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Einbürgerung- Aufenthalt (Gelesen: 3.305 mal)
Klose10
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.09.2018 um 20:39:31
 
Guten Abend,

ich bin seit 6 Jahren in Deutschland besitze die Niederlassungserlaubnis. Nun möchte ich nach Schweiz, da ich dort eine gute Arbeitstelle gefunden habe. Dafür bekomme ich eine schweize Arbeitserlaubnis.
Ich bin mir aber nicht sicher wie es mit der Einbürgerung geht.
Mein Plan ist in der Schweiz zu leben und nach Deutschland je 6 Monate einmal  mindestens hinzufahren damit ich den deutschen Aufenthaltstitel nicht verliere.
Darf ich dann trotzdem nach einem Jahr die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen obwohl ich in der Schweiz lebe? Soll ich was besonderes beachten?

Ich bedanke mich für eure Hilfe.
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 23.09.2018 um 23:01:59
 
Moin,

wenn Du in die Schweiz umziehst und in der Schweiz arbeitest, verlegst Du Deinen gewöhnlichen Aufenthalt dorthin. Dann erlischt Deine NE, auch wenn Du einmal alle 6 Monate proforma nach DEU einreist.
Allein deswegen wird das dann auch nichts mit einer Einbürgerung.
Wozu auch, wenn Du auf Dauer in der Schweiz lebst.

Es gibt bestimmte, eng gefasste Ausnahmen, die aber wohl nicht bei Dir zutreffen.

Du solltest mit Deiner ABH (NE) und / oder EB (Einbürgerung) Kontakt aufnehmen und Dich vorher bezügl. derartiger Pläne beraten lassen...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 24.09.2018 um 07:32:54
 
Hast du eine BlueCard gehabt? Hast du eine Daueraufenthalt-EU beantragt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 24.09.2018 um 14:33:38
 
Klose10 schrieb am 23.09.2018 um 20:39:31:
Darf ich dann trotzdem nach einem Jahr die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen obwohl ich in der Schweiz lebe?

Ja, Du darfst es, allerdings wäre der Antrag dann beim BVA zu stellen (da Du Dich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Deutschland ständig aufhalten wirst) und dann - nach einer lang dauernden (1-2 Jahre) Prüfung - wird er höchstwahrscheinlich abgelehnt werden.
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Klose10
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.09.2018 um 21:47:58
 
Danke euch allen. Die Ausländerbehörde hat mir heute Bescheid gegeben.
Voraussetzung für eine Einbürgerung ist nicht nur ein rechtmäßiger Aufenthalt (dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist), sondern auch der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland.
Es bliebe abzwarten wann ich wieder dann in Deutschland lebe und arbeite.
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Klose10
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 24.09.2018 um 21:49:56
 
Aras schrieb am 24.09.2018 um 07:32:54:
Hast du eine BlueCard gehabt? Hast du eine Daueraufenthalt-EU beantragt?

Ich hatte due Blaue Karte für etwa 2 Jahre. Und seit einem Jahr habe ich den Aufenthaltstitel unbefristet.
Spielt das alles irgendwie eine Rolle?
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Klose10
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 24.09.2018 um 22:30:12
 
T.P.2013 schrieb am 23.09.2018 um 23:01:59:
Moin,

wenn Du in die Schweiz umziehst und in der Schweiz arbeitest, verlegst Du Deinen gewöhnlichen Aufenthalt dorthin. Dann erlischt Deine NE, auch wenn Du einmal alle 6 Monate proforma nach DEU einreist.
Allein deswegen wird das dann auch nichts mit einer Einbürgerung.
Wozu auch, wenn Du auf Dauer in der Schweiz lebst.

Es gibt bestimmte, eng gefasste Ausnahmen, die aber wohl nicht bei Dir zutreffen.

Du solltest mit Deiner ABH (NE) und / oder EB (Einbürgerung) Kontakt aufnehmen und Dich vorher bezügl. derartiger Pläne beraten lassen...

Gruß

Danke vielmals für die Antwort. Aber es gibt hier immer noch Unklarheiten für mich.
Wird meine NE trotzdem erlöscht obwohl ich ein Wohnsitz in Deutschland habe und je 6 Monate hinfahre?
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Antwort #7 - 24.09.2018 um 22:34:53
 
Ja.
Du beziehst Dich auf § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wo die sechs Monate genannt sind.

Es gibt jedoch auch noch die Nr. 6 - nur eine Zeile darüber.
Die NE erlischt bereits mit der Ausreise!
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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frisbeescheibe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 05.10.2018 um 12:56:36
 
Klose10 schrieb am 23.09.2018 um 20:39:31:
Darf ich dann trotzdem nach einem Jahr die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen obwohl ich in der Schweiz lebe? Soll ich was besonderes beachten?

Ich bedanke mich für eure Hilfe.


Hast du schon einmal deine zuständige ABH kontaktiert?
Wenn man mit offenen Karten spielt, erwartet einen häufig sehr viel mehr Entgegenkommen, als man denkt.

