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Einbürgerung von mit Niederlassungserlaubniss (Gelesen: 1.374 mal)
far1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung von mit Niederlassungserlaubniss
12.09.2018 um 17:51:53
 
Hallo zusammen,

folgender Fall:

Frau (serbisch) eines deutschen kommt mit FZF Visum nach Deutschland und erhält eine Aufenthaltserlaubnis (08.2015).
Jetzt nach 3 Jahren hat Sie die Niederlassungserlaubniss bekommen (08.2018).

nach diesem FAQ Link wäre eine Einbürgerung jetzt möglich.
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/regel.htm

Frage 1:
Frau arbeitet nicht. Ehemann hat mit seinem Gehalt den Nachweis der Sicherung des LU gegeben. Ehemann ist in einem befristeten Arbeitsverhältnis (in deutscher Behörde). NE wurde erteilt.
Wird bei Antrag auf Einbürgerung auf Sicherung des Lebensunterhaltes geprüft oder nur wie im FAQ Link geschrieben geschaut das  keine Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II bezogen wird? (Wurde ja schon bei NE Antrag geprüft und dieser berechtigt ja auch wie die Staatsangehörigkeit zum unbefristeten Aufenthalt).

Frage 2:
Was passiert wenn Antrag auf Staatsbürgerschaft abgelehnt wird. Kann der Antrag direkt erneut gestellt werden (klar, macht nur Sinn wenn Vorrausetzungen erfüllt sind)

Ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.
Und ein Kompliment an dieses sehr informative Forum.

Grüße
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blubb


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Antwort #1 - 12.09.2018 um 20:56:03
 
Moin,

1) Es ist in der Tat so, dass die Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch auf entsprechende staatliche Transferleistungen haben darf.

2) Klar, Anträge kann man immer stellen, auch absehbar erfolglose. Man muss dann nur die Gebühren auch zahlen.

Es macht auf jeden Fall Sinn, vor Antragstellung ein Beratungsgespräch (kostenfrei) zu führen, um gemeinsam mit der EBH die Sachlage zu klären.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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far1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 13.09.2018 um 07:35:43
 
Zu 1)
Ehemann ist ja in einem befristetem Arbeitsverhältniss. Also hat keinen Anspruch auf staatliche Transferleistungen. Sprich der befristete Vertrag spricht nicht gegen die Einbürgerung? Oder wird hier argumentiert das der LU nicht dauerhaft gesichert ist?
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Antwort #3 - 13.09.2018 um 15:02:01
 
far1 schrieb am 13.09.2018 um 07:35:43:
Sprich der befristete Vertrag spricht nicht gegen die Einbürgerung?


richtig

far1 schrieb am 13.09.2018 um 07:35:43:
Oder wird hier argumentiert das der LU nicht dauerhaft gesichert ist? 


nein, normalerweise nicht
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Ralf
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Antwort #4 - 14.09.2018 um 23:49:13
 
far1 schrieb am 13.09.2018 um 07:35:43:
Sprich der befristete Vertrag spricht nicht gegen die Einbürgerung?


Im Prinzip nicht. Wenn die Befristung allerdings in z.B. drei Wochen
endet, sieht das natürlich etwas anders aus, als wenn das erst
in zwei Jahren der Fall ist.
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