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Chilene nach Deutschland/ Touristenvisum/ Antrag auf Aufenthaltstitel (Gelesen: 1.478 mal)
Fridelia
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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06.01.2018 um 21:40:31
 
Liebe Schwarmintelligenz,

es geht um einen Freund aus Chile, der sich gerne auf einen Aufenthaltstitel/Künstlervisum in Deutschland bewerben möchte.

Nun ist meine Frage, ob dies unbedingt vor seiner Einreise mit Einreise mit einem Touristenvisum geschehen muss, oder ob die Möglichkeit besteht (auf die Gefahr hin, nach drei Monaten ausreisen zu müssen) sich hier in Deutschland auf ein Visum zu bewerben?

Leider ist das Internet voll widersprüchlicher Informationen, vielleicht findet sich ja hier jemand mit entsprechenden Kenntnissen.

Vielen Dank im Voraus!
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.01.2018 um 21:47:02
 
Chilenen bekommen sowieso keine Touristenvisa, da diese für Kurzaufenthalte sich visafrei hier aufhalten können. Stichwort Kurzaufenthalt: D.h. dass man sich für 90 Tage in jedem 180 Tage Zeitraum aufhalten kann.

Um einen Daueraufenthalt, d.h. sich mehr als 90 Tage Aufenthalt in Deutschland, begründen zu können, benötigt man ein nationales Visum. Mit einem Touristenvisum geht das nicht.

Wenn dein Freund einen Daueraufenthalt in Deutschland plant, dann benötigt er ein nationales Visum. Visa kann man nur im Ausland beantragen und erhalten. D.h. er muss bei der deutschen Botschaft in Chile den Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums stellen. Kriegt er dieses Visum, dann kann er auch einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und erhalten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Fridelia
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.01.2018 um 22:10:33
 
Dankeschön für die ausführliche Antwort!

Was mich verwirrt, sind Beiträge wie in diesem Forum:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Aufenthalt-nach-Ablauf-des-Schengen-Touristenvi...

Die Anwältin (?) sagt in diesem Fall, dass die betroffene Person sich vor Ablauf der Aufenthaltsfrist bei der zuständigen Ausländerbehörde zwecks Beantragung eines Aufenthaltstitels melden muss.

Das verwirrt mich etwas, aber ich kenne mich mit dem gesamten Thema nicht sonderlich gut aus, also verzeiht die dummen Fragen bitte.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 06.01.2018 um 23:11:07
 
Das ist keine dumme Frage.

Im Internet findet sich auch viel Mist - bis hin zu völlig falschen Ratschlägen von Leuten, von denen man das nicht erwartet.
Der von Dir verlinkte Rat eines Rechtsanwalts "zu 3.)" war schon damals falsch, allerdings wurde das erst 2011 abschließend durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt.


Ganz klar:
Wer nach Kurzaufenthaltsregeln einreist (also mit Schengen-Visum oder visumfrei), der hat wieder auszureisen.
Wenn jemand nach diesen Regeln einreisen will und an der Grenze erklärt, er wolle nicht rechtzeitig wieder ausreisen, der wird zurückgewiesen.
Fragt ihn keiner, ist eine solche Einreise zwar vermutlich möglich, wird aber nicht legal.
Lügt er ...

Ausnahmen vom oben Gesagten findest Du in § 41 AufenthV. Dort steht eine Reihe von Staaten, für die eine Einreise zum Daueraufenthalt ohne nationales Visum gestattet ist.
Chile gehört nicht dazu.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #4 - 06.01.2018 um 23:13:16
 
Fridelia schrieb am 06.01.2018 um 22:10:33:
Die Anwältin (?) sagt in diesem Fall, dass die betroffene Person sich vor Ablauf der Aufenthaltsfrist bei der zuständigen Ausländerbehörde zwecks Beantragung eines Aufenthaltstitels melden muss.

Nein, das betrifft nur Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Sie gehören zu den, nach § 41 privilegierten Staatsangehörigen und können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet einholen.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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