visums (als Mutter eines deutschen Kindes braucht sie ja kein A1, sie hat zwar hier schon den Intergrationskurs abgeschlossen, aber vielleicht verfällt der ja, wie auch A1 Zertifikate nur ein Jahr gültig sind?)


2. Wenn jetzt der Titel am 30.9. ausläuft, muss ich sie aus der Wohnung abmelden oder kann sie hier gemeldet bleiben? Wir sind ja zur Zeit nicht getrennt (im Sinne von Trennung als Trennungsjahr für Scheidung). Unser Auto und diverse Versicherungen laufen ja auch noch auf ihren Namen.

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Antwort #1 - 27.09.2018 um 15:59:07
 
goudvink schrieb am 27.09.2018 um 09:43:24:
Hat das evtl Auswirkungen auf die erneute Erteilung eines Visums (als Mutter eines deutschen Kindes braucht sie ja kein A1, sie hat zwar hier schon den Intergrationskurs abgeschlossen, aber vielleicht verfällt der ja, wie auch A1 Zertifikate nur ein Jahr gültig sind?)


Meiner Meinung nach ja, weil das gemeinsame Sorgerecht für die AE (zum Kind) dazu gehört, ja ein "Muss" darstellt! Solange ihr verheiratet seid, kann sie aber ein neues FZV durchlaufen. Die AE wird nach mehr als 6 Monaten außer LAndes ablaufen, bzw. läuft ja jetzt eh aus! Sie wird also nicht ohne Visum wieder  einreisen dürfen!

goudvink schrieb am 27.09.2018 um 09:43:24:
Wenn jetzt der Titel am 30.9. ausläuft, muss ich sie aus der Wohnung abmelden oder kann sie hier gemeldet bleiben? 


Du musst sie abmelden, da sie keine AE mehr hat und damit keine "Meldeadresse" in Deutschland (BMG) § 17

goudvink schrieb am 27.09.2018 um 09:43:24:
Wir sind ja zur Zeit nicht getrennt (im Sinne von Trennung als Trennungsjahr für Scheidung). Unser Auto und diverse Versicherungen laufen ja auch noch auf ihren Namen.


Wenn Sie nicht mehr hier gemeldet ist, keine AE hat muss zumindest das Auto umgemeldet werden. Auch wird das Finanzamt vermutlich Probleme machen, denn man lebt ja "getrennt"
Paare können i.d.R. nur dann von der gemeinsamen Veranlagung profitieren, wenn sie nicht nicht das ganze Jahr dauernd getrennt leben. Sollte deine Frau also länger wegbleiben, sollte man das überprüfen lassen damit es nicht irgendwann richtige Probleme gibt!

Auch das

goudvink schrieb am 27.09.2018 um 09:43:24:
und ich überlege jetzt beim Familiengericht das Ruhen des Sorgerechts nach § 1674 Abs. 1 BGB zu beantragen.


spricht ja eher für Trennung wegen Scheidung / Problemen als zur Erholung / Heilung. Zumal ja die "Philippinen" nun nicht gerade als Hort der medizinischen Infrastruktur gegenüber Deutschland einzuordnen sind!  Cool
Also genau aufpassen was man macht, um sich nicht selbst Probleme zu machen
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Antwort #2 - 27.09.2018 um 17:57:25
 
deerhunter schrieb am 27.09.2018 um 15:59:07:
spricht ja eher für Trennung wegen Scheidung / Problemen als zur Erholung / Heilung. Zumal ja die "Philippinen" nun nicht gerade als Hort der medizinischen Infrastruktur gegenüber Deutschland einzuordnen sind!  Cool
Also genau aufpassen was man macht, um sich nicht selbst Probleme zu machen


Aus unserer Sicht nicht. Dort hat sie ihre Familie, die sich um sie in einer Intensität kümmert, die ich hier alleine gar nicht leisten kann. Sie ist ja auch nicht zur medizinischen Behandlung da, sondern zur Regeneration.
Das Ruhen des Sorgerechts habe ich deswegen ins Auge gefasst, weil sie ja nicht nur kurzfristig (Wochen) das Sorgerecht nicht ausüben kann, sondern eher mittel- bis langfristig Monate bis ein zwei Jahre. Auch kann sie ja im Bedarfsfall nicht mal eben kurzfristig einreisen. Aktuelle Wartezeit für ein Termin bei der Botschaft sind 5 Monate.
Mir geht es dabei auch ausschliesslich, darum hier für unseren Sohn handlungsfähig zu bleiben. Z.B. mache ich mir Gedanken, wo er hin kommt, wenn mir etwas passiert. Das hätte ich gerne "wasserdicht" geregelt.
Ich kann da auch nicht erkennen, dass das für Trennung wegen Scheidung spricht.

