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Zurückschiebungsverfahren (Gelesen: 4.161 mal)
Antiki
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06.09.2018 um 05:10:39
 

Es tut mir leid für meine arme deutsche Sprache Ich habe den Google Translate verwenden

hallo an alle, ich brauche eure hilfe hier in meinem fall wurde ich 2 mal illegal in deutschland verwickelt 1. erstes mal verwickelt: damals war ich in frankreich registriert, dann kam ich nach deutschland und in deutschland kam die deutsche polizei. nach einigen vorgängen schickte mich die deutsche polizei an die grenze zu frankreich und ließ mich dort absetzen und ich war wieder in frankreich. 2. die zeit war komplizierter: ich zog nach deutschland, weil mein asyl in frankreich abgelehnt und beendet wurde und die deutsche polizei mich ohne dokument in deutschland wieder  verwickelt hat. Sie brachten mich zu einer Polizeiwache und dann zu einem Gericht. Nach dem Gericht schickten sie mich zur JVA Mannheim. ich war dort für ein paar tage, bis die kosovo botschaft mir ein dokument für mich nach kosovo zurückfliegen ließ, von JVA Mannheim schickten sie mich nach hause in Kosovo. Hier unten ist ein Text vom Gericht. Ich verstehe es nicht vollständig, aber ich sehe, dass es eine Gebühr 3000 € gibt, die ich es bald oder später bezahlen muss. Ich bin besorgt über das Einreiseverbot nach Deutschland. Wer weiß, was ich tun muss oder was ich in diesem Fall tun muss? Vielen Dank im Voraus für eine Belästigung und jede Antwort von Ihnen hier.

Hier unten ist der Text aus dem Gerichtsdokument
   
Amtsgericht Freiburg
BESCHLUSS vom 26.10.2010
Zurückschiebungsverfahren gegen
XXXXX XXXXXXX geb. am XX.0X.19XX in Pristina
1. Der Betroffene ist in Zurückschiebungshaft (Sicherungshaft) gemäß §§ 57  Abs.3, 62 Abs. 2 Aufenthaltsgesetzt bis 25.01.2011
2. Er trägt die Kosten des Verfahrens Von der Erhebung der Dolmetscherkosten wird abgesehen.
3. Die  sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet
4. Der Vollzug dieser Entscneidung obliegt gemäß § 422 Abs. 3 FamFG der zuständigen Verwaltungsbehörde
5. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


Gründe

I.
Der Betroffene ist vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, nachdem der Betroffene am 26 10 2010 aus Frankreich unerlaubt im Sinne des § 14 Abs.1 Aufenthaltsgesetz ohne den nach  § 4 Aufenthaltsgesetz erforderlichen Aufenthalstitel eingereist ist, §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1  Aufenthaltsgesetz.

Nach dem Rückübernahmeabkommen zwischen Deutschland und Frankreich vom ist Frankreich zur Rückübernahme verpflichtet; dorthin ist der Betroffene zurückzuschieben. Der Betroffene wurde gemäß den biateralen Rückführungsabkommen offiziell den französischen Behörden zur Rückübernahme angeboten. Das Ergebnis steht noch aus. Eine sofortige Rückübernahme durch die ausländische Grenzpolizei ist aus organisatorischen Gründen nicht zu erreichen. Im Fall ener Ablehnung der Rückübernahme erfolgt die Anbietung des Betroffenen an seinen Heimatstaat Kosovo. Ein Rücknahmeersuchen an den Staat Kosovo muss durch das Bundespolizeipräsidium Potsdam an das Innenministerium Kosovo gerichtet werden. Für die Erteilung eines entsprechenden Rückreisedokumentes liegt die Zuständigkeit bei der kosovarischen Botschaft in Berlin. Hierzu ist eine persönliche Vorstellung des Betroffenen erforderlich. Die Dauer der Haft bestimmt sich nach den für die Zurückschiebung erforderlichen Vorbereitungen durch die zuständige Behörde; erfahrungsgemäß ist hierfür die Haftdauer bis 25.01.2011 erforderlich.

II.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG, die Kostenentscheidung auf §§ 128 c Abs. 3 Satz 1 KostO, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, Art. 6  Abs. 3 Buchstabe e EMRK entsprechend und die Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 128 c Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1, 32 Abs. 1 KostO.

Rechtsmitelboelehrung
Gegen diese Entscheidung sind binnen eines Monats die Rechtsmittel der Beschwerde oder der Sprungrechtsbeschwerde statthaft.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Freiburg, Holzmarkt 2, 79098 Freiburg, durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG).

Solange Sie sich in einer abgeschlossenen Einrichtung befinden, konnen Sie die Beschwerde auch bei dem Gericht einlegen, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt (§429 Abs. 4 FamFG).

