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Drittstaat Ehefrau - neues Entry Visa im Schengen Raum für anderen EU Staat beantragen - geht das ? (Gelesen: 1.348 mal)
R32
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Drittstaat Ehefrau - neues Entry Visa im Schengen Raum für anderen EU Staat beantragen - geht das ?
12.09.2018 um 21:10:04
 
Folgendes Problem:

Ich nehme die Freizügigkeit wahr.

Meine Frau ist mit einem Entry Visa Familienangehörige von EU Bürgern eingereist.

Entry Visa seit 1 Woche abgelaufen.

Aufenthaltskarte wurde noch nicht ausgestellt.

Ich möchte mit dem Flugzeug oder der Fähre nach Malta, das Boarding wird für meine Frauu verweigert, da Entry Visa abgelaufen und noch keine Aufenthaltskarte vorhanden.

Richtlinie 2004/38/EC und Urteil  C-128/08 das meine Frau mich legal begleiten darf  interessiert niemanden.


Hat meine Frau das Recht ein neues Entry Visa im Schengen Raum zu beantragen und ausgestellt zu bekommen um mit mir in einen anderen Schengen Mitgliedsstaat zu reisen oder nicht ?

Normalerweise regelt ja die Directive  2004/38/EG das ein Drittstaatsangehöriger einen EU Bürger begleiten darf.

Eine Botschaft von Malta im Schengen Raum sagt weder ja noch nein zu einem neuen  Entry Visa im Schengen Raum, ... man kriegt aber auch keine nähere Antwort wie ich jetzt mit meiner Frau nach Malta reisen kann,

Wsa kann ich jetzt tun ?

Ohne Visa oder Aufenthaltskarte kein Boarding bei Ryanair oder Wizzair und bei den Fähren nach Malta, obwohl ich das Recht nach Directive  2004/38/EG dazu habe.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #1 - 12.09.2018 um 21:48:34
 
Moin,

Du kannst nur versuchen, Deine Rechte durchzuetzen mit den Mitteln, die Dir gegeben sind.

- Bei der AV von Malta das einfache Einreisevisum beantragen (nicht telefonieren, beantragen).
Bei Nichterteilung / Aussitzen klagen.

- Die Transportunternehmen, wenn gewünscht, nach Ablehnung der Beförderung ggf. zivilrechtlich verklagen (Schadenersatz?). Ob es möglich und praktikabel ist, auf Vornahme der Beförderung zu klagen - keine Ahnung.

Es sind halt zwei Paar Schuhe, Recht zu haben und Recht zu bekommen. Und es kann aufwändig sein, Rechte ggf. gerichtlich durchzusetzen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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erne
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Antwort #2 - 13.09.2018 um 15:26:38
 
T.P.2013 schrieb am 12.09.2018 um 21:48:34:
- Die Transportunternehmen, wenn gewünscht, nach Ablehnung der Beförderung ggf. zivilrechtlich verklagen (Schadenersatz?). Ob es möglich und praktikabel ist, auf Vornahme der Beförderung zu klagen - keine Ahnung.


mit Blick auf Praxis beim Boarding nach UK:
keine Chance.

Man braucht als Drittstaatler ein einfaches Einreisevisum (mind.).
Die *Behörden* des Landes müssen das ggf. auch an der Grenze ausstellen, ein Transportunternehmen kann das nicht und kann auch nicht ohne Visum prüfen, ob die Einreise gestattet werden würde.
Also entweder mit Visum einchecken oder sich an die Grenze beamen.
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Aras
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Antwort #3 - 13.09.2018 um 20:32:07
 
Bald sind die Tee mit Milch Trinker aus der EU. Da brauchen wir nicht mehr drüber zu reden.

Wieso kriegt die Frau keine Fiktionsbescheinigung?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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R32
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.09.2018 um 20:54:12
 
Wir sind in Italien, Einreisevisum abgelaufen, Aufenthaltskarte kann erst im Oktober beantragt werden, ab dann läuft  der Mietvertrag für die Wohnung.

Holiday Wohnung für 1 Monat gemietet wird als Wohnsitznachweis von der Immigration nicht akzeptiert.
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Antwort #5 - 13.09.2018 um 21:26:16
 
Aras schrieb am 13.09.2018 um 20:32:07:
Wieso kriegt die Frau keine Fiktionsbescheinigung?

Aber Aras!

Das steht doch klar und eindeutig im AufenthG, § 1 Abs. 2 Nr. 1!
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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R32
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Antwort #6 - 13.09.2018 um 21:34:13
 
Wir haben keinen Wohnsitz in Deutschland, wir sind in Italien.

Wir haben mit deutschem AufenthG  nichts zu tun, es gilt Freizügigkeit.
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