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Freizügigkeitsrecht (Gelesen: 6.031 mal)
R32
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 23.09.2018 um 19:43:12
 
Widerspruch einlegen, auf das Urteil verweisen, Aufenthaltskarte kann nicht abgelehnt werden, wurde bereits vom EUGH entschieden.

Wenn ich hier falsch liege, bitte um Berichtigung


Vier Drittstaatsangehörige - die ursprünglich erfolglos in Irland politisches Asyl
beantragt hatten und dann jeweils die Ehe mit einer Unionsbürgerin, die nicht irische
Staatsangehörige, aber in Irland wohnhaft war, eingingen – beantragten als Ehegatten
von Unionsbürgerinnen jeweils eine Aufenthaltsgenehmigung, was durch den
Justizminister abgelehnt wurde, weil die Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen
Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat gemäß irischem Recht nicht erfüllt war.
Gegen diese Ablehnung wurden Nichtigkeitsklagen vor dem High Court eingereicht, der
nach Feststellung, dass es sich in den vorliegenden Fällen nicht um Scheinehen
handelt, dem Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung Fragen zur Auslegung der
Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen,
sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vorlegte,
um zu klären, ob der Richtlinie die Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht,
wonach sich ein Drittstaatsangehöriger zwecks Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor
seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig zunächst in einem anderen
Mitgliedstaat aufgehalten und die Eigenschaft des Ehegatten eines Unionsbürgers
erworben haben muss.
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Cindy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 23.09.2018 um 19:48:50
 
Ja genau es geht um ihn.
Es ist eine lange Geschichte ich versuche sie in Kurzform zusammen zu fassen.
Sein Asylantrag würde abgelehnt und er kam in Abschiebehaft, wir haben ihn mit einem neuen Asylantrag am letzten Tag dort rausbekommen.
Wir hatten eine Weile Ruhe und dann hat die AHB wieder versucht ihn abzuschieben obwohl ein der Asylantrag noch nicht bearbeitet war. Das bamf hatte ihn verschlammt.
Wir haben wochenlang ins Angst geklärt bis das geklärt war.
Dann kam es zur neuen Anhörung aber er ist aus Angst nach italien abgehauen, weil das bamf noch paar komische Sachen gemacht hat.
Wir haben dann in Italien geheiratet und sind zusammen zurück. Wir dachten das wäre alles okay so.
Aber leider sah die AHB das nicht so. Hat uns eine vorabzustimmung gegeben und er sollte ausreisen.
Den Rest kennst du. Haben versucht das Visum so zu beantragen.
Hatte mich vorher bei der Botschaft informiert ob es so geht.
Aber das Problem ist jetzt die nicht legale Einreise.
Wobei er sich ja mit mir doch legal dort aufhielt.
Ich hoffe ich habe nichts vergessen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 23.09.2018 um 19:50:24
 
Die Schweiz hat das Urteil auch übernommen:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für iMigration BFM
Direktionsbereich Arbeit, Integration und Bürgerrecht

Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen durch Staatsangehörige aus der EU /
Übernahme des Urteils Metock des EuGH vom 25. Juli 2008 (C-127/08) durch das BGer


In einem am 16. November 2009 auf der eigenen Website publizierten Grundsatzentscheid
(2C_196/2009 vom 29. September 2009) gelangt das BGer zum Schluss, dass das Urteil
Metock des EuGH in die schweizerische Rechtsanwendung zu übernehmen ist. Gemäss
dem Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 (C-127/08) haben aus Drittstaaten stammende Familienangehörige
von Staatsangehörigen der Europäischen Gemeinschaft, weiche ihr Recht
auf Personenfreizügigkeit innerhalb der EU ausüben oder ausgeübt haben, das Recht auf
Familiennachzug, unabhängig von Ort und Zeit des Zustandekommens der familiären Beziehung
(im vorliegenden Fall der Ehe). Gemäss dem Gerichtshof besteht dieses Recht, ohne
dass die Familienangehörigen den Nachweis für einen vorgängigen Aufenthalt im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats der EU oder der EFTA erbringen müssen.
Wie der EuGH hebt das BGer hervor, dass der Gesetzestext zum Familiennachzug keine
Bedingung enthält, gemäss welcher für die Anerkennung des Rechts auf Familiennachzug
ein vorgängiger Aufenthalt auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei vonnöten ist. Aus
Drittstaaten stammenden Familienmitgliedern von Angehörigen eines EU- oder EFTAMitg
lied Staats zu verweigern, sich mit diesen in der Schweiz niederzulassen oder ihnen in
die Schweiz nachzuziehen, mit der Begründung, die Familie hätte sich vorher nicht auf dem
Gebiet eines EU- oder EFTA-Staates aufgehalten, würde bedeuten, dass die Personen mit
einem Anspruch auf Familiennachzug davon abgehalten werden, ihr Recht auf Personenfreizügigkeit
auszuüben

