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Visum für Eltern eines Syrers nach Richtlinie 2004/38/EG (Gelesen: 7.917 mal)
frisbeescheibe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #15 - 18.09.2018 um 12:26:31
 
Zitat:
Diese Forum ist nicht dazu da Gesetze zu umgehen, sondern die gesetzlichen Möglichkeiten aufzuzeigen und

          dazu braucht man teilweise viel Geld für Familienangehörige 

wenn man aus einem Drittstaat Familienangehörige einreisen lassen will oder man muss es lassen.


Ich möchte keine Gesetze umgehen oder irgendwen dazu anstiften. Ich möchte eben nur für das befreundete deutsch-syrische Ehepaar nach einer Lösung suchen, damit die Eltern des Mannes zum Zwecke einer Besuchsreise nach Europa kommen können.
Ich habe auch deutlich gemacht, dass alle sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten werden.

Ich weiß, dass viele EU-Staaten die Richtlinie 2004/38/EG am liebsten gar nicht anwenden würden und die Durchsetzung der zweifelsohne bestehenden Ansprüche im Einzelfall zu einem Ding der Unmöglichkeit geworden ist.

Wozu gibt es den Artikel 6 der Richtlinie, wenn er einen Rechtsanspruch formuliert, der nicht durchgesetzt werden können soll?

Aus diesem von mir weiter oben zitierten Artikel geht doch wirklich sehr eindeutig hervor, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten eine Freizügigkeitsberechtigung eben gar nicht nachgewiesen werden muss.


garfield2008 schrieb am 18.09.2018 um 11:21:04:
Bei einem Aufenthalt bis 3 Monate bekommst man aber keinen Nachweis das man freizügigkeitsberechtigt ist. Und ohne Nachweis dürfte es schwierig sein ein Visum zu beantragen.
Entsprechend der Richtlinie kann man die Aufenthaltskarte erst nach 3 Monaten beantragen kann (Artikel 9 (2)). Der Aufnahmestaat darf sich übrigens für die Ausstellung der Karte 6 Monate Zeit nehmen.

Der Gesamtaufenthalt soll ja gerade kürzer als drei Monate sein. Für solche Fälle soll die Freizügigkeit ja eben gerade nicht nachgewiesen werden müssen. Artikel 7 knüpft den Aufenthalt von über drei Monaten an Bedingungen, Artikel 6 aber eben explizit nicht.
Sollen entgegen dem Wortlaut dann solche Kurzaufenthalte nicht von der Richtlinie gedeckt sein?

In Artikel 9 wird nur beschrieben, was Familienangehörige aus Drittstaaten im EU-Zielland tun müssen, wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten geplant ist. Nur dann soll eine Aufenthaltskarte beantragt werden müssen. Und nur dann sollen all die von R32 zitierten Voraussetzungen im Sinne von Artikel 10 erfüllt werden müssen: Wohnsitz, Anmeldebescheinigung, etc. Sonst nicht.

Eine Wohnsitznahme hat das deutsch-syrische Ehepaar überhaupt nicht geplant. Man will sich eben gerade nicht dort niederlassen. Für solche Fälle ist der Artikel 6 doch offensichtlich gemacht worden.


Zitat:
Die anderen EU Botschaften machen es nichts anders um Missbrauch und Betrug zu vermeiden.


Die Richtlinie gibt es doch schon seit recht langer Zeit. Hat noch niemand erfolgreich sein Recht - notfalls durch alle möglichen Instanzen - eingeklagt?
Gibt es zu Fällen der Erteilung von Einreisevisa nach Artikel 6 höchstrichterliche Rechtsprechung?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 18.09.2018 um 13:12:40
 
frisbeescheibe schrieb am 18.09.2018 um 12:26:31:
Ich möchte keine Gesetze umgehen oder irgendwen dazu anstiften. Ich möchte eben nur für das befreundete deutsch-syrische Ehepaar nach einer Lösung suchen, damit die Eltern des Mannes zum Zwecke einer Besuchsreise nach Europa kommen können.
Ich habe auch deutlich gemacht, dass alle sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten werden.

