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Einbürgerung (Gelesen: 8.977 mal)
T.P.2013
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blubb


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Antwort #15 - 14.09.2018 um 15:22:17
 
deerhunter schrieb am 14.09.2018 um 07:35:40:
Kommt ein "Ausländer" aus einem Staat mit unsicherem Urkundenwesen hat jede Behörde das Recht eine UP zu verlangen!


Keine Frage. Hat das Recht. Kann. Muss aber nicht. Wird nach Ermessen entschieden. Sollte begründbar sein.

Zitat:
Besonders wenn die Vorlage einer GU aus einem Problemstaat kommt, bei dem vorher gar keine Prüfung stattgefunden hat, halte ich eine UP für angebracht!


Ja, Du. Es wird aber nicht nach Rechtsempfinden von Foristen zu entscheiden und zu begründen sein, sondern nach sachlichen Kriterien.

Wie gesagt - der TE soll erst einmal klären, was genau gefordert wird ("Nachweis über die Anerkennung der Eheschliessung"? - In welcher Form?).
Was der Hintergrund ist (Zweifel Identität? Wirksamkeit Ehe? Authentizität Eheurkunde?).
Wie die konkrete Forderung begründet wird.

Vielleicht meldet er sich ja noch einmal...
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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dida
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Antwort #16 - 15.09.2018 um 13:18:45
 
das Ausländeramt hat sich noch nicht wieder gemeldet, ich denke die sind bei uns chronisch überlastet. Das  Standesamt habe ich auch mit der "kann Überprüfung" konfrontiert, die sagten , dass sie generell immer prüfen. Aber wenigsten das Meldeamt konnte ich mit einer Beschwerde davon überzeugen , unseren Familienstand zu ändern.
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Antwort #17 - 15.09.2018 um 21:56:56
 
Ja, das sind jetzt aber auch wesentlich unterschiedliche Hausnummern.

Das Standesamt soll bei einer Nachregistrierung, also einer nachträglichen Beurkundung im Eheregister, die Ehe nachträglich für den dt. Rechtsbereich beurkunden und damit eine völlig zweifelsfreie Referenz für die Zukunft erschaffen. Das ist letztendlich, bei uns "ordentlichen Deutschen" mit dem Hang, super-ordentlich geführte Register / Dateien zu führen, der Wellenbrecher und die "letzte Bastion". Etwas plakativ: Was einmal im Ehe- / Personenstandsregister steht gilt - stünde dort, dass Du 3 Augen hast, hast Du die künftig bei jeder Anfrage, selbst wenn Du mit Deinen zwei normalen Augen Dein Gegenüber anstarrst...

Soll heißen, auch wenn ein Standesbeamter grundsätzlich in eigenem Ermessen zu seiner Überzeugung kommen muss und eine Nachregistrierung auch ohne UP bei Dokumenten aus Staaten mit unsicherem Urkundenwesen (S.m.u.U.) vornehmen kann, ist dies bei Standesämtern jedoch nicht der Regelfall. Der Regelfall wird hier wohl in der Tat die UP bei Dokumenten aus S.m.u.U. sein.
Zumal niemand eine Nachregistrierung vornehmen muss (auch wenn sie sinnvoll ist) und der Antragsteller m.E. daher auch völlig zu recht die entsprechenden Kosten für die UP zu tragen hat.
Hier ist meiner persönlichen Meinung nach eine fast grundsätzliche UP bei S.m.u.U. fast nachvollziehbar und kaum sinnvoll zu hinterfragen.
Zumal Gegenstand der UP i.d.R. nur die Heiratsurkunde an sich sein wird. Recht einfach und schnell vom Vertauensanwalt zu erledigen.

Was anderes ist es bei der Einbürgerungsbehörde.
Wie schon sehr ausführlich thematisiert, darf die EBH natürlich eine UP verlangen, sie kann im Einzelfall auch geboten sein. Aber es sollte nicht sein (und ist es meiner Kenntnis nach auch nicht), dass bei S.m.u.U. der erteilte gültige RP grundsätzlich oder regelmäßig in Frage gestellt wird. Die Urkunde an sich ist "echt" (amtlich ausgestellt, befugt ausgestellt etc.), Gegenstand der UP wäre also zwangsläufig die Identität des Bewerbers. Und das ist vom Umfang her eine schon ganz erheblich aufwändigere UP als die eines Dokuments allein.
Aus diesem Grund hat nicht nur der Bund eine Verwaltungsvorschrift (VwV) zum StAG erlassen, sondern jedes Bundesland hat auch eine zusätzliche, für das jew. Bundesland gültige StAg-VwV.
Und dort trifft dann m.E. das zu, was ich in vorherigen Beiträgen hier schon schrieb.

