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Scheidung im Ausland bei EU-Aufenthaltskarte (Gelesen: 3.341 mal)
André
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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03.01.2018 um 13:28:09
 
Ich bin Niederländer und wohne seit 2005 in Deutschland. Habe in März 2015 in China meine Frau geheiratet; sie ist Chinesin. Sie ist in 2015 zu mir gezogen und hat eine bis Ende Juni 2020 gültige Aufenthaltskarte.
Wir haben vor in April 2018 nach China zu reisen um uns dort scheiden zu lassen. Meine Frau möchte nach unserer Scheidung in Deutschland bleiben und erfüllt die betreffende Bedingungen des Freizügigkeitsgesetzes.
Mir ist aber nicht klar ob die Scheidung direkte Folge haben wird für die Gültigkeit ihrer jetzigen Aufenthaltskarte und die legale Einreise in Deutschland nach der Scheidung.
Könnte jemand darüber was aussagen?
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Saxonicus
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Antwort #1 - 03.01.2018 um 13:38:10
 
Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben diejenigen, die zwar nicht selbst die Voraussetzungen der EU-Bestimmung erfüllen, aber Familienangehörige von Personen sind, die ein eigenes Aufenthaltsrecht haben.

Wenn durch die Ehescheidung die Familienzugehörigkeit nicht mehr besteht, dann endet logischerweise auch die (vom Ehepartner abgeleitete) Freizügigkeit.
 

 
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Aras
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Antwort #2 - 03.01.2018 um 13:48:56
 
@Saxonicus
Das Freizügigkeitsrecht wird dann nicht mehr abgeleitet. Es stellt sich aber die Frage ob nicht das abgeleitete Freizügigkeitsrecht sich nicht bereits  verselbstständigt hat. Laut TE hat die Chinesische Ehefrau ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Also geht es nur um die Fragen des TE bezüglich der Gültigkeit der Aufenthaltskarte.

@André
Die Aufenthaltskarte wird mE nicht ungültig. Sie dokumentiert nur einen Status zum Zeitpunkt der Erteilung der Karte (nicht zu verwechseln mit der konstitutiven Erteilung eines Aufenthaltsrechtes).

Die Einreise und der Aufenthalt sind ja entsprechend weiterhin legal, wenn sie in selbstständiges Freizügigkeitsrecht hat.

Wichtig ist mE nur, dass man die Änderung des Familienstandes der Melderegisterbehörde meldet. Falls sich die Behörde daran anstoßt, dann kann sie entsprechend handeln. Aber ich würde da mir keine Sorgen machen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Alacrity
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Antwort #3 - 03.01.2018 um 14:43:09
 
Aras schrieb am 03.01.2018 um 13:48:56:
Wichtig ist mE nur, dass man die Änderung des Familienstandes der Melderegisterbehörde meldet.
Wieso? Dazu sind sie doch nicht verpflichtet. Nur die Standesämter teilen der Meldebehörde die Änderung im Personenstand mit. Wenn sich das chinesische Standesamt nicht daran hält ist es nicht das Problem der Geschiedenen.
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grisu1000
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Antwort #4 - 03.01.2018 um 15:11:25
 
Alacrity schrieb am 03.01.2018 um 14:43:09:
Wieso? Dazu sind sie doch nicht verpflichtet. Nur die Standesämter teilen der Meldebehörde die Änderung im Personenstand mit. Wenn sich das chinesische Standesamt nicht daran hält ist es nicht das Problem der Geschiedenen. 


Richtig. Die Ehepartner sind weiterhin nach deutschen Recht verheiratet. Die Scheidung muss durch deutsche Behörden anerkannt werden, da beide Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
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Melanny
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Antwort #5 - 03.01.2018 um 17:04:02
 
@grisu1000
Ich bin der Meinung, dass man eine Anerkennung der Scheidung nicht machen "muss",  aber beantragen kann. Die Anerkennung (oder nicht) spielt doch im Wesentlichen erst dann eine Rolle, wenn eine erneute Heirat in Betracht kommt.

Meiner Meinung nach hat das nichts mit der Frage nach dem Aufenthalt zu tun.