Das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen stellt ein
abgeleitetes Recht dar, das grundsätzlich nur so lange gilt, als auch das originäre Recht besteht.
Vorbehalten bleibt das Verbleiberecht.
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Cindy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 23.09.2018 um 19:50:37
 
Er hat keine aufenthaltskarte. Ich habe nicht im Ausland gelebt oder gearbeitet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 23.09.2018 um 19:58:18
 
Cindy schrieb am 23.09.2018 um 19:48:50:
Ja genau es geht um ihn.
Es ist eine lange Geschichte ich versuche sie in Kurzform zusammen zu fassen.
Sein Asylantrag würde abgelehnt und er kam in Abschiebehaft, wir haben ihn mit einem neuen Asylantrag am letzten Tag dort rausbekommen.
Wir hatten eine Weile Ruhe und dann hat die AHB wieder versucht ihn abzuschieben obwohl ein der Asylantrag noch nicht bearbeitet war. Das bamf hatte ihn verschlammt.
Wir haben wochenlang ins Angst geklärt bis das geklärt war.
Dann kam es zur neuen Anhörung aber er ist aus Angst nach italien abgehauen, weil das bamf noch paar komische Sachen gemacht hat.
Wir haben dann in Italien geheiratet und sind zusammen zurück. Wir dachten das wäre alles okay so.
Aber leider sah die AHB das nicht so. Hat uns eine vorabzustimmung gegeben und er sollte ausreisen.
Den Rest kennst du. Haben versucht das Visum so zu beantragen.
Hatte mich vorher bei der Botschaft informiert ob es so geht.
Aber das Problem ist jetzt die nicht legale Einreise.
Wobei er sich ja mit mir doch legal dort aufhielt.
Ich hoffe ich habe nichts vergessen


Frage die anderen danach ? keine Ahnung ,...

Normalerweise Ausreise in ein Drittland und dann Antrag stellen und warten und warten

A1 hat er ?  wenn nicht kein Visum bis er es hat


Besser  in einem anderen EU Land Wohnsitz anmelden und in DE arbeiten oder im Aufnahmemitgliedstaat arbeiten gehen, dann kann er bei Dir bleiben und kriegt Aufenthaltskarte.
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Antwort #20 - 23.09.2018 um 20:02:36
 
Cindy schrieb am 23.09.2018 um 19:50:37:
Er hat keine aufenthaltskarte. Ich habe nicht im Ausland gelebt oder gearbeitet



Wenn Du ihn bei Dir haben willst im EU Nachbarland Aufenthaltskarte beantragen und mit ihm wohnen, kannst ja in DE im Grenzgebiet arbeiten gehen oder Ausreise und  Trennung auf lange  Zeit bis das Visum erteilt ist

Das Visum gibt es trotz Vorabzustimmung nicht in kurzer Zeit und ohne A1 sowieso nicht
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Cindy
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Antwort #21 - 23.09.2018 um 20:02:59
 
Ja A1 hat er.
Im Ausland anmelden und hier weiter arbeiten?
Geht das so einfach?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 23.09.2018 um 20:05:56
 
Cindy schrieb am 23.09.2018 um 20:02:59:
Ja A1 hat er.
Im Ausland anmelden und hier weiter arbeiten?
Geht das so einfach?



Du kannst doch in Frankreich mit ihm wohnen und 2 Tage in Luxemburg und 3 Tage in DE arbeiten gehen.

Aber vermeide das er Deutschland betritt
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Cindy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 23.09.2018 um 20:09:38
 
3 Tage in Frankreich anmelden dann 3 Tage in luxemburg?
Ich dachte ich muss dann mindestens 6 Monate wo anders arbeiten , damit man eine aufenthaltskarte beantragen kann
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #24 - 23.09.2018 um 23:22:44
 
Weiha...