Dagegen ist die Meldebehörde (Einwohnermeldeamt, "EMA") in der Tat die einfachste Hürde. Man meldet unter Vorlage der ggf. übersetzten Urkunde seinen neuen Personenstand "vh" und kommt damit seiner Pflicht nach.
Deine Pflicht, also das zwingend Erforderliche, ist erledigt (im Gegensatz zur Nachregistrierung - die ist "Kür", weil nicht zwingend erforderlich).
Will das EMA dann die ausländische Urkunde anzweifeln, kann sie das natürlich. Dann liegt aber die UP in deren Zuständigkeit "von Amts wegen", also erfolgt auch zu Lasten der öffentlichen Hand.
Dieser Umstand bringt, bei geringem Druck, das EMA oft zur einlenkenden Bürgernähe...

Langes Referat, ich weiß. Aber ich versuche, Dir die Unterschiede dieser drei von Dir angeführten Behörden etwas anschaulich darzustellen und Dir etwas zu verdeutlichen: Möchtest Du möglicht präzise Bewertungen, musst Du Dich präzise ausdrücken.

Daher interessieren im Prinzip EMA und, zumindest erst einmal, das Standesamt weniger.

Dein Problem ist konkret zur Zeit offensichtlich die EBH.

Was genau ist das Problem bzw. was genau zweifelt die EBH an?

- Hinterfragt sie die Eheurkunde (z.B. Echtheit, befugte Ausstellung) oder ob die Ausland geschlossene Ehe im deutschen Rechtsbereich gültig ist?

- Oder hinterfragt sie, wie zu Anfang unterstellt, die Identität Deiner Frau?

Das ist die Frage, die zuallererst geklärt werden muss.
Dann, und nur dann, hat man eine Basis für eine sinnvolle Bewertung und ggf. für zu erteilende Ratschläge.

Gruß

PS: Es ist aber nicht so, dass Ihr seit 2012 in DEU wohnt, Du aber erst jetzt das "vh" bei der Meldebehörde hast eintragen lassen, oder?
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« Zuletzt geändert: 15.09.2018 um 22:07:54 von T.P.2013 »  

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Antwort #18 - 16.09.2018 um 02:19:53
 
Hallo,


Die Eheurkunde aus Hk  ist dank der Apostille im deutschem Rechtsraum ohne Überprüfung anzuerkennen. Lediglich auf eine Übersetzung kann bestanden werden.

Wir haben sie trotzdem kurz vor Antrag auf Einbürgerung, auf dem Standesamt nachregistrieren lassen.(Saarland  Ohne UP)

Ich denke wenn eine UP im Rahmen der Einbürgerung gemacht wird, dann auf die Geburtsurkunde.


Liebe Grüße
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Antwort #19 - 16.09.2018 um 07:10:15
 
T.P.2013 schrieb am 15.09.2018 um 21:56:56:
PS: Es ist aber nicht so, dass Ihr seit 2012 in DEU wohnt, Du aber erst jetzt das "vh" bei der Meldebehörde hast eintragen lassen, oder?


Es scheint fast so....jedenfalls liest sich die Darstellung des TE so! Also bitte präzisieren
1.Wann wurde eurer Familienstand auf verheiratet geändert?
2. Was zweifelt die EBH an?
3. Über welche Höhe von Vermögen sprechen wir hier, von dem ihr lebt? Ich nahem mal an, ihr lebt nur von Zinsen, oder vom Ersparten? Hoch 6 - stellig / 7 - stelliger Eurobetrag? Sonst kommt da nämlich die nächste massive Hürde bei der EBH


PS. Ich will hier nicht wissen, wie viel Geld ihr habt, das geht mich nichts an! Aber um eine solche Situation einigermaßen bewerten zu können, braucht man ein paar Fakten
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Antwort #20 - 16.09.2018 um 12:55:47
 
dida schrieb am 07.09.2018 um 18:56:35:
1 Nachweis über die Anerkennung der Eheschliessung im Bundesgebiet haben ( haben unsere Ehe hier nicht registrieren lassen wegen Urkundenprüfung)


