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Sprachkursvisum (Gelesen: 3.728 mal)
Luco
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19.09.2018 um 17:07:38
 
Hallo @ all,
ich habe eine Frage zum Sprachkursvisum:

Ich habe jemanden aus Brasilien zu Gast (als Tourist eingereist), für den sich eher zufällig eine Au-Pair Option ergeben hat. Sie hat aber keine A1 Kenntnisse und demzufolge auch kein A1 Sprachzertifikat, was ja zwingende Voraussetzung ist für ein Au-Pair-Visum. Da Sie in ihrem Heimatland kein Goethe-Institut o.ä. in greifbarer Nähe hat (Flugzeug wäre von nöten), habe ich mir überlegt, dass es ja super wäre, wenn ich sie hier auf einen Kurs schicken würde, der wäre ja dann auch in jedem Fall von der ABH problemlos akzeptiert. So weit so gut.

Also habe ich die ABH davon in Kenntnis gesetzt und angefragt, ob diese einem Sprachkursvisum zustimmen würden, was bejaht wurde, wenn natürlich die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt würden (Versicherung, Lebenshaltung, etc.) Klar soweit.

Jetzt zum Problem:
Jetzt sagt die ABH aber, dass sie nur zum Sprachkurs zugelassen wird bzw. das entsprechende Visum ausgestellt wird, wenn der Kurs mit B1 abschließt. Problem dabei ist aber, dass die hier verfügbaren VHS bei freiwilligen Teilnehmern nur A1 zusagen und nach Abschluß dieses Moduls und jedes weiteren dann prüfen müssen, ob für das kommende Modul eine Stelle zur Verfügung steht. Also habe ich aktuell die Zusage der VHS, dass für A1 die Stelle frei ist. Hintergrund bei der VHS ist, dass zunächst von Behörden zum Integrationskurs verpflichtete Personen Vorrang hätten und eine Klasse max. 25 Teilnehmer haben darf. Da wir hier super ländlich sind, gibt es außer der VHS keinerlei Kursträger im Umkreis, die einen solchen Kurs anbieten und eine Zusage direkt bis B1 erteilen.

Nun stellt sich mir grundsätzlich folgende Frage:
Wenn wir bei uns im ländlichen nur die VHS haben, die solche Kurse anbieten, diese aber seitens Gesetz dazu verpflichtet sind, Kursplätze für Verpflichtete frei zu halten, wie kann man dann in den Genuß von § 16 AufenthG für ländliche Regionen kommen?? Ist doch ein Bundesgesetz und nicht ein "nur große Städte" Gesetz, wo es zig Kursträger gibt, wo man sich an vielen Stellen anmelden könnte. Die VHS sagt A1 zu und die ABH will B1, sonst gibt es kein Visum.

Wie soll ich denn das Problem bitte lösen???
Hat die ABH tatsächlich das Recht, das so umzusetzen, denn dann könnte man §16 für uns hier direkt aus dem Gesetz streichen, gerade mit dem Hintergrund der vielen Flüchtlinge, die ja dann alle Vorrang haben!
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Antwort #1 - 19.09.2018 um 17:43:04
 
Luco schrieb am 19.09.2018 um 17:07:38:
Da Sie in ihrem Heimatland kein Goethe-Institut o.ä. in greifbarer Nähe hat (Flugzeug wäre von nöten)


Gute Begründung...aber wie kommt sie nach Deutschland? Bahn, Bus?? oder ist da auch ein Flugzeug vonnöten? Möglicherweise sogar ein viel längerer und deutlich teurerer Flug?

Luco schrieb am 19.09.2018 um 17:07:38:
Jetzt sagt die ABH aber, dass sie nur zum Sprachkurs zugelassen wird bzw. das entsprechende Visum ausgestellt wird, wenn der Kurs mit B1 abschließ


Weil es normalerweise kein Visum nur für einen A1 Kurs gibt! Alles soweit richtig!

Luco schrieb am 19.09.2018 um 17:07:38:
Wenn wir bei uns im ländlichen nur die VHS haben, die solche Kurse anbieten, diese aber seitens Gesetz dazu verpflichtet sind, Kursplätze für Verpflichtete frei zu halten, wie kann man dann in den Genuß von § 16 AufenthG für ländliche Regionen kommen?? I


Muss Sie ja nicht..sie könnte einen B1 Kurs in einer weit von dir entfernten Großstadt machen. Dieses Visum ist für eine / n Ausländer, der Deutsch lernen will, nicht für einen Deutschen / Portugiesen, der seine Freundin auf Besuch haben möchte!