Ich weiß, dass viele EU-Staaten die Richtlinie 2004/38/EG am liebsten gar nicht anwenden würden und die Durchsetzung der zweifelsohne bestehenden Ansprüche im Einzelfall zu einem Ding der Unmöglichkeit geworden ist.

Wozu gibt es den Artikel 6 der Richtlinie, wenn er einen Rechtsanspruch formuliert, der nicht durchgesetzt werden können soll?

Aus diesem von mir weiter oben zitierten Artikel geht doch wirklich sehr eindeutig hervor, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten eine Freizügigkeitsberechtigung eben gar nicht nachgewiesen werden muss.


Der Gesamtaufenthalt soll ja gerade kürzer als drei Monate sein. Für solche Fälle soll die Freizügigkeit ja eben gerade nicht nachgewiesen werden müssen. Artikel 7 knüpft den Aufenthalt von über drei Monaten an Bedingungen, Artikel 6 aber eben explizit nicht.
Sollen entgegen dem Wortlaut dann solche Kurzaufenthalte nicht von der Richtlinie gedeckt sein?

In Artikel 9 wird nur beschrieben, was Familienangehörige aus Drittstaaten im EU-Zielland tun müssen, wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten geplant ist. Nur dann soll eine Aufenthaltskarte beantragt werden müssen. Und nur dann sollen all die von R32 zitierten Voraussetzungen im Sinne von Artikel 10 erfüllt werden müssen: Wohnsitz, Anmeldebescheinigung, etc. Sonst nicht.

Eine Wohnsitznahme hat das deutsch-syrische Ehepaar überhaupt nicht geplant. Man will sich eben gerade nicht dort niederlassen. Für solche Fälle ist der Artikel 6 doch offensichtlich gemacht worden.


Die Richtlinie gibt es doch schon seit recht langer Zeit. Hat noch niemand erfolgreich sein Recht - notfalls durch alle möglichen Instanzen - eingeklagt?
Gibt es zu Fällen der Erteilung von Einreisevisa nach Artikel 6 höchstrichterliche Rechtsprechung?


Und was bringt das ...........?

Wenn Du in Hungary geltendes EU Recht Directive xxxx ansprichst , kommt die Antwort 

Das ist Hungary, wir machen das aber so oder FUUCK BRUUSSEL   wurde mir gesagt !!!

egal ob 2004/38/EG  oder andere EU Directiven  glaub es mir, einige andere EU Staaten machen es nicht anders.

habe ich persönlich in den letzten 4 Monaten selbst erlebt.



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Antwort #17 - 18.09.2018 um 18:07:02
 
frisbeescheibe schrieb am 18.09.2018 um 12:26:31:
Aus diesem von mir weiter oben zitierten Artikel geht doch wirklich sehr eindeutig hervor, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten eine Freizügigkeitsberechtigung eben gar nicht nachgewiesen werden muss. 


du machst einen Fehler.
Die Syrer, die das Visum wollen, sind nicht Familienangehörige eines EU Bürgers, sondern Familienangehörige eines abgeleitet freizügigkeitsberechtigten Drittstaatlers, die aber auch unter abgeleitete Freizügigkeit fallen können.

Dafür muss man aber nachweisen, dass der Ausländer, zu demsie wollen, freizügigeitsberechtigt ist.
In D ist er das nicht.
Im EU Ausland ist er das, Nachweis über die Aufenthaltskarte, die man aber erst nach 3-6 Monaten im EU Ausland bekommt.
Diesen Nachweis gibt es nicht bei Tagesausflüglern.
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Antwort #18 - 18.09.2018 um 19:34:33
 
erne schrieb am 18.09.2018 um 18:07:02:
du machst einen Fehler.
Die Syrer, die das Visum wollen, sind nicht Familienangehörige eines EU Bürgers, sondern Familienangehörige eines abgeleitet freizügigkeitsberechtigten Drittstaatlers, die aber auch unter abgeleitete Freizügigkeit fallen können.