Habt ihr eine Apostille auf der HU? Dann sollte eine Nachregistrierung auch problemlos möglich sein, wobei hier möglicherweise eine UP folgt. Allerdings braucht ihr mit einer apostillierten HU normalerweise keine deutsche Registrierung!
Sinn könnte es trotzdem machen....sonst verlangt irgendein Amt das möglicherweise später mal

dida schrieb am 07.09.2018 um 18:56:35:
2 Einkommensbescheide ( haben wir beide nicht , leben von Sparvermögen)

Ups....dann sollte das Sparvermögen sehr hoch sein. Bei einem geschätzten Alter der FRau (KInd von 3) von unter 40 im 7- stelligen Eurobereich und "Krisensicher" angelegt....sonst könnte das möglicherweise schwierig werden.

dida schrieb am 07.09.2018 um 18:56:35:
3 Sozialversicherungsverlauf von ihr ( hat sie nicht, weil sie nicht gearbeitet hat und auch nicht arbeitet)

Aber du hast diese? Dann genügt das

dida schrieb am 07.09.2018 um 18:56:35:
wir haben eine 3 jährige Tochter die hier geboren ist

Das hilft bei der Einbürgerung nichts, steht dieser möglicherweise sogar im Wege. Denn der Unterhalt muss ja dann für 3 "sichergestellt" sein....also noch mehr Vermögen

T.P.2013 schrieb am 09.09.2018 um 00:35:27:
Ich denke auch nicht, dass dies auf Zweifel an der Identität zurückzuführen sein wird.

Davon gehe ich auch aus...zu meiner Zeit in Manila wurden bei so etwas immer nur die GU geprüft. Weil man eine "sichere" Identität bei Einbürgerung haben wollte

dida schrieb am 15.09.2018 um 13:18:45:
das Ausländeramt hat sich noch nicht wieder gemeldet, ich denke die sind bei uns chronisch überlastet

Ausländeramt? ABH oder EBH?

dida schrieb am 15.09.2018 um 13:18:45:
immer prüfen. Aber wenigsten das Meldeamt konnte ich mit einer Beschwerde davon überzeugen , unseren Familienstand zu ändern.


Habt ihr bisher 6 Jahre als "nicht" verheiratet gegolten? Wie wurde dann die AE beantragt? Wie die Tochter als "ehelich" registriert?

Da sind eine Menge ungeklärter Fragen
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Antwort #21 - 16.09.2018 um 20:02:24
 
Urkundenpruefung will das Standesamt auf die Geburtsurkunde meiner Frau haben.
Ich möchte die Registrierung haben , damit es später bei der Beantragung der Witwen und Waisenrente nicht zu Schwierigkeiten kommt.

Die Einbuergerungsbehoerde fragt,  ob die Ausland geschlossene Ehe im deutschen Rechtsbereich gültig ist.
Heiratsurkunde aus Hongkong mit Apostille und amt. deutscher Uebersetzung ist vorhanden.

Unsere Ehestand wurde in der Tat erst diesen Monat vom Meldeamt korregiert.( Nach Untätigkeitbeschwerde )

Ich glaube die Erweiterungen des Aufenthaltstitels meiner Frau begründeten sich auf unsere Tochter.Die ist als ehelich mit der Geburtsurkunde meiner Frau ohne UP hier registriert


Zur Sicherung des Lebenunterhalts gibt's nächtes Jahr Betriebsrente in drei Jahren dann Altersrente und unbelastetes Zweifamilienhaus, dass wir derzeit alleine bewohnen.
Genug Barvermögen bis zur Rente ist vorhanden.   
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« Zuletzt geändert: 16.09.2018 um 20:13:08 von dida »  
 
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Antwort #22 - 16.09.2018 um 21:13:49
 
Witwenrente

Bei meiner Rentenstelle erfuhr ich: Eine ausländische HU (legalisiert oder Apostille und übersetzt) wird anerkannt.

Grundsatz ist: In der Witwenrente setzt sich Wille des Verstorbenen zur weiteren Versorgung bzw. zum weiteren Unterhalt fort.

Wende Dich einfach einmal an Deine Rentenversicherung. Ich kann mich nur auf die Auskunft meiner Rentenstelle berufen.
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Antwort #23 - 16.09.2018 um 22:37:00
 
dida schrieb am 16.09.2018 um 20:02:24:
Urkundenpruefung will das Standesamt auf die Geburtsurkunde meiner Frau haben.


Das ist m. M. n. nicht zu beanstanden und relativ normal bei den Philippinen

dida schrieb am 16.09.2018 um 20:02:24:
Die Einbuergerungsbehoerde fragt,ob die Ausland geschlossene Ehe im deutschen Rechtsbereich gültig ist.
Heiratsurkunde aus Hongkong mit Apostille und amt. deutscher Uebersetzung ist vorhanden.


