Hallo in die Runde,
folgende Frage.
Ich bin seit drei Jahren Student. Das Studium geht aber sehr schlecht und ich kann es nicht erfolgreich abschließen. Bin mit dem Studium (Fach) total enttäuscht, war in der Zwischenzeit krank.
Also keine vernünftigen Leistungen.
Meine Aufenthaltserlaubnis läuft im Januar ab.
Ich bin immer noch Student. Jetzt habe ich vor, eine Ausbildung in Altenpflege/Krankenpflege ab April zu machen (Mangelberuf).
In § 16
AufenthG Satz 4 steht folgendes:
Zitat:4) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde.
Wenn das Studium ohne Abschluss beendet wurde, darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem in Absatz 1 genannten Zweck erteilt oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die in § 16b Absatz 2 genannten Fälle oder nach § 17 vorliegen und die Berufsausbildung in einem Beruf erfolgt, für den die Bundesagentur für Arbeit die Feststellung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 getroffen hat, oder wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. Während des Studiums soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck nur erteilt oder verlängert werden, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
Heißt es, dass ich wechseln darf?
Diesen Satz verstehe ich nicht so ganz:
Zitat:Während des Studiums soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck nur erteilt oder verlängert werden, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Heißt das, dass eine neue Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Ausbildung darf nur erteilt werden, wenn das Studium abgebrochen wurde, und nicht während des Studiums?
Ich bin bei der
ABH Berlin.
Danke!