Dafür muss man aber nachweisen, dass der Ausländer, zu demsie wollen, freizügigeitsberechtigt ist.
In D ist er das nicht.
Im EU Ausland ist er das, Nachweis über die Aufenthaltskarte, die man aber erst nach 3-6 Monaten im EU Ausland bekommt.
Diesen Nachweis gibt es nicht bei Tagesausflüglern.


wie gesagt, gesetzliche Voraussetzungen der Freizügigkeit erfüllen, kostet alles Geld, dann klappt es
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Antwort #19 - 18.09.2018 um 20:01:12
 
frisbeescheibe schrieb am 18.09.2018 um 12:26:31:
Die Richtlinie gibt es doch schon seit recht langer Zeit. Hat noch niemand erfolgreich sein Recht - notfalls durch alle möglichen Instanzen - eingeklagt?
Gibt es zu Fällen der Erteilung von Einreisevisa nach Artikel 6 höchstrichterliche Rechtsprechung?


Für Einreisevisa ist mir da nichts bekannt.
Verfahren vor dem EUGH dauern sehr lange. McCarthy klage 2004 gegen UK mit dem Ergebnis, das 2011 der EUGH festgestellt hat, das Inländerdiskriminierung rechtmäßig ist weshalb er als UK/IRL Doppelstaatler für seine kolumbianische Frau keine Freizügigkeit in UK beanspruchen kann. Im parallelem Verfahren hat 2014 der EUGH dann festgestellt, das UK die spanische Aufenthaltskarte seiner Frau für die Einreise akzeptieren muss und kein Family Permit verlangen darf.
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Antwort #20 - 19.09.2018 um 01:06:17
 
Moin,

ich sehe das schon so, dass die Ausübung Freizügigkeit für Deutsche und abgeleitet für deren Drittstaat-Eltern der Drittstaat-Ehefrau grundsäzlich durchaus auch für Kurzreisen in EU-Staaten außerhalb DEU ausgelöst wird.
Ich lasse mich da aber gerne anderweitig belehren, wenn die Argumente / Referenzen Hand und Fuß haben...

Wir hatten hier auch schon entsprechend geschilderte Fälle im Forum (z.B. Reise nach Italien).

Der Punkt ist wohl der, dass sich die jeweiligen AVen hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Ausstellung von einfachen Einreisevisa zu diesem Zweck schon sehr restriktiv anzustellen scheinen.
Grund dürfte die Missbrauchseindämmung sein.

Daraus folgt dann auch die Antwort auf die Frage...

frisbeescheibe schrieb am 18.09.2018 um 08:59:16:
Bei der Botschaft welches Landes in Amman hätten die Eltern denn die besten Chancen? 


Bei der Botschaft des Landes, in dem der beabsichtigte gemeinsame Urlaub stattfinden soll bzw. bei Europa-Rundreisen des Landes, wo eine überwiegende Zeit verbracht, und falls das nicht eindeutig ist, bei der Botschaft des Landes der Ersteinreise EU / Überschreitung EU-Außengrenze.

Ein Selbstläufer wird aber das Geltendmachen dieses (m.E.) Anspruches aber sicher nicht.

Gruß
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Antwort #21 - 19.09.2018 um 10:56:37
 
T.P.2013 schrieb am 19.09.2018 um 01:06:17:
ich sehe das schon so, dass die Ausübung Freizügigkeit für Deutsche und abgeleitet für deren Drittstaat-Eltern der Drittstaat-Ehefrau grundsäzlich durchaus auch für Kurzreisen in EU-Staaten außerhalb DEU ausgelöst wird.


ich sehe das auch so.
Problematisch wird nur der Antrag auf ein "Einreisevisum" in einer AV im Ausland, wenn der Stammberechtigte NICHT im Land der AV ansässig ist, denn dann fehtl einfach der Nachweis.

