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Sprachkursvisum (Gelesen: 3.684 mal)
PerikleZ
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Podgorica, Yugoslavia
Podgorica
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #15 - 03.10.2018 um 12:12:24
 
Luco schrieb am 02.10.2018 um 18:57:10:
Es ist und bleibt für mich ein Phänomen, was ich einfach nicht verstehe. Für mich muß der §16b doch überall in Deutschland möglich sein und nicht nur in den Städten, wo es zig Kursträger gibt. Es ist doch ein Bundesgesetz, oder irre ich mich da? Wie kann es also sein, dass ein Bundesgesetz nur in Ballungszentren möglich ist? Besteht Deutschland nur aus Großstädten???

Luco schrieb am 02.10.2018 um 18:57:10:
Also Ermessensspielraum kommt auch noch hinzu. 


Genau das sit ja entscheidend. Es gibt keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 16b AufenthG. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob dieser erteilt wird. Genau in diese Ermessensüberlegungen fließen die Abwägungen, die Petersburger skizziert hat, ein. Wenn die Sprachkursanbieter vor Ort alle ausgelastet sind, wirkt sich das eben negativ aus. Deutsch lernen kann man nicht nur überall in Deutschland (wo Platz ist!), sondern auch im Ausland (zumindest A1-A2).
Es gibt daher auch ABHs, die jeden Antrag auf Erteilung eines Visums zum Spracherwerb bei A1-Kursen kategorisch ablehnen (z.B. Berlin).
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #16 - 04.10.2018 um 15:17:23
 
Luco schrieb am 02.10.2018 um 18:57:10:
Für mich muß der §16b doch überall in Deutschland möglich sein und nicht nur in den Städten, wo es zig Kursträger gibt. Es ist doch ein Bundesgesetz, oder irre ich mich da?


du irrst, wenn du glaubst, dass aufgrund dieses Gesetzes in jedem Kaff zu jeder Zeit ein Kurs zur Verfügung gestellt werden muss.

Es ist Aufgabe des Antragstellers sich um den Kurs zu kümmern, und wenn der Kurs belegt werden kann, kann aufgrund des Gesetzes ein AT erteilt werden.
Kann der Antragsteller keinen Sprachkurs belgen, gibt es auch keine Grundlage für einen AT für Sprachkurs.

Ich wendxe mal deine Argumentation auf einen anderen aber ähnlichen Bereich an:
§28 regelt, dass man als Ehegatte eines Deutschen ein FZF Visum und einen AT bekommt. Nach deiner Argumentation müsste aufgrund des Gesetzes durch die Behörden auch dieser Ehegatte zur Verfügung gestellt werden, weil sonst das Gesetz unterlaufen werden würde und man nicht in den Genuss des §28 kommen kann?





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