Luco schrieb am 19.09.2018 um 17:07:38:
Wie soll ich denn das Problem bitte lösen???


Schick sie auf das GI in ihrem Land und lass Sie dort bis A1 lernen. Ist auch am Ende billiger für dich  Cool
Oder heirate Sie, dann kann Sie auch ohne A1 einreisen
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Luco
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Antwort #2 - 19.09.2018 um 17:50:35
 
Hallo Deerhunter:

Da muß ich wohl in meinen Ausführungen noch etwas genauer werden, sorry mein Fehler:

1. Sie ist ja bereits als Touristin hier!

2. Hier ist wohl ein deutliches Missverständis aufgetreten. Es handelt sich nicht um meine Freundin, sondern um die Cousine meiner Ehefrau!!!

Und wenn ich sie in eine weit entfernte Stadt schicke, reden wir auch von Unterbringungskosten, also Hotel, etc., diese Kosten entfallen ja bei uns nunmal, wenn sie das hier macht.

Wenn ich Sie alternativ erstmal zurück schicke, kostet das Goethe Institut dort auch 390€, genau wie hier, dazu dann wieder Flugkosten und ebenfalls Hotelkosten, also was soll da billiger werden?
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Antwort #3 - 19.09.2018 um 17:52:02
 
Moin,

ich weiß jetzt nicht, was genau Dein Problem ist.

Angestrebter Zweck ist doch die Au-Pair-Tätigkeit, für die Sprachkenntnisse "A1" erforderlich sind.
Und nicht der Sprachkurs an sich.

Also kann die Brasilianerien hier während ihres 90-tägigen Besuchsaufenthalts geschmeidig den angebotenen Abschluss "A1" machen, dann eben in Form Intensivkurs, und dann im Anschluss aus dem Inland heraus (§41 Abs. 2 AufenthV) den Antrag für die AE zum Zwecke Au-Pair stellen.
Wozu das Sprachkursvisum?

Es ist sicher nicht Aufgabe der öffentlichen Hand oder öffentlicher Einrichtungen allgemein, dem potentiellen Antragsteller und seiner Familie das jeweils am wenigsten kostenintensive ("billigste") Verfahren zu ermöglichen.

Gruß
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Antwort #4 - 19.09.2018 um 17:58:23
 
Hallo T.P.2013

Danke für Deine Ausführungen, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:

Die 90 Tage stehen ja nicht mehr zur Verfügung, sondern enden kürzlich, also kann sie in der kurzen Zeit ja nicht auf A1 lernen und dann eine Prüfung machen, bis die 90 Tage rum sind.

Die Au-Pair Option hatte sich erst Ende August ergeben und war überhaupt nicht geplant. Es war ein reiner Besuchsaufenthalt bei uns geplant, mehr nicht. Also habe ich erst Anfang September damit angefangen, mich damit auseinander zu setzen und habe die VHS angesprochen, die dann erstmal sagte, ich sollte in 2 Wochen nochmal anrufen um zu schauen, ob ein Platz frei wäre, den sie zusagen kann, das war vergangenen Freitag, wo noch keine Zusage möglich war. Die endgütlige Zusage für A1 bei der VHS kam dann erst am Dienstag diese Woche. Die Ausführungen der ABH sind von heute.
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Antwort #5 - 19.09.2018 um 18:16:58
 
Luco schrieb am 19.09.2018 um 17:07:38:
kein A1 Sprachzertifikat, was ja zwingende Voraussetzung ist für ein Au-Pair-Visum

Das wäre mir neu.

Im Unterschied zum Ehegattennachzug, der in dieser Hinsicht viel konsequenter geregelt ist (es geht ja auch um mehr!), steht in keinem mir bekannten bundesweit geltenden Rechtsakt, dass die für ein Au-pair erforderlichen Grundkenntnisse Deutsch zwingend durch ein A1-Zertifikat nachzuweisen wären.
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Antwort #6 - 19.09.2018 um 18:23:31
 
Für eine derartige Kurzfristigkeit ist dann aber weder ABH, noch die VHS verantwortlich zu machen. Sondern nur die eigene Anspruchshaltung möglicherweise.

In diesem Fall sehe ich nur die Möglichkeit, tatsächlich irgendwo außerhalb Eures "ländlichen Bereichs" einen Kursträger zu finden und Mehrkosten / Aufwand zu akzeptieren. Ich denke nicht, dass die Schaffung der geforderten Voraussetzungen für das Sprachkursvisum aus dem Ausland heraus einfacher und preiswerter zu bewerkstelligen wäre...