Eine Freundin von mir hat sich in einem nicht EU-Land nach 18 Jahren Ehe scheiden lassen und lebt seit Jahren ohne Anerkennung hier, ihr (ausländischer) Ex-Mann ebenfalls. Beide haben Steuerklasse 1 (dauernd getrennt lebend).
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Aras
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Antwort #6 - 03.01.2018 um 18:13:28
 
Müssen Ausländer ihre Scheidung in Deutschland anerkennen lassen? Der Personenstand ist doch Heimatrecht.

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Antwort #7 - 03.01.2018 um 19:23:19
 
Ich denke, auf alle Fälle (meist) erst dann, wenn eine neue Eheschließung in DL geplant ist, der Personenstand (Heimatrecht) "geschieden" lautet und man die Befreiung vom EFZ braucht.

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grisu1000
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Antwort #8 - 04.01.2018 um 17:54:41
 
Aras schrieb am 03.01.2018 um 18:13:28:
Müssen Ausländer ihre Scheidung in Deutschland anerkennen lassen? Der Personenstand ist doch Heimatrecht.


Nein, wer lesen kann ist klar im Vorteil. Niederländisch-Chinesische Ehe.Alacrity schrieb am 03.01.2018 um 14:43:09:
Wieso? Dazu sind sie doch nicht verpflichtet. Nur die Standesämter teilen der Meldebehörde die Änderung im Personenstand mit. Wenn sich das chinesische Standesamt nicht daran hält ist es nicht das Problem der Geschiedenen. 


Aber dem Finanzamt und das geschieht ja meist über die Meldebehörde. Ansonsten ist man schnell im Bereich einer Straftat.
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Antwort #9 - 05.01.2018 um 11:02:36
 
Aras schrieb am 03.01.2018 um 18:13:28:
Müssen Ausländer ihre Scheidung in Deutschland anerkennen lassen? Der Personenstand ist doch Heimatrecht.


Die Frage ist wie die Voraussetzungen nach §2 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz wegfallen können.
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht kann bei Scheidung nur über §5 Absatz 5 Freizügigkeitsgesez erworben werden, solange noch kein Daueraufenthaltsrecht vorliegt.

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Antwort #10 - 05.01.2018 um 22:48:42
 
Das ist ne geile Idee.

Man lässt sich in China scheiden, und dann lebt man getrennt und geschieden. Und wenn man dann in aufenthaltsrechtliche Probleme gerät, dann beruft man sich auf eine Formalität, wie bspw. einer fehlenden Scheidungsanerkennung durch einen niedeländischen Richter für den Niederländer, Art. 10 : 57 BW.

Einziges Problem ist leider, dass die chinesische Scheidung für die Chinesin unmittelbar wirkt.

Aber egal. Hauptsache wir haben unseren Spaß.

Alacrity schrieb am 03.01.2018 um 14:43:09:
Wenn sich das chinesische Standesamt nicht daran hält ist es nicht das Problem der Geschiedenen.

Auch ein guter Witz.
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Antwort #11 - 06.01.2018 um 10:09:48
 
Entweder die Scheidung wird in Deutschland anerkannt oder die Scheidung wird nicht anerkannt.
Gleichzeitig in zwei verschiedene Richtungen kann man die Sache nicht haben.
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Alacrity
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Antwort #12 - 06.01.2018 um 10:52:52
 
Aras schrieb am 05.01.2018 um 22:48:42:
Das ist ne geile Idee.

Man lässt sich in China scheiden, und dann lebt man getrennt und geschieden.
Und was soll das bringen? Will einer der beiden in Deutschland wieder heiraten ist erst die Anerkennung nötig. Im übrigen ist Scheidung in China nicht so einfach in jeder Kombination möglich.

Aras schrieb am 05.01.2018 um 22:48:42:
Einziges Problem ist leider, dass die chinesische Scheidung für die Chinesin unmittelbar wirkt.
Wieso? Nach 107 I FamFG bedarf es zunächst der Feststellung durch die Landesjustizverwaltung. Nur wenn beide Chinesen wären, bedürfte es derer nicht:

1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.
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Antwort #13 - 06.01.2018 um 13:21:53
 
Irgendwie sehe ich keine Zuständigkeit der deutschen Justizverwaltung um ausländische Scheidungen von zwei Ausländern in Deutschland anzuerkennen. Dafür hat der Niederländer seine niederländische Justizverwaltung, die das für ihn verbindlich anerkennen kann.
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