Zitat:Diese Forum ist nicht dazu da Gesetze zu umgehen, sondern die gesetzlichen Möglichkeiten aufzuzeigen und
dazu braucht man teilweise viel Geld für Familienangehörige
wenn man aus einem Drittstaat Familienangehörige einreisen lassen will oder man muss es lassen.
Ich möchte keine Gesetze umgehen oder irgendwen dazu anstiften. Ich möchte eben nur für das befreundete deutsch-syrische Ehepaar nach einer Lösung suchen, damit die Eltern des Mannes zum Zwecke einer Besuchsreise nach Europa kommen können.
Ich habe auch deutlich gemacht, dass alle sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten werden.
Ich weiß, dass viele EU-Staaten die Richtlinie 2004/38/EG am liebsten gar nicht anwenden würden und die Durchsetzung der zweifelsohne bestehenden Ansprüche im Einzelfall zu einem Ding der Unmöglichkeit geworden ist.
Wozu gibt es den Artikel 6 der Richtlinie, wenn er einen Rechtsanspruch formuliert, der nicht durchgesetzt werden können soll?
Aus diesem von mir weiter oben zitierten Artikel geht doch wirklich sehr eindeutig hervor, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten eine Freizügigkeitsberechtigung eben gar nicht nachgewiesen werden muss.
garfield2008 schrieb am 18.09.2018 um 11:21:04:Bei einem Aufenthalt bis 3 Monate bekommst man aber keinen Nachweis das man freizügigkeitsberechtigt ist. Und ohne Nachweis dürfte es schwierig sein ein Visum zu beantragen.
Entsprechend der Richtlinie kann man die Aufenthaltskarte erst nach 3 Monaten beantragen kann (Artikel 9 (2)). Der Aufnahmestaat darf sich übrigens für die Ausstellung der Karte 6 Monate Zeit nehmen.
Der Gesamtaufenthalt soll ja gerade kürzer als drei Monate sein. Für solche Fälle soll die Freizügigkeit ja eben gerade nicht nachgewiesen werden müssen. Artikel 7 knüpft den Aufenthalt von über drei Monaten an Bedingungen, Artikel 6 aber eben explizit nicht.
Sollen entgegen dem Wortlaut dann solche Kurzaufenthalte nicht von der Richtlinie gedeckt sein?
In Artikel 9 wird nur beschrieben, was Familienangehörige aus Drittstaaten im EU-Zielland tun müssen, wenn ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten geplant ist. Nur dann soll eine Aufenthaltskarte beantragt werden müssen. Und nur dann sollen all die von R32 zitierten Voraussetzungen im Sinne von Artikel 10 erfüllt werden müssen: Wohnsitz, Anmeldebescheinigung, etc. Sonst nicht.
Eine Wohnsitznahme hat das deutsch-syrische Ehepaar überhaupt nicht geplant. Man will sich eben gerade nicht dort niederlassen. Für solche Fälle ist der Artikel 6 doch offensichtlich gemacht worden.
Zitat:Die anderen EU Botschaften machen es nichts anders um Missbrauch und Betrug zu vermeiden.
Die Richtlinie gibt es doch schon seit recht langer Zeit. Hat noch niemand erfolgreich sein Recht - notfalls durch alle möglichen Instanzen - eingeklagt?
Gibt es zu Fällen der Erteilung von Einreisevisa nach Artikel 6 höchstrichterliche Rechtsprechung?