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Freizügigkeitsrecht (Gelesen: 6.094 mal)
Cindy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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23.09.2018 um 07:40:56
 
Hallo liebes Forum,

Ich habe mal eine Frage zum Freizügigkeitsrecht.
Ihr habt geschrieben, wenn man sich als Unionsbürger in einem anderen Eu Land aufhält, ist der Ehepartner in diesem Land legal (z.b. wenn ich dort Urlaub mache)
Gibt es dazu ein Gesetz?
Andere schreiben man hat erst vom freizügigkeitsgesetz Gebrauch gemacht wenn man länger als 3 Monate dort lebt und arbeitet.
Könnt ihr mir das genau erklären?

Vielen Dank
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 23.09.2018 um 08:28:05
 
I.d.R. muss man seine Freizügigkeit leben, das heißt im EU Land Leben & Arbeiten...meist mind. 6 Monate!
Dann kann der Familienangehörige eine "abgeleitete Freizügigkeit" leben!

Also mal schnell Urlaub in Österreich machen und Partner nachziehen lassen, geht nicht!

https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/BJNR198600004.html
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Cindy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 23.09.2018 um 08:40:26
 
Okay.
Und was hat es damit auf sich, das andere geschrieben haben sobald man sich in einem anderen Eu Land aufhält das der Partner berechtigt ist bei einem zu sein?
Hält sich der Ehepartner dann immer legal auf wenn man zusammen dort ist?
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Cindy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 23.09.2018 um 08:55:19
 

(5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Was heisst Familienangehörigen haben das gleiche Recht wenn sie im Besitz eines anerkannten Pass sind ?
Ist der Reisepass damit gemeint oder ein anderes Dokument?

Wenn ich das richtig verstehe darf der Ehepartner einen begleiten und hält sich dann legal auf wenn er einen Reisepass besitzt ?
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erne
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Antwort #4 - 23.09.2018 um 09:42:19
 
deerhunter schrieb am 23.09.2018 um 08:28:05:
I.d.R. muss man seine Freizügigkeit leben, das heißt im EU Land Leben & Arbeiten...meist mind. 6 Monate!
Dann kann der Familienangehörige eine "abgeleitete Freizügigkeit" leben!


Falsch

du meinst hier den Fall einer Minahme der Freizügigkeit ins Heimatland, davon ist aber (zumindest noch) nicht die Rede


deerhunter schrieb am 23.09.2018 um 08:28:05:
Also mal schnell Urlaub in Österreich machen und Partner nachziehen lassen, geht nicht!


richtig

Cindy schrieb am 23.09.2018 um 07:40:56:
Andere schreiben man hat erst vom freizügigkeitsgesetz Gebrauch gemacht wenn man länger als 3 Monate dort lebt und arbeitet.
Könnt ihr mir das genau erklären?

das ist falsch, nach 3 Monaten kann der Ausländische Ehepartner eine Aufenthaltskarte als Bewscheinigung der Freizügigkeit bekommen.

Cindy schrieb am 23.09.2018 um 08:55:19:
Ist der Reisepass damit gemeint oder ein anderes Dokument? 

Reisepass, in bestimmten Fällen auch ein Inlandspass wie Personalausweis, wenn dieser in dem Land anerkannt wird.

Aber das ist alles rumstochern im Nebel, da du nicht schreibst, um was es dir geht.
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namaskaram
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Antwort #5 - 23.09.2018 um 09:43:14
 
Geht es dir um einen gemeinsamen Urlaub oder um das gemeinsame Leben im Ausland?
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Cindy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 23.09.2018 um 09:52:01
 
Es geht mir erstmal darum ob ich mich mit meinem Partner ausserhalb Deutschlands legal aufhalte wenn wir zusammen sind.

Vielleicht werde ich ins Ausland arbeiten gehen, aber das weiss ich noch nicht.
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Saxonicus
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Antwort #7 - 23.09.2018 um 10:41:36
 
Cindy schrieb am 23.09.2018 um 09:52:01:
Es geht mir erstmal darum ob ich mich mit meinem Partner ausserhalb Deutschlands legal aufhalte wenn wir zusammen sind.

Wenn Dein Ehemann über einen deutschen Aufenthaltstitel verfügt, dann kann er sich zusammen mit oder auch alleine innerhalb des Schengenraumes besuchsweise frei bewegen. Dazu braucht er kein gesonderte Erlaubnis.

Falls Du in einem anderen Schengenland eine Arbeit und Wohnung aufnimmst, dann kann er Dich ebenfalls begleiten und wird diese Aufenthaltskarte als Bescheinigung der Freizügigkeit erhalten.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Cindy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 23.09.2018 um 12:31:21
 
Ich will im Moment keine Arbeit aufnehmen. Aber Urlaub könnte man zusammen machen ohne Probleme?
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blubb


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Antwort #9 - 23.09.2018 um 17:47:51
 
Moin,

wenn Du eine sinnvolle und konkrete, auf Deinen speziellen Fall bezogene Antwort haben möchtest, solltest Du den Sachverhalt, Umstände, Planungen erläutern.

