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Ermessen oder Rechtsanspruch in § 33 AufenthG? (Gelesen: 699 mal)
dim4ik
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Mitten in nirgendwo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ermessen oder Rechtsanspruch in § 33 AufenthG?
05.01.2018 um 13:21:45
 
Hallo zusammen,

erst mal ein frohes Neues, hoffentlich seit alle erfolgreich dareinrerutscht! Und jetzt die Frage.

Ich habe mich gerade in den Wortlaut des § 33 AufenthG genau eingelesen und mir ist folgendes aufgefallen:
Zitat:
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt.

Mich irritiert die Zusammensetzung von kann und von Amts wegen in einem Satz. Das erste Wort impliziert ja einen gewissen Ermessensspielraum der ABH, von Amts wegen bedeutet aber ein strenger Rechtsanspruch. Dabei steht gleich im darauffolgenden Satz schon "..., wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt".

Geht es hier also um eine Ermessensentscheidung oder doch um einen Rechtsanspruch? Oder wird dadurch nur der Zeitpunkt der Erteilung der AE festgelegt?

Danke und Gruß
dim4ik
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Aras
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Berufsrevolutionär


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 05.01.2018 um 13:32:36
 


Von Amts wegen bedeutet, dass kein Antrag vom Betroffenen, hier das Neugeborene, gestellt werden muss. Über einen Anspruch sagt das wenig aus.

Die systematische Auslegung hilft weiter. Satz 2 lautet:

Zitat:
2Wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt.


Somit ist klar, dass in Fällen des S. 1 Ermessen ausgeübt werden soll und in Fällen des S. 2 ein Anspruch besteht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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