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Nach Heirat in Dänemark was nun? (Gelesen: 4.120 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltsgenehmigung Ehegattennachzug
Aras
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Antwort #15 - 14.10.2018 um 20:38:45
 
Verheiratet mit einem Deutschen.

123Alex123 schrieb am 17.09.2018 um 20:34:41:
Mann Deutscher, Frau aus Indonesien (abgeschlossenen Studium in Deutschland auf Jobsuche Visum gemäß § 16 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz) Visum läuft Mitte November 2018 aus.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #16 - 15.10.2018 um 11:04:10
 
Saxonicus schrieb am 14.10.2018 um 20:34:45:
Der TS @123Alex123 ist Ausländer.
Staatsangehörigkeit: Indonesien


Im Profil ist er Ausländer, im Text ist der Deutscher.

Die Frau ist im Text mal "Indonesierin", mal ist sie "aus Indonesien".

Man weiß es also nicht so genau, es kann sein, die Ausländerbehörde weiß es auch nicht so genau und schreibt erst mal, er soll alles mitbringen – und beim Termin sortiert man dann, sobald er weiß, was er ist.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 15.10.2018 um 20:11:42
 
123Alex123 schrieb am 14.10.2018 um 15:39:35:
Ich würde halt nur gerne das zeigen was gesetzlich vorgeschrieben ist und nicht mehr als nötig. 

reinhard schrieb am 15.10.2018 um 11:04:10:
Im Profil ist er Ausländer, im Text ist der Deutscher.Die Frau ist im Text mal "Indonesierin", mal ist sie "aus Indonesien".Man weiß es also nicht so genau, es kann sein, die Ausländerbehörde weiß es auch nicht so genau und schreibt erst mal, er soll alles mitbringen – und beim Termin sortiert man dann, sobald er weiß, was er ist. 

@123Alex123
Wenn Du Dich so ungenau artikulierst, dann solltest Du Dich allerdings nicht wundern, wenn die ABH das volle Programm von Dir erwartet.
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Sybers123
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Antwort #18 - 06.12.2018 um 09:13:11
 
Hi sorry also meine Frau schreibt auch mit meinem Account hier manchmal.

Also ich Deutscher meine Frau aus Indonesien. Wir waren jetzt beim Ausländeramt und mussten alles was auf der Liste stand vorzeigen.

Jetzt muss meine Frau den Aufenthaltstitel abholen in einer Woche und da steht wir sollen auch die Scheidungsurkunde (übersetzt ins Deutsche mitnehmen) da sie ja schon mal verheiratet war im Ausland.
Warum verlangen die das jetzt? Wir haben doch schon eine Heiratsurkunde aus Dänemark mit Beglaubigung versehen.
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deerhunter
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Antwort #19 - 06.12.2018 um 16:56:30
 
Sybers123 schrieb am 06.12.2018 um 09:13:11:
Warum verlangen die das jetzt? Wir haben doch schon eine Heiratsurkunde aus Dänemark mit Beglaubigung versehen. 


Weil Dänemark das i.d.R. nicht prüft und in Deutschland eine Ehe nur gültig ist, wenn die Vorehe entsprechend geschieden wurde
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erne
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Antwort #20 - 09.12.2018 um 12:32:13
 
Sybers123 schrieb am 06.12.2018 um 09:13:11:
steht wir sollen auch die Scheidungsurkunde (übersetzt ins Deutsche mitnehmen) da sie ja schon mal verheiratet war im Ausland.

deerhunter schrieb am 06.12.2018 um 16:56:30:
Weil Dänemark das i.d.R. nicht prüft und in Deutschland eine Ehe nur gültig ist, wenn die Vorehe entsprechend geschieden wurde 



sie sind verheiratet. Punkt.
Bestenfalls das Standesamt kann jetzt prüfen, ob die Vorehe geschieden wurde. Wenn nein, dann ist die letzte Ehe aufhebbar, aber es ist eine Ehe (und Bigamie).

m.E. hat das nicht die ABH zu prüfen. Sie muss, wenn die Voraussetzungen gegeben sind (Ehe und eheliche Lebensgemeinschaft in D) die AE verlängern.
Im Zweifelsfalle kann das Standesamt tätig werden.
Ich würde aber trotzdem die Scheidungurkunde mitbringen und vorzeigen. Man muss ja nicht aus jeder Mücke einen Elefanten machen
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blubb


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Antwort #21 - 09.12.2018 um 18:21:47
 
erne schrieb am 09.12.2018 um 12:32:13:
Bestenfalls das Standesamt kann jetzt prüfen, ob die Vorehe geschieden wurde. Wenn nein, dann ist die letzte Ehe aufhebbar, aber es ist eine Ehe (und Bigamie).

m.E. hat das nicht die ABH zu prüfen. Sie muss, wenn die Voraussetzungen gegeben sind (Ehe und eheliche Lebensgemeinschaft in D) die AE verlängern.
Im Zweifelsfalle kann das Standesamt tätig werden.


So ist es. Erstaunlich, dass man darauf bei einigen etablierten Foristen immer wieder hinweisen muss, obwohl eine Diskussion über dieselbe Thematik hier vor nicht allzu langer Zeit geführt wurde.

Zitat:
Ich würde aber trotzdem die Scheidungurkunde mitbringen und vorzeigen. Man muss ja nicht aus jeder Mücke einen Elefanten machen 


Und auch da gebe ich Dir recht. Wenn das ohne Zicken schnell zum Ziel führt, sollte einem im Zweifelsfall m.M.n. das eigene Hemd (eigene Zielsetzung) näher sein als die Hose (Interessen anderer, "Prinzip").
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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