Grundsätzlich können die Syrer sich ja an die Grenze beamen und zusammen mit den Stammberechtigten (EU-ler und dessen Ehefrau) und den nötigen Nachweisen (auch für die Gewährung von finanziellen Hilfen) dann ein Einreisevisum bekommen.
Soweit die Theorie.
In der Praxis für diesen Fall nicht umsetzbar.



Änderung:
Bei der Botschaft des Landes, in dem der beabsichtigte gemeinsame Urlaub stattfinden soll bzw. bei Europa-Rundreisen des Landes, wo eine überwiegende Zeit verbracht, und falls das nicht eindeutig ist, bei der Botschaft des Landes der Ersteinreise EU / Überschreitung EU-Außengrenze.
,
was du zitierts, gilt für Schengenvisa.

Nach Freizügigkeitsrecht genügt ein Einreisevisum, daher benatragt man dieses bei der AV des Landes, über welches man zuerst einreisen will.
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Antwort #22 - 19.09.2018 um 16:54:37
 
erne schrieb am 19.09.2018 um 10:56:37:
was du zitierts, gilt für Schengenvisa.

Nach Freizügigkeitsrecht genügt ein Einreisevisum, daher benatragt man dieses bei der AV des Landes, über welches man zuerst einreisen will.


Wie kommst Du darauf, dass die Regelungen für die Zuständigkeiten bei der Erteilung Visa EU-Freizügigkeit von denen nach EU-Schengen abweichen?
Quelle / Referenz?

Art. 5 Abs. 2 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie regelt:

"Von Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 oder gegebenenfalls den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften lediglich ein Einreisevisum zu fordern."

Die Verordnung Nr. 539/2001 ist der für Schengen geltende Visacodex, für den die entsprechenden Zuständigkeitsregelungen dann auch für die Erteilung einfacher Einreisevisa nach EU-Freizügigkeitsrichtlinie gelten würden.

Ich lasse mich gerne anderweitig belehren, falls ich irre.
Dann aber bitte nicht mit einer einfachen Gegenbehauptung, sondern auch mit Begründung / Quelle.

Gruß
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Antwort #23 - 19.09.2018 um 18:23:35
 
T.P.2013 schrieb am 19.09.2018 um 16:54:37:
Die Verordnung Nr. 539/2001 ist der für Schengen geltende Visacodex

Leider falsch.

Diese VO ist die Staatenliste zur Visumpflicht, der Visakodex ist 810/2009.

Mir fällt auf die Schnelle nicht ein, wo stehen könnte, dass für freizügige Drittstaater ein anderer als der Schengen-Staat, über dessen Außengrenze die Einreise erfolgt, zuständig sei.
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Antwort #24 - 19.09.2018 um 18:42:58
 
Oh, da hast Du recht. Falsch geklickt.
Dann ist meine darauf basierende Schlussfolgerung natürlich auch falsch.

Bzgl. der Zuständigkeit der AV habe ich zwar noch einen älteren Thread hier im Board im Hinterkopf, wo es um einen Kurzaufenthalt nach FreizügigkeitsRL in Italien nach Einreise über AMS ging, bei der der TE von der NL-AV genau deshalb zu der ITA-AV geschickt wurde. Aber vielleicht trügt mich meine Erinnerung.
Aber wenn Du als Mitarbeiter einer AV sagst, das wäre ggf. falsch gewesen, nehme ich Dir das erst einmal so ab.
Vielleicht hast Du ja auch eine Referenz bezüglich der Regelungen von Zuständigkeiten von AVen in diesem Bereich bzw. der Regelung "Staat der Einreise"? Wäre schön, es nachvollziehen zu können, um zukünftig entsprechend zu antworten.
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Antwort #25 - 19.09.2018 um 19:08:47
 
Da kenne ich keine.
Und mir wäre die Logik einer Regelung vor allem vor dem Hintergrund des MRAX-Urteils auch nicht sonderlich klar, sollte die vom Einreisestaat abweichen.