BGB § 1567
Getrenntleben
(1) 1Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt
.

Das kommt es auf das und an. Wir wollen ja beide die eheliche Lebensgemeinschaft.

Vielleicht muss ich mir statt dem Ruhen des Sorgerechts noch mal die Reichweiten einer Vollmacht anschauen. Evtl. kann ich damit auch regeln, wo unser Sohn im Falle meines Ausfalls hinkommen soll.
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Antwort #3 - 27.09.2018 um 18:08:06
 
deerhunter schrieb am 27.09.2018 um 15:59:07:
Du musst sie abmelden, da sie keine AE mehr hat und damit keine "Meldeadresse" in Deutschland (BMG) § 17



Ich kenne mindestens einen Fall, in dem ein Deutscher mit einer Drittstaatlerin hier lebt und sie keine AE hat und trotzdem hier gemeldet ist.

§ 17 Anmeldung, Abmeldung

(2) 1Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden.


Für mich stellt sich die Frage, was ein Auszug ist? Alle ihre Sachen und auch die gemeinsamen sind ja noch hier. Ihr Lebensmittelpunkt samt gemeinsamen Kind ja auch.
Und wann soll dann der Auszug stattgefunden haben? Mit Ausreise? Zu dem Zeitpunkt stand ja noch gar nicht fest, wie lange es dauern wird. Wir sind da von einem Zeitraum von 6-8 Wochen ausgegangen. Warum sollte dann ein Auszug mit Ablauf der AE stattgefunden haben?

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Antwort #4 - 27.09.2018 um 18:37:38
 
Und ist es keine Option von der Ausländerbehörde eine längere Frist, hier 2 Jahre, für die Wiedereinreise festlegen zu lassen, § 51 Abs. 1 Nr. 7 2. Variante AufenthG?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 27.09.2018 um 18:46:23
 
goudvink schrieb am 27.09.2018 um 18:08:06:
Warum sollte dann ein Auszug mit Ablauf der AE stattgefunden haben? 


Weil damit kein "einfacher" Einzug mehr möglich ist und sie erst wieder ein Visumverfahren durchlaufen muss!
Wenn Sie möglicherweise Jahrelang auf den Philippinen bleibt, keine AE für Europa hat und dann sogar noch das Sorgerecht ruht ist keinerlei "Lebensmittelpunkt" in Deutschland mehr ersichtlich...jedenfalls für mich! Auch ist, aufgrund der eher sehr schlechten Gesundheitsinfrastruktur auf den Philippinen, eine "Heilung" gegenüber Deutschland schwer vermittelbar!
Du wirst vermutlich, nach dem Ablauf der AE nächste Woche Post bekommen.  "Ihre Frau soll laut Ausländerbehörde nicht mehr in ihrer Wohnung wohnhaft sein, da die AE abgelaufen ist. Wir bitten um Auskunft, wann ihre Frau ausgereist ist, da wir sie dann abmelden müssen"

Aber deine Sache...wir können nur allgemeine Tipps geben!
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Antwort #6 - 27.09.2018 um 18:46:29
 
Muss das nicht vor Ausreise beantragt werden? Es geht ja nicht nur um die Verlängerung der 6 Monats Frist. Der Titel als solcher ist abgelaufen.
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Antwort #7 - 27.09.2018 um 18:48:36
 
goudvink schrieb am 27.09.2018 um 18:46:29:
Muss das nicht vor Ausreise beantragt werden?


Normal ja! goudvink schrieb am 27.09.2018 um 18:46:29:
Der Titel als solcher ist abgelaufen. 


Dann kann man auch nichts verlängern
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Antwort #8 - 27.09.2018 um 18:58:10
 
deerhunter schrieb am 27.09.2018 um 18:46:23:
Du wirst vermutlich, nach dem Ablauf der AE nächste Woche Post bekommen.  "Ihre Frau soll laut Ausländerbehörde nicht mehr in ihrer Wohnung wohnhaft sein, da die AE abgelaufen ist. Wir bitten um Auskunft, wann ihre Frau ausgereist ist, da wir sie dann abmelden müssen"

Aber deine Sache...wir können nur allgemeine Tipps geben!


Ich frage ja, damit ich mir ein Bild machen kann. Das meine Frau im April ausgereist ist, weiß die ABH schon, da ich den Termin zur Verlängerung der AE abgesagt habe und auch die Situation per Mail geschildert habe. Allerdings hatten wir bis zuletzt die Hoffnung, dass es doch noch klappen könnte.

Das ruhen des Sorgerechts ist ja nur eine Idee gewesen. Wenn meine Frau dadurch Probleme beim Visantrag bekommt, werde ich die Vollmacht ins Auge fassen.
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Antwort #9 - 27.09.2018 um 19:49:25
 
Erstmal: nachträglich mein Beileid.

