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Wechseln abgebrochenes Studium -> Ausbildung ohne Ausreise (Gelesen: 1.044 mal)
Themen Beschreibung: § 16 AufenthG > § 17 AufenthG
Azamat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ua
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25.09.2018 um 23:12:40
 
Hallo in die Runde,

folgende Frage.
Ich bin seit drei Jahren Student. Das Studium geht aber sehr schlecht und ich kann es nicht erfolgreich abschließen.  Bin mit dem Studium (Fach) total enttäuscht, war in der Zwischenzeit krank.

Also keine vernünftigen Leistungen.

Meine Aufenthaltserlaubnis läuft im Januar ab.

Ich bin immer noch Student. Jetzt habe ich vor, eine Ausbildung in Altenpflege/Krankenpflege ab April zu machen (Mangelberuf).

In § 16 AufenthG Satz 4 steht folgendes:

Zitat:
4) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde.
Wenn das Studium ohne Abschluss beendet wurde, darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem in Absatz 1 genannten Zweck erteilt oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die in § 16b Absatz 2 genannten Fälle oder nach § 17 vorliegen und die Berufsausbildung in einem Beruf erfolgt, für den die Bundesagentur für Arbeit die Feststellung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 getroffen hat, oder wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. Während des Studiums soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck nur erteilt oder verlängert werden, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.


Heißt es, dass ich wechseln darf?
Diesen Satz verstehe ich nicht so ganz:
Zitat:
Während des Studiums soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck nur erteilt oder verlängert werden, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht.


Heißt das, dass eine neue Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Ausbildung darf nur erteilt werden, wenn das Studium abgebrochen wurde, und nicht während des Studiums?

Ich bin bei der ABH Berlin.

Danke!
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reinhard
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Antwort #1 - 26.09.2018 um 16:46:33
 
Nein, das heißt, es erfordert eine Ausreise, ein Visum und eine neue Einreise.

Klär das am besten vorher mit der Ausländerbehörde. Wenn Du das neue Visum gar nicht bekommst, wäre es vielleicht besser, das Studium nicht abzubrechen.

Du darfst nur zu einer Aufenthaltserlaubnis wechseln, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. Das ist zum Beispiel nach der Heirat mit einem oder einer Deutschen, nicht bei einer Ausbildung.
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Azamat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.09.2018 um 22:42:22
 
reinhard schrieb am 26.09.2018 um 16:46:33:
Nein, das heißt, es erfordert eine Ausreise, ein Visum und eine neue Einreise.

Klär das am besten vorher mit der Ausländerbehörde. Wenn Du das neue Visum gar nicht bekommst, wäre es vielleicht besser, das Studium nicht abzubrechen.

Du darfst nur zu einer Aufenthaltserlaubnis wechseln, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. Das ist zum Beispiel nach der Heirat mit einem oder einer Deutschen, nicht bei einer Ausbildung.


Vielen Dank.
Noch Paar Fragen:
1). was kann der Grund sein, dass ich das neue Visum nicht bekomme? Wenn ich mich ordentlich beantrage und einen Ausbildungsplatz bekomme.
2).  Wenn ich das neue Visum bekomme und meine Ausbildung anfange, werden die ersten fünf Jahre aus dem ersten Aufenthalt für die Einbürgerung/DA-EU mitangerechnet?

ich habe irgendwo gelesen, dass ein Wechsel von § 16 in § 17 (mit Ausreise und erneuter Einreise) mit einem Vermerk durchgeführt wird, also ich fange in Deutschland nicht komplett neu an und das wären dann nicht zwei separate Aufenthalte. Stimmt das?

Während meines jetzigen Aufenthalts habe ich das Niveau C2 in Deutsch erreicht (Großes Deutshes Sprachdiplom).
Kann es positiv auswirken?

Danke!
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reinhard
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Antwort #3 - 30.09.2018 um 12:41:20
 
Der Grund, das visum nicht zu bekommen, wäre eine Ablehnung durch die Botschaft oder eine Ablehnung durch die Ausländerbehörde. Wenn eine der beiden Behörden ablehnt, kann die andere nichts dagegen machen.

Deshalb auch mein Tipp, das mit der Ausländerbehörde zu klären, bevor Du entscheidest, das Studium fortzusetzen oder abzubrechen. Wenn der Abbruch klar ist, solltest Du auch eine Ausbildung oder Arbeit in der Ukraine suchen, damit Du auf jeden Fall etwas hast.
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