T.P.2013 schrieb am 19.09.2018 um 01:06:17:Bei der Botschaft des Landes, in dem der beabsichtigte gemeinsame Urlaub stattfinden soll bzw. bei Europa-Rundreisen des Landes, wo eine überwiegende Zeit verbracht, und falls das nicht eindeutig ist, bei der Botschaft des Landes der Ersteinreise EU / Überschreitung EU-Außengrenze.
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erne schrieb am 19.09.2018 um 10:56:37:was du zitierts, gilt für Schengenvisa.
Nach Freizügigkeitsrecht genügt ein Einreisevisum, daher benatragt man dieses bei der
AV des Landes, über welches man zuerst einreisen will.
T.P.2013 schrieb am 19.09.2018 um 16:54:37:Wie kommst Du darauf, dass die Regelungen für die Zuständigkeiten bei der Erteilung Visa EU-Freizügigkeit von denen nach EU-Schengen abweichen?
Quelle / Referenz?
Petersburger schrieb am 19.09.2018 um 18:23:35:Mir fällt auf die Schnelle nicht ein, wo stehen könnte, dass für freizügige Drittstaater ein anderer als der Schengen-Staat, über dessen Außengrenze die Einreise erfolgt, zuständig sei.
Petersburger schrieb am 19.09.2018 um 19:08:47:Und mir wäre die Logik einer Regelung vor allem vor dem Hintergrund des MRAX-Urteils auch nicht sonderlich klar, sollte die vom Einreisestaat abweichen.
T.P.2013 schrieb am 20.09.2018 um 01:43:40:Bezüglich der strittigen Fragestellung (Zuständigkeit
AV - Ort Ersteinreise oder Ort letztendlicher Aufenthalt) stelle ich dann fest, dass auch Du nur eine begründete Meinung hast, aber leider keine verbindlichen festgelegten Regelungen kennst.
Da hier also bisher keine verbindlichen Quellen / Referenzen genannt werden können und die Beantwortung dieser Fragestellung ja auch konkret für den
TS interessant sein könnte, habe ich vorhin entsprechende Anfragen dazu an entsprechende Behörden / Institutionen gesteuert. Falls ich aussagefähige Antworten bekomme, werde ich sie hier veröffentlichen.
PS: Ich habe mir das genannte MRAX-Urteil und die damit beantworteten Fragestellungen in Gänze durchgelesen. Ich persönlich kann für mich nicht erschließen, inwieweit daraus die Bantwortung der Frage "Zuständigkeit
AV - Ort Ersteinreise oder Aufenthaltsort" abzuleiten wäre. Das aber nur nebenbei.
Zu Frage bezüglich dieses Details, welche Vertretung denn nun für die Beantragung eines Einreisevisums nach FreizügigkeitsRL bei geplanten Kurzaufenthalten (
Land Hauptaufenthalt vs
Land Ersteinreise) zuständig sein könnte, habe ich jetzt Antwort aus dem zuständigen Referat im AA bekommen.
Antworten hier als Teilzitate bzw. Zusammenfassung.
Zur Frage, ob es eine Zuständigkeitsregelung überhaupt gibt, wird geantwortet:
Nein.
Zur Frage der Bestimmung der Vertretung wird geantwortet:
Empfohlen wird Anknüpfungen analog zum Schengenrecht. Beantragung bei Auslandsvertretung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Aufenthaltes geplant ist.Das auch als Erkenntnis für zukünftige Antworten und als "nice to know".
Gruß