Also das Ruhen des Sorgerechtes ist ja nur eine einstweilige Anordnung(?), solange die Mutter eben nicht das Sorgerecht ausüben kann. Das sollte auch ne Routine beim Amtsgericht sein. Das Visum bzw. die AE wird ja gerade zum Ausüben des Sorgerechtes erteilt. Das Sorgerecht der Mutter ist aber nicht erloschen oder entzogen sondern ruht nur für die Zeit ihrer Abwesenheit. Sie wird ja gerade zur Ausübung des Sorgerechtes nach Deutschland zurückkehren.

Und das Amtsgericht wird das auch in den Beschluss so schreiben, dass die Mutter aufgrund krankheitsbedingter Ortsabwesenheit nicht das Sorgerecht ausüben kann und darum dem Vater des Kindes aus Gründen des Kindeswohles für diese Zeit alleine das Sorgerecht ausüben kann/muss.

Du kannst ja, falls es dich beruhigt, das Amtsgericht darum bitten, dass es einen klarstellenden Hinweis aufnimmt, dass bspw. bei Einreise der Mutter das Sorgerecht automatisch wieder aktiviert wird. Keine Ahnung ob die das machen
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Antwort #10 - 27.09.2018 um 20:02:14
 
Aras schrieb am 27.09.2018 um 19:49:25:
Und das Amtsgericht wird das auch in den Beschluss so schreiben, dass die Mutter aufgrund krankheitsbedingter Ortsabwesenheit


Wobei man solch eine Krankheit (wo die Erholung jahrelang dauern kann) möglicherweise, über einen Arzt den die DAV Manila bestimmt, nachweisen müsste

Aras schrieb am 27.09.2018 um 19:49:25:
Erstmal: nachträglich mein Beileid.


Habe ich jetzt irgendetwas überlesen??
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Antwort #11 - 27.09.2018 um 20:07:41
 
deerhunter schrieb am 27.09.2018 um 20:02:14:
Wobei man solch eine Krankheit (wo die Erholung jahrelang dauern kann) möglicherweise, über einen Arzt den die DAV Manila bestimmt, nachweisen müsste

Dann muss man es wohl .

deerhunter schrieb am 27.09.2018 um 20:02:14:
Habe ich jetzt irgendetwas überlesen??

Um Gottes Willen nicht falsch verstehen. Ich finde den Gedanken nur schwer erträglich, wenn die Mutter vom Kind auf unbestimmte Zeit getrennt ist und dann auch noch krank ist.
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Antwort #12 - 28.09.2018 um 03:07:34
 
deerhunter schrieb am 27.09.2018 um 20:02:14:
Wobei man solch eine Krankheit (wo die Erholung jahrelang dauern kann) möglicherweise, über einen Arzt den die DAV Manila bestimmt, nachweisen müsste



Wenn sie nach Manila reisen könnte, könnte sie auch wieder nach D kommen. Im Moment ist reisen völlig ausgeschlossen. Ich denke auch, für das Familengericht ist es auch nicht entscheidend, warum sie abwesend ist. Allein die Tatsache, dass eine kurzfristige Einreise nicht möglich ist und sie auch nicht greifbar ist, reicht hoffentlich.

Aber die möglichen Probleme beim Visa bei Ruhen des Sorgerechts muss ich noch mal anwaltlich überprüfen lassen.
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Antwort #13 - 28.09.2018 um 07:23:18
 
goudvink schrieb am 28.09.2018 um 03:07:34:
Wenn sie nach Manila reisen könnte, könnte sie auch wieder nach D kommen. Im Moment ist reisen völlig ausgeschlossen. Ich denke auch, für das Familengericht ist es auch nicht entscheidend, warum sie abwesend ist. Allein die Tatsache, dass eine kurzfristige Einreise nicht möglich ist und sie auch nicht greifbar ist, reicht hoffentlich.


Das glaube ich nicht! Eine "krankheitsbedingte" Abwesenheit wird sich ein deutsches Gericht / die Meldebehörde / das Finanzamt meist "amtlich" bestätigen lassen wollen....so war es jedenfalls in meinem bisherigen erleben!
Auf einfachen Zuruf wird man da vermutlich wenig "glauben" schenken.
Aber ich wünsche Euch viel Erfolg!

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Antwort #14 - 29.09.2018 um 10:16:52
 
goudvink schrieb am 27.09.2018 um 18:46:29:
Muss das nicht vor Ausreise beantragt werden? Es geht ja nicht nur um die Verlängerung der 6 Monats Frist. Der Titel als solcher ist abgelaufen.


Ist zwar jetzt zu spät.. aber die Verlängerung kann man auch beantragen, solange die AE noch gültig ist; laut deinem 1.Post 30.9.
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