Guten Abend zusammen,
nachdem meiner Freundin nun ein nationales Visum für die Einreise nach Paragraph 16 Abs 6 Nr. 2 erteilt worden ist und die Einreise bevor steht, sind nun noch ein paar Fragen aufgekommen auf die ich mir hier antworten erhoffe.
Beantragung
eAT:
Gilt die bei der Visa-Beantragung abgegebene
VE noch als Nachweis der Finanzierung (bei
ABH abgegeben in 04/17, gültig ab 09/17) oder muss für die Beantragung des
eAT eine neue
VE abgegeben werden?
Arbeitserlaubnis:
Gemäß der Regelung für ausländische Studenten, dürfen diese 90 volle bzw. 180 halbe Tage im Jahr genehmigungsfrei arbeiten, jedoch nicht im ersten Jahr der Studienvorbereitung, außer das Studium beginnt direkt ohne studienvorbereitende Maßnahmen. Soweit richtig?
Meine Freundin wird die studienvorbereitenden Sprachkurs planmäßig Ende April mit dem TestDaF abgeschlossen haben. Das Fachstudium kann jedoch aufgrund der Bewerbungsfristen erst 10/18 begonnen werden.
- Darf sie dann ab 05/18 gemäß der Regelung arbeiten?
- Muss das bei der Beantragung des
eAT gesondert beantragt werden?
- Gilt die 90/180 Regelung pro Kalenderjahr oder jeweils 360 Tage nach der Einreise?
diverses:
Muss unbedingt der Studiengang gewählt werden, welcher bei der Beantragung des Visums angegeben werden? Dadurch, dass meine Freundin nun unfreiwillig noch mehr Zeit zum überlegen hatte, kommt nun auch ein zweiter Studiengang in Betracht. Es handelt sich ebenfalls um einen Master, auch in einem verwandten Thema zum ersten abgeschlossenen Studium. Ich frage, weil mir nicht klar ist ob es hier unterschiedliche Regelungen als bei Aufenthalten nach Paragraph 16 Absatz 1 gibt, wo es keine Rolle zu spielen scheint
Danke im Voraus für die Antworten und frohes Neues.