Auf Antrag findet unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschvrerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 75 FamFG). Er ist durch Einreichung einer Zulassungsschrift, die durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen und zu begründen.
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Antwort #1 - 06.09.2018 um 10:41:24
 
Es gibt keine Gebühr von 3000 Euro.

Das Gerichtsverfahren ist 3000 Euro wert. Danach kann ein Rechtsanwalt eine Rechnung schreiben.

Du musst die Kosten der Haft (Gefängnis) und der Abschiebung bezahlen, falls Du irgendwann wieder nach Deutschland kommst.

Erst mal darfst Du nicht reisen. Die Ausländerbehörde, die zuständig ist, hat eine "Sperre" eingetragen. Das bedeutet, kein Land aus der EU darf Dir ein Visum geben.
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Antwort #2 - 06.09.2018 um 12:56:08
 
Moin,

ergänzend dazu:

Da sich das Ganze ja etwa 2011 / 2012 abgespielt zu haben scheint - möglicherweise ist Deine Einreisesperre abgelaufen bzw. muss, falls diese "unbefristet" war, nachträglich befristet werden (und damit dann ggf. abgelaufen sein, da dann üblicherweise 3 Jahre, vielleicht 5 Jahre).

Um diese Befristung zu erreichen und damit grundsätzlich die Möglichkeit einer Einreise zu ermöglichen, solltest Du die zuständige Ausländerbehörde (Freiburg?) anschreiben.
Die können Dir dann auch mitteilen, wie hoch die zu zahlenden Kosten sind und mit Dir, wenn gewünscht, Zahlungsvereinbarungen treffen.

Gruß
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Antiki
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Antwort #3 - 06.09.2018 um 17:02:35
 
Danke für die kommentare und anregungen!
Das heißt der summe von 3000 € kann es noch größer sein, nachdem sie alle ausgaben für gericht, haft, flug ticket usw. berechnet haben, die sie für mich getan haben?
Und wie kann ich Ausländerbehörde in Freiburg kontaktieren ? Brauche ich für diesen Weise einen Anwalt?


Danke und einen schönen Abend
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reinhard
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Antwort #4 - 06.09.2018 um 18:26:48
 
Die Ausländerbehörde kannst Du per Brief oder per Mail kontaktieren, dazu ist kein Anwalt nötig. Es sollte nur auf Deutsch sein.

Hast Du in Kosova eine Freundin, die gut Deutsch kann, oder einen Freund, der gut Deutsch kann? Das ist besser als "google".
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Antwort #5 - 08.09.2018 um 20:02:17
 
Ja, ich kann hier Leute finden, die gut Deutsch sprechen. Ich habe die E-Mail-Adresse der Ausländerbehörde gefunden, aber wie kann ich sie per E-Mail versenden? ... muss ich eines meiner ID-Dokumente anhängen? Oder vielleicht gibt es irgendeine Form, um sie auszufüllen und zu senden?


Liebe Grüße,
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Antwort #6 - 09.09.2018 um 00:09:09
 
Moin,

das kannst Du formlos machen, indem Du Deine Personaldaten (Nachname, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit) einfach im Text angibst. Dann hast Du einen Erstkontakt. Baucht die ABH mehr, werden Sie es Dir schreiben.

Gruß
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Antwort #7 - 10.09.2018 um 19:46:43
 
Hallo an alle
Wer kann mir helfen, eine E-Mail zu machen, um die Ausländerbehörde zu fragen, ob ich ein Eineiserfreper Noch aktiv habe? Ich würde mir so sehr helfen.
Danke im Voraus
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Antwort #8 - 10.09.2018 um 23:46:45
 
Hallo,

denkbarer Text für die Anfrage:

______________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Name ist XXX, XXX
geboren XX in xx, kosovarischer Staatsangehöriger.

Ich wurde im Jahr 2011 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben.

Anlässlich meiner Abschiebung aus Deutschland wurde, soweit mir bekannt ist, eine Einreisesperre gegen mich verfügt.

Bitte teilen Sie mir mit, ob

- aktuell noch die Einreisesperre für mich besteht und bis wann.

- Sollte noch eine Einreisesperre bestehen, bitte ich darum, diese nachträglich zu befristen. Bitte teilen Sie mir in diesem Falle das Datum des neu verfügten Fristablaufs der Einreisesperre mit.

Mit freundlichen Grüßen

XXX


_____________________________


Für die "X" setzt Du Deine Daten (Name, Geburtsdatum, Geburtsort etc.) ein.

Als Legitimation könntest Du einen Scan der Datenseite Deines Reisepasses als Scan der E-Mail beifügen.

Gruß
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Antwort #9 - 11.09.2018 um 00:54:19
 
Danke schön T.P.2013

Gruß
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