Gruß

Edit: @Petersburger: Sicher, dass für die Au-Pair-Tätigkeit bei visafreier Einreise (bzw. analog Beantragung aus dem Inland heraus) kein "A1"-Sprachnachweis gefordert wird?
Hamburg z.B. sagt: doch.
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Antwort #7 - 19.09.2018 um 21:29:50
 
Erstens schrieb ich bewusst "bundeseinheitlich" und zweitens habe ich den Nachweis an sich nicht verneint. Nur die Form "A1-Zertifikat".

Ein Sprachtest durch die Behörde tut es auch - siehe Visumhandbuch des AA, Abschnitt "Au-pair".

Und auch Hamburg schreibt nur "ein Sprachnachweis A1", fordert jedoch keine bestimmte Form.
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Antwort #8 - 20.09.2018 um 00:53:33
 
Achso, dann war das "bundeseinheitlich" sozusagen nur eine Randinfo, die möglicherweise nicht für des TS ABH und deren landesspezifische Bestimmungen gelten muss.

Zumindest unterscheidet z.B. Hamburg in seinen Hinweisen zwischen
- Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (Sprachkenntnisse geprüft AV) und
- Nachweis A1 (visumfreie Einreise).

Für mich liest sich das nach zumindest unterschiedlicher Anforderung an die Form des Nachweises oder zumindest an den Umfang. Erstens und zweitens, sozusagen.
Muss natürlich nicht so sein.

Ich würde an Stelle des TS zur Klärung seines konkreten Falles einfach mal die zuständige ABH fragen, wie ob tatsächlich ein A1-Sprachzertifikat erforderlich ist, wie von ihm unterstellt, oder eben nicht. Dann hat er in seinem konkreten Fall zumindest eine verbindliche Antwort, die er uns vielleicht mitteilt.

Was meinen gewählten Beispielfall HH angeht, kläre ich das gerade und warte auf Antwort.
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Antwort #9 - 20.09.2018 um 07:15:40
 
Hallo nochmal an alle,

zunächst Danke für die ganzen Antworten!

Ob hier ein Zertifikat oder ein Nachweis der Kenntnisse bei der Behörde ausreicht, habe ich so explizit nicht nachgefragt. Eines ist ja klar, sie muß das Niveau nachweisen, wie auch immer, und mit dem jetzigen Sprachniveau den sie hat, ist weder das eine noch das andere möglich. Daher ja der Sprachkurs, den ich mir als "Vorbereitung" quasi ausgedacht hatte, damit das A1 Thema so oder so vernünftig geklärt ist.

@T.P.:
Bezüglich Deiner Ausführungen der Kurzfristigkeit und Verantwortlichkeit der VHS oder ABH stimme ich so nicht zu bzw. finde Deine Ausführungen frei nach dem Motto, ich war viel zu spät, also nicht beschweren sondern anderer Ort aktzeptieren, so nicht OK.

Der Kurs beginnt am 01.10. und ich hatte vor Wochen nachgefragt. Und die VHS musste solange warten mit einer Zusage wegen der Vorrangprüfung von zum Kurs verpflichteten Personen, bis eine Zusage möglich war, wie ich ja schon geschrieben hatte. Hätte ich bei der VHS also vor z.B. 8 Wochen nachgefragt und ich hätte einen Platz bekommen, hätte dieser Platz trotzdem wieder gestrichen werden können, da zum Kurs verpflichtete Personen immer Vorrang haben. Und somit gab die VHS jetzt den Platz für A1 frei, für die nächste Stufe muß dann wieder geprüft werden, ob ein Platz frei ist. Aber das aktzeptiert die ABH grundsätzlich nicht. Und genau das ist für mich der Widerspruch in der Geschichte. Eine Sprachkurs sollte doch im Grundsatz überall möglich sein, und nicht, weil es auf dem ländlichen nur wenige Kursträger gibt, man dann mit Hotels in Städten konfrontiert wird, was die Kosten ja extrem in die Höhe schnellen lässt.
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Antwort #10 - 20.09.2018 um 13:17:47
 
Es gibt eine Reihe ABH, die bei Visumanträgen zu Intensivsprachkursen keine Integrationskurse und keine VHS-Kurse akzeptieren.
Sprich: Sie stimmen nicht zu.

Begründung: Gegen den Sprachkurs an sich sei nichts zu sagen, aber der Antragsteller möge sich bitte einen Kursanbieter aussuchen, der nicht durch die öffentlichen Kassen subventioniert werde.
Diese Subvention sei für bereits in Deutschland Lebende bestimmt, nicht zur Kostenminderung für aus dem Ausland Einreisende.