Vielleicht kannst du ja eine Verlängerung der Frist zur Wiedereinreise von 18-24 Monaten erreichen um Zeit zu gewinnen. Das praktisch zu erreichen erscheint mir nicht unmöglich, selbst bei auf Dauer angelegten Arbeitsverträgen. Parallel wäre vielleicht anzudenken, einen Wohnsitz in Deutschland für diese Zeit beizubehalten, wenn das irgendwie möglich ist. Auf diese Weise könntest du die Einbürgerung direkt bei der zuständigen EBH an deinem deutschen Wohnort beantragen und müsstest dich nicht an das BVA wenden.
Sei offen und ehrlich. Viele haben Verständnis, dass Europa zusammenwächst und man beruflich flexibel sein muss.

Die Einbürgerung könnte außerdem vielleicht schneller und unter zumindest vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit über die Bühne gehen.
In einem konkreten Fall aus meinem Bekanntenkreis lebte ein deutsch-russisches Ehepaar in Aachen. Die russische Ehefrau pendelte täglich von der ehelichen Wohnung mit ihrem deutschen Mann in Deutschland zum Studium nach Maastricht und war nebenher in einem sozialversicherungspflichtigen Midijob als Kellnerin in Aachen tätig.
Die zuständige EBH sah es als unbillige Härte an, die Ausbürgerung in Russland vor der Einbürgerung in Deutschland zu verlangen, da die Frau über einen schwer einzugrenzenden Zeitraum von Wochen bis Monaten ohne irgendeinen Pass dagestanden hätte und gar nicht legal über die Grenze nach Maastricht hätte reisen dürfen und so ihr Studium hätte unterbrechen müssen.
Sie bekam dann eine Frist von zwei Jahren um die russische Staatsangehörigkeit nach der Einbürgerung aufzugeben, was dann auch so geklappt hat.

Mein Rat: versuche die Einbürgerung so schnell wie möglich hinzubekommen. Danach musst du dir um aufenthaltsrechtliche Fragen in Deutschland nie wieder Gedanken machen.
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grisu1000
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Antwort #9 - 07.10.2018 um 15:01:57
 
Klose10 schrieb am 23.09.2018 um 20:39:31:
ich bin seit 6 Jahren in Deutschland besitze die Niederlassungserlaubnis.


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Klose10 schrieb am 24.09.2018 um 21:49:56:
Ich hatte due Blaue Karte für etwa 2 Jahre. Und seit einem Jahr habe ich den Aufenthaltstitel unbefristet.
Spielt das alles irgendwie eine Rolle? 


Wenn möglich beantrage und erhalte noch vor Umzug einen Daueraufenthalt EU. Du hast mehr als 5 Jahre Aufenthalt und damit musst du eigentlich die Voraussetzungen erfüllen.

In Verbindung mit der ehemaligen Blauen Karte EU erlöscht der AT erst nach 24 Monaten. Quelle: §51 Abs 9 Nr. 3 AufenthG

Im eAT des Daueraufenthalt sollte "ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU" vermerkt sein.
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Aras
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Antwort #10 - 07.10.2018 um 17:34:02
 
Ich hab auch daran gedacht. Aber die Schweiz ist nicht die EU. :/
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Antwort #11 - 08.10.2018 um 11:53:45
 
grisu1000 schrieb am 07.10.2018 um 15:01:57:
Wenn möglich beantrage und erhalte noch vor Umzug einen Daueraufenthalt EU.

Grundsätzlich ist die EzDA-EU besser im Vergleich zur NE, würde dem TS aber in Bezug auf die Einbürgerung gar nicht helfen, da sein gewöhnlicher Aufenthalt in DE - unabhängig von der Art seines Aufenthaltstitels - durch den Umzug in die Schweiz unterbrochen wird.
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Antwort #12 - 08.10.2018 um 19:06:33
 
dim4ik schrieb am 08.10.2018 um 11:53:45:
Grundsätzlich ist die EzDA-EU besser im Vergleich zur NE, würde dem TS aber in Bezug auf die Einbürgerung gar nicht helfen, da sein gewöhnlicher Aufenthalt in DE - unabhängig von der Art seines Aufenthaltstitels - durch den Umzug in die Schweiz unterbrochen wird. 


Einbürgerung ohne Aufenthalt in DEU kommt doch hier eher nicht infrage. Es geht aber auch um Schadensbegrenzung. Mit NE verliert bei Umzug in die Schweiz jegliches  Rückkehrrecht. Mit dem DA EU hat er das aber für 2 Jahre, bei einem EU Land (ohne UK, Irland, DK)  sogar sechs Jahre.

Nach der Rückkehr können frühere Aufenthaltszeiten anerkannt werden. Da hat aber die EBH ermessen.

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Antwort #13 - 09.10.2018 um 11:12:57
 
grisu1000 schrieb am 08.10.2018 um 19:06:33:
Einbürgerung ohne Aufenthalt in DEU kommt doch hier eher nicht infrage. Es geht aber auch um Schadensbegrenzung.

Klar, ist es vorteilhafter, eine EzDA-EU zu haben. Diese hilft aber tatsächlich nur bei zukünftiger Rückkehr nach Deutschland, eine Einbürgerung während des Auslandsaufenthalts wäre nach wie vor kaum möglich.
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