Glücklicherweise musste ich mir über das Thema bisher in der Praxis nicht sonderlich viel Gedanken machen, da in meinem Umfeld Mehrfachvisa der verschiedensten Schengen-Staaten seit Jahren eher die Regel sind als die Ausnahme.

Das hier im Thema geäußerte Wort "restriktiv" würde ich eher durch das Wort "ungläubig" ersetzen.
Anders als im hier betrachteten konkreten Fall, wo die Unterhaltsgewährung einerseits möglich scheint und wohl auch nachzuweisen ist, wird es wohl meist gerade an diesem entscheidenden Kriterium hapern.
Die wenigen Fälle meiner Praxis, wo eine solche Frage auftauchte, wollten Probleme mit Sozialhilfebezug auf deutscher (Verwandten-)Seite und fehlender Bonität auf Seite des Eingeladenen eben unter Ausnutzung des "voraussetzungslos" lösen.
Wo dann Unterhaltsgewährung fehlt und damit Freizügigkeit gar nicht erst zur Debatte steht.

Zudem fragt sich wohl jede Schengen-Vertretung bei einem solchen Antrag nach der Glaubwürdigkeit des Vortrags.
"Wenn die Kinder in Deutschland wohnen, werden die tatsächlich in Österreich Urlaub machen oder werden die Hotels nach Einreise umgehend storniert und es geht zum logischen Aufenthaltsort?"
Und damit steht die Grundlage einer Visumerteilung im Zweifel.

Wer solchen Zweifel den AV zum Vorwurf macht, weiß offenbar nicht, wie viel gefälschte und fiktive Unterlagen unsereinem tagtäglich vorgelegt werden.

Deswegen mein "ungläubig" statt "restriktiv".
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Antwort #26 - 19.09.2018 um 19:17:40
 
Petersburger schrieb am 19.09.2018 um 19:08:47:
Zudem fragt sich wohl jede Schengen-Vertretung bei einem solchen Antrag nach der Glaubwürdigkeit des Vortrags.
"Wenn die Kinder in Deutschland wohnen, werden die tatsächlich in Österreich Urlaub machen oder werden die Hotels nach Einreise umgehend storniert und es geht zum logischen Aufenthaltsort?"
Und damit steht die Grundlage einer Visumerteilung im Zweifel.

Wer solchen Zweifel den AV zum Vorwurf macht, weiß offenbar nicht, wie viel gefälschte und fiktive Unterlagen unsereinem tagtäglich vorgelegt werden.

Deswegen mein "ungläubig" statt "restriktiv".


Es ist ja richtig und gut, dass Mitarbeiter von Botschaften die Plausibilität von Anträgen prüfen.
Hier geht es aber keinesfalls um gefälschte oder fiktive Unterlagen. Die Zahlscheine von Western Union hat der Syrer alle aufgehoben. Der Verlauf ist für die letzten 10 Monate lückenlos.
Es handelt sich um mittlere dreistellige Beträge, die den Eltern bzw. Schwiegereltern das Leben in Jordanien erträglicher machen.

Aber wie soll denn jemals die Behauptung entkräftet werden, man wolle nur die Voraussetzungen des deutschen Schengen-Visums mit Prüfung der Rückkehrprognose und dergleichen umgehen?
Das deutsch-syrische Ehepaar verdient zusammen netto über 5000 € und wohnt in einer günstigen Wohnung.
Die können den Schwiegereltern auch das Hotel in Österreich bezahlen bzw. in anderen Ländern, wenn man gemeinsam dorthin reist. Das ist gar kein Problem.

Ich bleibe aber dabei: wozu gibt es Artikel 6 der Freizügigkeitsrichtlinie, wenn man ihn gar nicht durchsetzen kann?
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Antwort #27 - 19.09.2018 um 21:13:16
 
Dreimal darfst Du raten, warum ich froh bin, dass ich mir in der Praxis schon lange darum keine Gedanken machen musste.

frisbeescheibe schrieb am 19.09.2018 um 19:17:40:
Ich bleibe aber dabei: wozu gibt es Artikel 6 der Freizügigkeitsrichtlinie, wenn man ihn gar nicht durchsetzen kann?