Es ist nachvollziehbar, dass man den billigsten der verfügbaren Sprachkurse haben möchte.
Vergleicht man jedoch die höheren Kursgebühren anderswo mit den Kosten, die man ggf. allein durch die Flugtickets hat bzw. spart ...


Kurz:
Wenn die ABH auf bestimmten Regeln beharrt, ist das ebenso nachvollziehbar wie das Freihalten von Kursplätzen für Bevorrechtigte.
Dagegen kann man - zumal im deutschsprachigen Umfeld - in einigen Wochen oft "mit Hausmitteln" auf Deutsch-Grundkenntnisse kommen.
Internetkurse, Bücher, Audiokurse, tägliche Gespräche mit Freunden - wurde das alles versäumt oder gar nicht erst versucht?
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Antwort #11 - 20.09.2018 um 14:15:10
 
Luco schrieb am 19.09.2018 um 17:50:35:
Wenn ich Sie alternativ erstmal zurück schicke, kostet das Goethe Institut dort auch 390€, genau wie hier, dazu dann wieder Flugkosten und ebenfalls Hotelkosten, also was soll da billiger werden? 

Sie muss doch nicht den Deutschkurs beim Goethe-Institut absolvieren, es spielt überhaupt keine Rolle wo sie Deutsch lernt.  Da dürfte es gerade in Brasilien hinreichende Möglichkeiten geben, wo es dort doch ganze Ortschaften gibt wo Deutsch gesprochen wird.
http://www.medienhilfe.org/deutsch-ist-zweithaeufigste-muttersprache-brasiliens/

Nur die Prüfung zum Erlangen des Zertifikats muss dann beim Goethe-Institut abgelegt werden.
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Antwort #12 - 20.09.2018 um 18:19:04
 
Luco schrieb am 20.09.2018 um 07:15:40:
@T.P.:
Bezüglich Deiner Ausführungen der Kurzfristigkeit und Verantwortlichkeit der VHS oder ABH stimme ich so nicht zu bzw. finde Deine Ausführungen frei nach dem Motto, ich war viel zu spät, also nicht beschweren sondern anderer Ort aktzeptieren, so nicht OK.


Moin,

um das zu verdeutlichen: Du hast ja den zeitlichen Ablauf geschildert. Ich werfe Dir keineswegs vor, dass Ihr zu spät dran seid. Ich bin nur der Meinung, dass man die Umstände auch nicht der ABH oder VHS vorwerfen kann.
Die Handlungsoptionen, die nunmal aufgrund der zeitlichen Umstände und der vorhandenen Sprachkenntnisse bestehen, sind nunmal schlicht und ergreifend so, wie geschildert.

Ihr müsst jetzt einfach entscheiden, welchen Aufwand zu betreiben Ihr bereit seid.

Gruß
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Antwort #13 - 02.10.2018 um 18:14:53
 
Petersburger schrieb am 19.09.2018 um 21:29:50:
Erstens schrieb ich bewusst "bundeseinheitlich" und zweitens habe ich den Nachweis an sich nicht verneint. Nur die Form "A1-Zertifikat".

Ein Sprachtest durch die Behörde tut es auch - siehe Visumhandbuch des AA, Abschnitt "Au-pair".

Und auch Hamburg schreibt nur "ein Sprachnachweis A1", fordert jedoch keine bestimmte Form. 


Ich hatte ja geschrieben, dass ich die Klärung dieser in unserer Interpretation strittigen Frage in direkter Kommunikation mit der / den ABH in Hamburg klären werde.

Nach anfänglichen Textbausteinen bzw. ausweichender Antworten zu Beginn habe ich heute, bezugnehmend auf die angeführten Ausführungen der Stadt Hamburg hierzu, konkret Antwort erhalten.

Auszugsweise als Zitat:

"A1-Kenntnisse [...] müssen [diese] i.d.R. durch ein anerkanntes Zertifikat bei der inländischen Ausländerbehörde nachgewiesen werden"

Also keine "freie Würdigung" wie bei Auslandsvertretungen, wie von Dir im Nachbarthread noch einmal dargelegt.

Dies nur, um diese Frage für zumindest das gewählte Beispiel HH im hier konkreten Fall abzuschließen.

Gruß

PS:
Ohne Wertung - in der Antwort (Leiter der betreffenden Org.-Einheit) wurde, und das ist wiederum ganz konkret für den TE interessant, auch völlig korrekt angemerkt, dass für BRA das Privilieg der visumfreien Einreise nur dann gälte, sofern keine Beschäftigung ausgeübt werden soll. Au-Pair ist eine Beschäftigung in diesem Sinne.
Dieses potentielle Problemfeld an sich war hier bei unserer Verzettelung in Detailfragen offensichtlich nicht ganz auf dem Schirm...
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« Zuletzt geändert: 02.10.2018 um 18:26:02 von T.P.2013 »  

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Antwort #14 - 02.10.2018 um 18:57:10
 
Hallo nochmal @ all,
nochmals Danke für die vielen Ausführungen zu meiner Fragestellung.