Das sollte reichen....aber die Identitätsfeststellung wird es dort vermutlich auch eine UP geben

dida schrieb am 16.09.2018 um 20:02:24:
Unsere Ehestand wurde in der Tat erst diesen Monat vom Meldeamt korregiert.( Nach Untätigkeitbeschwerde )


Unglaublich nach 6 Jahren!!!!

dida schrieb am 16.09.2018 um 20:02:24:
Ich glaube die Erweiterungen des Aufenthaltstitels meiner Frau begründeten sich auf unsere Tochter.Die ist als ehelich mit der Geburtsurkunde meiner Frau ohne UP hier registriert


Das beißt sich irgendwie! Das Standesamt macht "ehelich" in die GU des Kindes, aber das Meldeamt nicht! Wie läuft das mit dem Finanzamt?

dida schrieb am 16.09.2018 um 20:02:24:
Zur Sicherung des Lebenunterhalts gibt's nächtes Jahr Betriebsrente in drei Jahren dann Altersrente und unbelastetes Zweifamilienhaus, dass wir derzeit alleine bewohnen.
Genug Barvermögen bis zur Rente ist vorhanden


Das wird meine bescheidenen Meinung nach nicht reichen für eine Einbürgerung....aber mal sehen, was die EBH dazu sagt
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Antwort #24 - 16.09.2018 um 23:09:51
 
Mal schauen, ob ich noch durchblick....

Sehe ich es richtig, dass Du unabhängig(?) voneinander 2 Eisen schmiedest?

1) Einbürgerung - die EBH "fragt" nur und ausschließlich, ob die geschlossene Ehe hier wirksam ist?
Wen fragt sie?
Dich, so allgemein, oder das Standesamt in Amtshilfe?

Nun, HK-Eheurkunde + Apostille sagt: Ja, die Ehe ist auch für DEU wirksam geschlossen und ohne weitere Prüfung anzuerkennen.
Das Problemfeld war dann möglicherweise die etwas verzögerte korrekte Eintragung im Melderegister...
Anyway, geht es nur darum, um die Wirksamkeit der Ehe hier (und das tut es ja nach Deinen Angaben, nix mit Identität in Frage gestellt...), bist Du bei der EBH damit positiv durch mit dem Thema.

2) Nachregistrierung GU bei Standesamt, aus Eigeninteresse für spätere Zwecke - ein völlig davon unabhängiges Eisen. Hier ist die UP nachvollziehbar

Aber wie gesagt - du solltest Prozess 1 (Einbürgerung) mit Prozess 2 (gewünschte Nachregistrierung GU) nicht vermischen. Nicht in der Fragestellung hier und nicht in Deiner eigenen Abarbeitung.

Gruß
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #25 - 17.09.2018 um 00:40:50
 
ja ich wollte 2 Eisen schmieden.
Die Einbürgerungssache läuft noch.
Bei der Registrierung der Ehe komme ich durch die für die  UP zu besorgenden Papiere im Moment nicht weiter. Da wir nun für nen halbes Jahr wieder auf den Philippinen sind , wollten wir die Unterlagen besorgen und dem Standesamt diese dann zumailen.Dieses haben sie abgelehnt ( wollen Orginaldokumente). Also lassen wir die Urkundenprüfung und Eheregistrierung halt nen halbes Jahr ruhen.
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Antwort #26 - 17.09.2018 um 01:09:56
 
Ok, danke für die Klarstellung und das Beenden von Spekulationen... ...

HU mit Apostille HK dürfte dann bei der Einbürgerung kein Problem darstellen.
Was den Lebensunterhalt angeht, kommt es natürlich auf die Höhe Deiner Altersbezüge an und ob und inwieweit fiktiv mögliche Mieteinnahmen der 2. Hälfte Eures 2-Familienhauses durch die EBH gewertet werden / werden können.
Die Einschätzung dazu wirst Du von der EBH erfahren, ist hier natürlich im Forum ohne Zahlen nicht möglich.

Die Angelegenheit mit der davon unabhängigen Nachregistrierung läuft natürlich nur über Originaldokumente, die dann zwecks Urkundenprüfung der AV in Manila zugesandt werden.
Diese Angelegenheit ist ja aber nicht dringend und ist am Ende im Normalfall auch beherrschbar.

Gruß
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