Grundsätzlich ist es so, dass das Freizügigkeitsrecht EU es Unionsbürgern grundsätzlich ermöglicht, eigenes Freizügigkeitsrecht quasi auf den Ehepartner "auszuweiten".

Auf Deine anfängliche Fragestellung bezogen:

Zitat:
(z.b. wenn ich dort Urlaub mache)


Ja, das ist auch für Kurzaufenthalte grundsätzlich möglich.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Cindy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 23.09.2018 um 18:36:24
 
Vielen Dank für die Antworten, die haben mir schon geholfen.

Naja eigentlich geht es um.die Ausreisepflicht aus deutschland.
Wir sind in ein anderes eu land gereist und sind nach euren Angaben ja dort auch legal eingereist weil dann die Freizügigkeit greift und wir uns gemeinsam legal dort aufhalten dürfen.
In dem eu land wurde ein neuer Asylantrag gestellt mit diesem hat man einen legalen Titel um ein Visum zum Familiennachzug dort zu stellen.
Allerdings ist die Ausländerbehörde der Meinung Ausreise heisst schengener Raum zu verlassen und hat das Visum abgelehnt.
Weil die Einreise dort nicht legal war.
Wie seht ihr das ?
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Holzer
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i4a rocks!


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Antwort #11 - 23.09.2018 um 19:21:54
 
Cindy schrieb am 23.09.2018 um 18:36:24:
Allerdings ist die Ausländerbehörde der Meinung Ausreise heisst schengener Raum zu verlassen und hat das Visum abgelehnt.
Weil die Einreise dort nicht legal war.

Das erscheint mir richtig! Wenn ihr nur innerhalb des Schengenraums ausreist, ist das keine Ausreise und die Einreise war nicht wirklich legal!
Du hast also einen Asylbewerber geheiratet, desses Asyl abgelehnt wurde und der eine Abschiebungsanordnung hatte? Richtig?
Dann seid ihr zusammen nach "Österreich" gereist und wolltet Freizügigkeit geltend machen? Richtig?
Sollte ich das richtig verstanden haben so ist das nicht legal und die Behörden haben Recht
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Cindy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 23.09.2018 um 19:32:22
 
Das Asyl in Deutschland ist abgelehnt richtig.
Er sollte ausreisen um legal wieder einzureisen, es war keine Abschiebeandrohung.
Ich könnte nach Kroatien fahren dann bin ich ausserhalb des schengener raums aber innerhalb der eu und darf mich auch legal dort aufhalten. Somit wäre ich ausgereist und die Einreise wäre auch legal.
Bei der Freizügigkeit geht es mir in diesem Fall nur um die Einreise in das andere Land.
Sogar die Botschaft hat versucht die ausländerbehörde zu überreden dem visum zu zustimmen, auch ohne Erfolg
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Holzer
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Antwort #13 - 23.09.2018 um 19:36:40
 
Erzähl doch die volle Geschichte und nicht alles Bröckchenweise, dann kann man dir auch helfen

Cindy schrieb am 23.09.2018 um 19:32:22:
Er sollte ausreisen um legal wieder einzureisen

Ja, und zwar vermutlich in sein Heimatland und dort ein FZV stellen!

Cindy schrieb am 23.09.2018 um 19:32:22:
Ich könnte nach Kroatien fahren dann bin ich ausserhalb des schengener raums aber innerhalb der eu und darf mich auch legal dort aufhalten. Somit wäre ich ausgereist und die Einreise wäre auch lega

Du kannst, wenn du Deutsche bist, überall legal hinreisen..aber um dich geht es nicht, oder?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 23.09.2018 um 19:39:33
 
C-127/08 Metock und andere gegen Minister for Justice, Equality and Law
Reform, Urteil vom 25. Juli 2008

Staatsbürgerschaft und Freier Personenverkehr - Aufenthaltsrecht der
Ehegatten von Unionsstaatsbürgern

Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen und Grenzen des
Aufenthaltsrechts der Ehegatten von Unionsbürgern.



Der Gerichtshof stellt unter Bezugnahme auf mehrere Bestimmungen der Richtlinie
2004/38/EG sowie auf die vorhergehenden Rechtsprechung zum freien
Personenverkehr fest, dass keine Bestimmung der Richtlinie deren Anwendung
in Bezug auf aufenthaltsberechtigte Familienangehörige von Unionsbürgern
von der Voraussetzung abhängig macht, dass sich diese zuvor in einem
anderen Mitgliedstaat rechtmässig aufgehalten haben.

Anders ausgedrückt kann nach
Auffassung des Gerichtshofs ein Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte eines
Unionsbürgers ist und diesen Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat
begleitet oder ihm dorthin nachzieht, die ihm durch die Richtlinie verliehenen
Rechte unabhängig davon, wo und wann die Ehe geschlossen wurde und wie
der Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist, in
Anspruch nehmen.
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