Die Frage ist viel zu eng formuliert:
Es gibt mit Sicherheit in der großen Mehrzahl der Anwendungsfälle wenig bis keine Probleme damit.
Da läuft alles und man muss gar nichts durchsetzen.

Nur die spezielle Anwendung wie im hier diskutierten Fall, wo ein Kurzaufenthalt sowohl der EU-Bezugsperson wie auch des freizügigen Verwandten bei (Schengen-)grenzüberschreitendem Bezug aus einem visumpflichtigen Drittland ... die ist eben nicht einfach.
Die Überweisungen per WU belegen nicht mehr und nicht weniger, dass die Freizügigkeits-Voraussetzung "Unterhaltsgewährung" gegeben scheint.

Und das nicht nur wegen der "bösen unverständigen AV", sondern nicht weniger wegen der Fälle, wo die Freizügigkeit ausgenutzt wurde und werden soll.
Wobei ich mir das Verb mit "miss" am Anfang bewusst verkniffen habe.
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« Zuletzt geändert: 19.09.2018 um 21:25:05 von Petersburger »  

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Antwort #28 - 20.09.2018 um 01:34:18
 
frisbeescheibe schrieb am 19.09.2018 um 19:17:40:
Das deutsch-syrische Ehepaar verdient zusammen netto über 5000 € und wohnt in einer günstigen Wohnung.
Die können den Schwiegereltern auch das Hotel in Österreich bezahlen bzw. in anderen Ländern, wenn man gemeinsam dorthin reist. Das ist gar kein Problem.



Dann dürfte es ja kein Problem sein die gesetzlichen Voraussetzungen in Österreich zu schaffen wie im früheren Thread beschrieben
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Antwort #29 - 20.09.2018 um 01:43:40
 
Petersburger schrieb am 19.09.2018 um 19:08:47:
Da kenne ich keine.
Und mir wäre die Logik einer Regelung vor allem vor dem Hintergrund des MRAX-Urteils auch nicht sonderlich klar, sollte die vom Einreisestaat abweichen. ...


Ja, danke für Deine sehr weitreichenden Gedanken zum Thema.
Bezüglich der strittigen Fragestellung (Zuständigkeit AV - Ort Ersteinreise oder Ort letztendlicher Aufenthalt) stelle ich dann fest, dass auch Du nur eine begründete Meinung hast, aber leider keine verbindlichen festgelegten Regelungen kennst.

Da hier also bisher keine verbindlichen Quellen / Referenzen genannt werden können und die Beantwortung dieser Fragestellung ja auch konkret für den TS interessant sein könnte, habe ich vorhin entsprechende Anfragen dazu an entsprechende Behörden / Institutionen gesteuert. Falls ich aussagefähige Antworten bekomme, werde ich sie hier veröffentlichen.

PS: Ich habe mir das genannte MRAX-Urteil und die damit beantworteten Fragestellungen in Gänze durchgelesen. Ich persönlich kann für mich nicht erschließen, inwieweit daraus die Bantwortung der Frage "Zuständigkeit AV - Ort Ersteinreise oder Aufenthaltsort" abzuleiten wäre. Das aber nur nebenbei.

Edit:
@frisbeescheibe,
hier hat ja niemand vorher von einer "bösen unverständigen AV" geschrieben. Es wurde lediglich festgestellt, dass die AVen in Fällen wie dem hier debattierten lediglich etwas genauer hinschauen werden, was die Glaubwürdigkeit der behaupteten Umstände angeht. Banane, ob man das jetzt restriktiv oder ungläubig nennt.
Der Punkt ist, der Sachvortrag und die Belege sollten sehr schlüssig sein.
Euer Anliegen an sich ist jedenfalls legitim und in der RL vorgesehen.
Gruß
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« Zuletzt geändert: 20.09.2018 um 01:58:15 von T.P.2013 »  

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