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Visum für Eltern eines Syrers nach Richtlinie 2004/38/EG (Gelesen: 7.924 mal)
grisu1000
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Antwort #30 - 28.09.2018 um 06:26:44
 
T.P.2013 schrieb am 19.09.2018 um 01:06:17:
Grund dürfte die Missbrauchseindämmung sein.


Grund ist es, das es sowas in vielen Ländern, wie eben Deutschland nicht gibt. Ich mag mich irren, ich habe noch nie ein einfaches Einreisevisum einer deutschen AV gesehen. Im Regelfall wird ein FZF ausgestellt.

Liegt kein offensichtlcher Missbrauch vor ist auszustellen und der Missbrauch nach Einreise im Rahmen der Aufenthaltskarte zu prüfen. Eine Pauschale Begründung Missbrauchseindämmung ist eurparechtswidrig.

IMHO die richtige Anwendung.
1) Nachbarland x stellt ein Einreisevisum aus - Wenn die Kinder dort leben ligt ja offensichtlich kein Missbrauch vor.
2) Nachbarland x stellt Aufenthaltkarte aus- wenn die Kinder dort leben
3) Nach Rückreise stellt die deutsche ABH den Missbrauch fest und fordert die Eltern zur Ausreise aus. Aus den Beiträgen des TS ist doch klar ersichtlich das eine Umgeheung des deutschen AT konstruiert wird.

Blege wären der kurt Aufenthalt im Nachbarland, Beibehalten der Arbeitsstelle in DEU und wahrscheibnlich Beibehalten der Wohnung.

Der Missnbrauch entsteht aber erst mit dem Rückumzug nach Deutschland, nicht mit dem Visaantrag.
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Petersburger
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Antwort #31 - 28.09.2018 um 09:11:26
 
grisu1000 schrieb am 28.09.2018 um 06:26:44:
ich habe noch nie ein einfaches Einreisevisum einer deutschen AV gesehen.

Was bitte sollte auf einem einfachen Einreisevisum stehen, damit Du es als solches erkennst?

Das ist nicht gegen Dich gerichtet, sondern soll darauf aufmerksam machen, dass es keine besonderen Klebeetiketten oder einen besonderen Eintrag im Visumetikett gibt, der den grünen Einkleber zu einem "einfachen Einreisevisum" macht.

grisu1000 schrieb am 28.09.2018 um 06:26:44:
Im Regelfall wird ein FZF ausgestellt.

Was ist "ein FZF"?
Bei uns wird in nationalen Visum zur Familienzusammenführung "Visum gem. § 28/30/32 AufenthG" eingetragen.

Mit Sicherheit steht das nicht in einem Einreisevisum für Freizügige.
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blubb


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Antwort #32 - 30.09.2018 um 01:17:40
 
@grisu1000,

niemand hat behauptet, dass "Missbrauchseindämmung" die Begründung bei Versagung sein könnte. Und schon überhaupt nicht "pauschal".

Es wurde durch mich lediglich darauf hingewiesen, dass bei Bantragung zum genannten Zweck diese Intention eher unterstellt und damit auf dem Schirm der jeweiligen AV stehen könnte.
Und dass aus diesem Grund (besonders) vernünftig belegt und dokumentiert werden sollte.
Lies doch noch einmal...

Gruß
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Antwort #33 - 04.10.2018 um 18:18:02
 
T.P.2013 schrieb am 19.09.2018 um 01:06:17:
Bei der Botschaft des Landes, in dem der beabsichtigte gemeinsame Urlaub stattfinden soll bzw. bei Europa-Rundreisen des Landes, wo eine überwiegende Zeit verbracht, und falls das nicht eindeutig ist, bei der Botschaft des Landes der Ersteinreise EU / Überschreitung EU-Außengrenze.

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erne schrieb am 19.09.2018 um 10:56:37:
was du zitierts, gilt für Schengenvisa.

Nach Freizügigkeitsrecht genügt ein Einreisevisum, daher benatragt man dieses bei der AV des Landes, über welches man zuerst einreisen will.


T.P.2013 schrieb am 19.09.2018 um 16:54:37:
Wie kommst Du darauf, dass die Regelungen für die Zuständigkeiten bei der Erteilung Visa EU-Freizügigkeit von denen nach EU-Schengen abweichen?
Quelle / Referenz?


Petersburger schrieb am 19.09.2018 um 18:23:35:
Mir fällt auf die Schnelle nicht ein, wo stehen könnte, dass für freizügige Drittstaater ein anderer als der Schengen-Staat, über dessen Außengrenze die Einreise erfolgt, zuständig sei. 


Petersburger schrieb am 19.09.2018 um 19:08:47:
Und mir wäre die Logik einer Regelung vor allem vor dem Hintergrund des MRAX-Urteils auch nicht sonderlich klar, sollte die vom Einreisestaat abweichen.


T.P.2013 schrieb am 20.09.2018 um 01:43:40:
Bezüglich der strittigen Fragestellung (Zuständigkeit AV - Ort Ersteinreise oder Ort letztendlicher Aufenthalt) stelle ich dann fest, dass auch Du nur eine begründete Meinung hast, aber leider keine verbindlichen festgelegten Regelungen kennst.

Da hier also bisher keine verbindlichen Quellen / Referenzen genannt werden können und die Beantwortung dieser Fragestellung ja auch konkret für den TS interessant sein könnte, habe ich vorhin entsprechende Anfragen dazu an entsprechende Behörden / Institutionen gesteuert. Falls ich aussagefähige Antworten bekomme, werde ich sie hier veröffentlichen.

PS: Ich habe mir das genannte MRAX-Urteil und die damit beantworteten Fragestellungen in Gänze durchgelesen. Ich persönlich kann für mich nicht erschließen, inwieweit daraus die Bantwortung der Frage "Zuständigkeit AV - Ort Ersteinreise oder Aufenthaltsort" abzuleiten wäre. Das aber nur nebenbei.


Zu Frage bezüglich dieses Details, welche Vertretung denn nun für die Beantragung eines Einreisevisums nach FreizügigkeitsRL bei geplanten Kurzaufenthalten (Land Hauptaufenthalt vs Land Ersteinreise) zuständig sein könnte, habe ich jetzt Antwort aus dem zuständigen Referat im AA bekommen.
Antworten hier als Teilzitate bzw. Zusammenfassung.

Zur Frage, ob es eine Zuständigkeitsregelung überhaupt gibt, wird geantwortet: Nein.

Zur Frage der Bestimmung der Vertretung wird geantwortet: Empfohlen wird Anknüpfungen analog zum Schengenrecht. Beantragung bei Auslandsvertretung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Aufenthaltes geplant ist.

Das auch als Erkenntnis für zukünftige Antworten und als "nice to know".

Gruß

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frisbeescheibe
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Antwort #34 - 05.10.2018 um 12:39:02
 
T.P.2013 schrieb am 04.10.2018 um 18:18:02:
Das auch als Erkenntnis für zukünftige Antworten und als "nice to know".


Vielen Dank für Deine Mühe! Smiley
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