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Beantragung eAT, Arbeitserlaubnis, diverses (Gelesen: 1.009 mal)
Themen Beschreibung: Nach Einreise mit Studentenvisum
s0f5
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02.01.2018 um 19:49:14
 
Guten Abend zusammen,

nachdem meiner Freundin nun ein nationales Visum für die Einreise nach Paragraph 16 Abs 6 Nr. 2 erteilt worden ist und die Einreise bevor steht, sind nun noch ein paar Fragen aufgekommen auf die ich mir hier  antworten erhoffe.

Beantragung eAT:

Gilt die bei der Visa-Beantragung abgegebene VE noch als Nachweis der Finanzierung (bei ABH abgegeben in 04/17, gültig ab 09/17) oder muss für die Beantragung des eAT eine neue VE abgegeben werden?

Arbeitserlaubnis:

Gemäß der Regelung für ausländische Studenten, dürfen diese 90 volle bzw. 180 halbe Tage im Jahr genehmigungsfrei arbeiten, jedoch nicht im ersten Jahr der Studienvorbereitung, außer das Studium beginnt direkt ohne studienvorbereitende Maßnahmen. Soweit richtig?
Meine Freundin wird die studienvorbereitenden Sprachkurs planmäßig Ende April mit dem TestDaF abgeschlossen haben. Das Fachstudium kann jedoch aufgrund der Bewerbungsfristen erst 10/18 begonnen werden.
- Darf sie dann ab 05/18 gemäß der Regelung arbeiten?
- Muss das bei der Beantragung des eAT gesondert beantragt werden?
- Gilt die 90/180 Regelung pro Kalenderjahr oder jeweils 360 Tage nach der Einreise?

diverses:

Muss unbedingt der Studiengang gewählt werden, welcher bei der Beantragung des Visums angegeben werden? Dadurch, dass meine Freundin nun unfreiwillig noch mehr Zeit zum überlegen hatte, kommt nun auch ein zweiter Studiengang in Betracht. Es handelt sich ebenfalls um einen Master, auch in einem verwandten Thema zum ersten abgeschlossenen Studium. Ich frage, weil mir nicht klar ist ob es hier unterschiedliche Regelungen als bei Aufenthalten nach Paragraph 16 Absatz 1 gibt, wo es keine Rolle zu spielen scheint

Danke im Voraus für die Antworten und frohes Neues.






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Aras
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Antwort #1 - 02.01.2018 um 20:10:38
 
s0f5 schrieb am 02.01.2018 um 19:49:14:
Gilt die bei der Visa-Beantragung abgegebene VE noch als Nachweis der Finanzierung (bei ABH abgegeben in 04/17, gültig ab 09/17) oder muss für die Beantragung des eAT eine neue VE abgegeben werden?

Kommt drauf an. Wenn die VE von der ABH akzeptiert wird, weil noch zum Aufenthalt zugehörig, dann reicht die alte VE aus. Ist die VE veraltet, dann neue VE..

s0f5 schrieb am 02.01.2018 um 19:49:14:
Gemäß der Regelung für ausländische Studenten, dürfen diese 90 volle bzw. 180 halbe Tage im Jahr genehmigungsfrei arbeiten, jedoch nicht im ersten Jahr der Studienvorbereitung, außer das Studium beginnt direkt ohne studienvorbereitende Maßnahmen. Soweit richtig? 



120 ganze Tage oder 180 halbe Tage.

s0f5 schrieb am 02.01.2018 um 19:49:14:
- Darf sie dann ab 05/18 gemäß der Regelung arbeiten?

Ist sie ab Mai Studentin? Nein. Also darf sie nicht arbeiten.

s0f5 schrieb am 02.01.2018 um 19:49:14:
- Muss das bei der Beantragung des eAT gesondert beantragt werden?

Die studentische Aufenthaltserlaubnis ist daran gekoppelt.

s0f5 schrieb am 02.01.2018 um 19:49:14:
- Gilt die 90/180 Regelung pro Kalenderjahr oder jeweils 360 Tage nach der Einreise?

Pro Kalenderjahr.

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Antwort #2 - 02.01.2018 um 20:37:09
 

Aras schrieb am 02.01.2018 um 20:10:38:
Ist sie ab Mai Studentin? Nein. Also darf sie nicht arbeiten.




Zumindest wäre sie zu der Zeit (SS18 vom 01.04 bis 30.09) als Sprachkursteilnehmerin an einer Universität ordentlich immatrikuliert. Kann dieser Zeitraum nicht als Ferien (weil Veranstaltungsfrei) gewertet werden?


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Aras
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Antwort #3 - 02.01.2018 um 21:38:06
 
Manche Universitäten, glaub mich beispielhaft an Universität Duisburg-Essen zu erinnern, geben den Sprachkursteilnehmern Matrikelnummern und Studentenausweise. Das bescheinigt aber nicht, dass der Inhaber der Karte tatsächlich einen akademischen Studiengang belegt, sondern es dient nur zur Erfassung von Sprachkursteilnehmern in die Universitätsdatenbank. Ist halt leichter ein System zu nutzen statt ein separates System allein für Sprachkursteilnehmer pflegen zu müssen.

Wenn deine Freundin kein akademisches Studium aufgenommen hat, dann ist sie auch keine "ordentlich immatrikulierte Studentin".

s0f5 schrieb am 02.01.2018 um 20:37:09:
Kann dieser Zeitraum nicht als Ferien (weil Veranstaltungsfrei) gewertet werden?

Nein. Sie ist keine ordentliche Studentin. Erst wenn sie auch tatsächlich den Immatrikulationsbeschied für einen Studiengang in der Hand hält und der Zeitraum-Beginn auf dem Immatrikulationsbescheid erreicht ist, dann ist sie eine Studentin und darf auch - ggf. nach Einholung der neuen AE - nach der 120/240 Regel arbeiten.

Vorher ist sie nur in der Studienvorbereitung. Dafür spricht auch, dass sie ja erst im Oktober definitiv einen Studentenstatus haben wird um im Mai sich nur beworben haben wird.

Oben hab ich 120/180 Tage geschrieben. Es sind aber 120 ganze und 240 halbe Tage.
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Antwort #4 - 02.01.2018 um 22:15:45
 
Alles klar, vielen Dank.
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