Es ist und bleibt für mich ein Phänomen, was ich einfach nicht verstehe. Für mich muß der §16b doch überall in Deutschland möglich sein und nicht nur in den Städten, wo es zig Kursträger gibt. Es ist doch ein Bundesgesetz, oder irre ich mich da? Wie kann es also sein, dass ein Bundesgesetz nur in Ballungszentren möglich ist? Besteht Deutschland nur aus Großstädten???

Wenn also die einzig hier bei uns zuständige und vom BAMF zugelassene Stelle eine Vorschrift erhält, dass diese nur A1 zulassen kann und dann neu prüfen muß, unabhängig davon, ob Platz aus heutiger Sicht frei ist oder nicht, dann kann doch die ABH nicht darauf bestehen, das VHS oder wer auch immer, direkt bis B1 die Stelle garantiert. Wenn das für die VHS hier gilt, muß das ja überall bundesweit so sein. Ist ja lt. Info eine Vorgabe des BAMF lt. VHS-Dame.

Wie auch immer, es mag sicherlich verständliche Argumente für die Vorgehensweise der örtlichen ABH geben, aber das es auch anders geht, hat mir nun eine andere ABH aufgeführt. Wir haben die ABH am Wohnort der Tante meiner Frau angesprochen und dort wurde mir sogar die Frage gestellt, ob wir nur A1 machen wollten oder bis B1 durchziehen wollten.
Also Ermessensspielraum kommt auch noch hinzu.

So oder so, die Cousine hat jetzt erstmal eine Fiktionsbescheinigung bekommen, bis alle Unterlagen vollständig vorliegen und darf den Kurs bereits besuchen, explizit bei der ABH vergewissert.
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Antwort #15 - 03.10.2018 um 12:12:24
 
Luco schrieb am 02.10.2018 um 18:57:10:
Es ist und bleibt für mich ein Phänomen, was ich einfach nicht verstehe. Für mich muß der §16b doch überall in Deutschland möglich sein und nicht nur in den Städten, wo es zig Kursträger gibt. Es ist doch ein Bundesgesetz, oder irre ich mich da? Wie kann es also sein, dass ein Bundesgesetz nur in Ballungszentren möglich ist? Besteht Deutschland nur aus Großstädten???

Luco schrieb am 02.10.2018 um 18:57:10:
Also Ermessensspielraum kommt auch noch hinzu. 


Genau das sit ja entscheidend. Es gibt keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob dieser erteilt wird. Genau in diese Ermessensüberlegungen fließen die Abwägungen, die Petersburger skizziert hat, ein. Wenn die Sprachkursanbieter vor Ort alle ausgelastet sind, wirkt sich das eben negativ aus. Deutsch lernen kann man nicht nur überall in Deutschland (wo Platz ist!), sondern auch im Ausland (zumindest A1-A2).
Es gibt daher auch ABHs, die jeden Antrag auf Erteilung eines Visums zum Spracherwerb bei A1-Kursen kategorisch ablehnen (z.B. Berlin).
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Antwort #16 - 04.10.2018 um 15:17:23
 
Luco schrieb am 02.10.2018 um 18:57:10:
Für mich muß der §16b doch überall in Deutschland möglich sein und nicht nur in den Städten, wo es zig Kursträger gibt. Es ist doch ein Bundesgesetz, oder irre ich mich da?


du irrst, wenn du glaubst, dass aufgrund dieses Gesetzes in jedem Kaff zu jeder Zeit ein Kurs zur Verfügung gestellt werden muss.

Es ist Aufgabe des Antragstellers sich um den Kurs zu kümmern, und wenn der Kurs belegt werden kann, kann aufgrund des Gesetzes ein AT erteilt werden.
Kann der Antragsteller keinen Sprachkurs belgen, gibt es auch keine Grundlage für einen AT für Sprachkurs.

Ich wendxe mal deine Argumentation auf einen anderen aber ähnlichen Bereich an:
§28 regelt, dass man als Ehegatte eines Deutschen ein FZF Visum und einen AT bekommt. Nach deiner Argumentation müsste aufgrund des Gesetzes durch die Behörden auch dieser Ehegatte zur Verfügung gestellt werden, weil sonst das Gesetz unterlaufen werden würde und man nicht in den Genuss des §28 kommen kann?





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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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