Junge Dame,

anstatt auf Leute zu hören, die ihre eigenen EU-Freizügigkeitskalamitäten offensichtlich nicht auf die Reihe bekommen, könntest Du in Erwägung ziehen, für saubere Verhältnisse zu sorgen.

Er hat eine Vorabzustimmung der zuständigen ABH.
Er hat A1-Sprachkenntnisse.
Er ist mit Dir (Deutsche / EU-Staaterin?) verheiratet.

Lass Deinen Mann doch einfach das tun, was Dir offensichtlich seitens der ABH angeraten wurde und vom Foristen holzer wohl korrekt gemutmaßt wurde:

Ausreise in sein Heimatland.
Dort Visum zur FZF beantragen.
Wieder nach DEU einreisen.

Man kann es aber auch verkomplizieren...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #25 - 26.09.2018 um 03:47:51
 
T.P.2013 schrieb am 23.09.2018 um 23:22:44:
Weiha...

Junge Dame,

anstatt auf Leute zu hören, die ihre eigenen EU-Freizügigkeitskalamitäten offensichtlich nicht auf die Reihe bekommen, könntest Du in Erwägung ziehen, für saubere Verhältnisse zu sorgen.

Er hat eine Vorabzustimmung der zuständigen ABH.
Er hat A1-Sprachkenntnisse.
Er ist mit Dir (Deutsche / EU-Staaterin?) verheiratet.

Lass Deinen Mann doch einfach das tun, was Dir offensichtlich seitens der ABH angeraten wurde und vom Foristen holzer wohl korrekt gemutmaßt wurde:

Ausreise in sein Heimatland.
Dort Visum zur FZF beantragen.
Wieder nach DEU einreisen.

Man kann es aber auch verkomplizieren...

Gruß



Hatte ein Telefongespräch mit Cindy, das ist nicht so einfach da Problemstaat, kann sehr sehr lange dauern


Mal ein Beispiel:

1. Deutscher Mann  FZF  Phillipina Dokumentenprüfung durch Vertrauensanwalt, das kann auch sehr lange  dauern....

2. Deutscher Mann  FZF Thailänderin

wenige Tage bis ein paar Wochen

also mal einfach ausreisen und im Heimatland VISUM beantragen und schnell wiederkommen in einem Problem Staat ist nicht so einfach.






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Antwort #26 - 26.09.2018 um 10:57:13
 
Zitat:
Hatte ein Telefongespräch mit Cindy, das ist nicht so einfach da Problemstaat, kann sehr sehr lange dauern


Ich finde die Telefongespräche sehr bedenklich, weil wir nicht wissen was empfohlen wird.

Ich würde lügen, wenn ich sagen würde, dass ich nicht mit Personen, die ich auf i4a kennengelernt habe, außerhalb von i4a kommuniziert und zusammengearbeitet hätte. Aber das waren Personen, die schon die Tragweite ihrer Entscheidungen erfassen konnten.

Hier wird aber von R32 der Sachverhalt nicht vollständig erfasst und es besteht die Gefahr, dass Halbwissen in Bezug zum Freizügigkeitsrecht besteht.

Könnt ihr nicht für 4-6 Monate in einem anderen EU-Staat arbeiten und leben?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #27 - 26.09.2018 um 11:02:27
 
Aras schrieb am 26.09.2018 um 10:57:13:
Könnt ihr nicht für 4-6 Monate in einem anderen EU-Staat arbeiten und leben?



Genau das  haben wir besprochen, 

Cindy kann  als Grenzgänger weiterhin in Deutschland arbeiten und im Nachbarland mit ihrem Mann wohnen und alles wird gut
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Antwort #28 - 26.09.2018 um 11:35:31
 
Du hast sie darauf hingewiesen, dass sie und ihr Mann sich auch in dem anderen EU-Land vollständig krankenversichern müssen?
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Antwort #29 - 26.09.2018 um 20:46:09
 
Aras schrieb am 26.09.2018 um 11:35:31:
Du hast sie darauf hingewiesen, dass sie und ihr Mann sich auch in dem anderen EU-Land vollständig krankenversichern müssen?


Wenn Cindy in Deutschland arbeitet wird der Mann bei ihrer Krankenkasse in Deutschland mitversichert und  das Krankenkassenkärtchen bei der Immigration z.B. in Frankreich vorgelegt.

Das reicht für die Aufenthaltskarte

Die ganzen Details beschreibe ich nicht, wie man dann auch  in Frankreich versichert ist und zum Arzt gehen kann


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