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Familiennachzug aus EU Land zu anerkanntem Flüchtling (Gelesen: 1.084 mal)
Hanser
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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19.09.2018 um 13:00:47
 
Hallo,

ich habe zwei Fälle, die ähnlich sind und wo ich etwas Hilfe bräuchte.

Der eine Partner ist anerkannter Flüchtling in Deutschland und der andere Partner lebt jeweils in einem anderen EU Land und hat dort eine Flüchtlingsanerkennung für 5 Jahre. In beiden Kostellationen ist die Frau schwanger. In dem einen Fall lebt die Frau hier und spricht nur schlecht deutsch. In dem anderen Fall lebt der Mann hier und hat Arbeit, die Frau lebt in einem EU Land und ist schwanger.

Nun gibt es ja die Möglichkeit den regulären Familiennachzuges, aber hier muss ja entsprechendes Einkommen, Wohnung und Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Gibt es noch eine andere Möglichkeit des Familiennachzuges ohne diese Kriterien?

In beiden Fällen soll der Lebensmittelpunkt Deutschland sein.

Vielen Dank für Eure Hilfe...
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 19.09.2018 um 14:13:15
 
Ohne Voraussetzungen funktioniert es, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dem positiven Bescheid da ist. Falls das nicht klappt, reicht die Anmeldung (Portal des AA oder Anmeldung bei der Ausländerbehörde).

Wenn man die drei Monate verpasst, was nicht gerade für ein enges Verhältnis spricht, kann die Ausländerbehörde später immer noch zustimmen. So bald wie möglich fragen!

Und normal (Einkommen, Wohnung, A1-Zertifikat) geht immer.
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 20.09.2018 um 00:55:58
 
Für mich hört sich das so an als seien die Partner nicht verheiratet?
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Hanser
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 20.09.2018 um 09:39:22
 
erstmal vielen Dank für die Antworten.

doch in die Personen sind in beiden Fällen verheiratet.

In dem einen Fall wurde schon bei der Ausländerbehörde nachgefragt, die haben den Nachzug jedoch ohne entsprechendes Einkommen abgelehnt. Gibt es da noch irgendeine andere Möglichkeit oder geht es nur über den regulären Nachzug?
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reinhard
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Antwort #4 - 20.09.2018 um 11:47:55
 
Was heißt "nachgefragt"?

Irgendwer hat irgendwen gefragt?

Der Visumantrag muss schriftlich sein, die Anmeldung muss schriftlich und rechtzeitig sein. Die beiden müssen verheiratet sein zum Zeitpunkt des Bescheides.

Kannst Du erst mal die konkreten Eckdaten nennen? Wann wurde der Bescheid zugestellt? Steht da die Flüchtlingseigenschaft drin? Wann wurde das Visum schriftlich angemeldet oder der Visumantrag gestellt?
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Hanser
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 20.09.2018 um 15:23:14
 
Also die Frau in Deutschland hat den subsidären Schutz im August 2017 erhalten. In der Ausländerbehörde hat sie nur nachgefragt und dort wurde ihr gesagt, dass ihr Mann zu der deutschen Botschaft in Wien gehen muss und dort einen Visumsantrag stellen muss. Dies ist bis jetzt jedoch nicht erfolgt. Ich habe bei der deutschen Botschaft in Wien angefragt und die haben mir geschrieben, dass er nur einreisen kann, wenn die Frau hier ausreichend Einkommen hat und genügend Wohnraum vorweisen kann. Deswegen wurde bis jetzt noch kein Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, weil sie eben keinen Job hat und die Wohnung sehr klein ist. Die beiden sind aber schon lange verheiratet.
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #6 - 20.09.2018 um 16:08:54
 
Ja, das ist so richtig! Subsidär muss i.d.R. genug Einkommen und Wohnraum haben, möglicherweise sogar A1! Oder auf die Lotterie der 1.000 pro Monat setzen!
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 20.09.2018 um 16:17:41
 
Der Mann muss den Visumantrag stellen und das A1-Zertifikat gleich mit, was in Österreich allerdings einfacher ist als z.B. für Flüchtlinge in Frankreich oder Schweden.

Sie muss bei der Ausländerbehörde, die zustimmen muss, Einkommen und Wohnung nachweisen.

Er sollte tatsächlich den Antrag erst stellen, wenn einigermaßen klar ist, dass sie die Voraussetzungen auch geschaffen hat.

Alternative: Er erreicht in Österreich den unbefristeten Aufenthalt, sucht bei einem Besuch (visumfrei für ihn) Arbeit, beantragt die Beschäftigungserlaubnis. Dann wäre ein Visum unabhängig von der Ehe möglich.

Bei subsidiären Schutz können sie auch die Regelung seit 1. August in Anspruch nehmen: FZF mit Obergrenze. Das kann er beantragen. Es werden vermutlich 160.000 Anträge, davon werden bis zu 1.000 monatlich bewilligt. Im August 42.

[Außerdem bedeutet subsidiärer Schutz: abgelehnter Asylantrag. Das steht im Eingangspost falsch, dann wirkt sich auf mögliche Antworten aus. Müsste im Bescheid unter Punkt 1 und 2 stehen, dass er abgelehnt ist.]
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