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Einbürgerung legal / Angaben Mehrstaatlichkeit (Gelesen: 1.077 mal)
airy
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung legal / Angaben Mehrstaatlichkeit
12.09.2018 um 18:15:34
 
Hu hu,

Eine Frage stellt sich mir gerade (fiktiv):

Familie aus Serbien reist nach Deutschland.
Ehemann hat Serbische, Mazedonische und Bulgarische Staatsangehörigkeit. Frau und Kinder serbische.

Durch Bulgarische Staatsangehörigkeit ist der Aufenthalt aller Familienmitglieder erlaubt (einfach bei Meldebehörde anmelden).

Nach einer gewissen Zeit könnte der Ehemann ja theoretisch die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen. (Ich weiß nicht genau wann, ist aber auch für meine Frage unwichtig)

Frage 1:
Die bulgarische kann er behalten (EU). Die serbische und mazedonische muss er abgeben bei Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit. Richtig?
Wie kann so etwas überhaupt von der Ausländerbehörden geprüft werden ob er neben der serbischen noch andere Staatsangehörigkeiten hat. (Er könnte ja einfach die serbische und mazedonische verschweigen).

Frage 2:
Wen er die serbische und mazedonische Staatsangehörigkeit verschweigt und aus diesem Grund  die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, ist dies ja wenn es rauskommt ein verstoß von Ehemann. Gibt es einen Paragraphen der es ermöglicht Ihm die deutsche Staatsangehörigkeit wieder zu entziehen? Ist so etwas überhaupt möglich?

Vielen Dank
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Saxonicus
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Antwort #1 - 12.09.2018 um 19:57:10
 
airy schrieb am 12.09.2018 um 18:15:34:
Wie kann so etwas überhaupt von der Ausländerbehörden geprüft werden ob er neben der serbischen noch andere Staatsangehörigkeiten hat. (Er könnte ja einfach die serbische und mazedonische verschweigen).

Soweit mir bekannt ist muss er den Austritt aus diesen Staatsangehörigkeiten nachweisen.

airy schrieb am 12.09.2018 um 18:15:34:
Gibt es einen Paragraphen der es ermöglicht Ihm die deutsche Staatsangehörigkeit wieder zu entziehen? 
Dann verliert er schlichtweg die deutsche Staatsangehörigkeit und hat zudem möglicherweise noch ein Strafverfahren am Hals. Inwieweit das noch aufenthaltsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, weiß ich zwar nicht, halte es aber durchaus für möglich.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #2 - 12.09.2018 um 21:04:38
 
Moin,

natürlich kann eine durch falsche Angaben erschlichene Einbürgerung grundsätzlich zurückgenommen werden. § 35 StAG.

Vielleicht sollte man einfach nicht lügen (natürlich nur fiktiv...) und Rechte und Pflichten einhalten.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Mick
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Antwort #3 - 13.09.2018 um 06:52:35
 
T.P.2013 schrieb am 12.09.2018 um 21:04:38:
Vielleicht sollte man einfach nicht lügen (natürlich nur fiktiv...) und Rechte und Pflichten einhalten.

Jepp, damit ist alles gesagt...

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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