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Frage nach Vorstrafen im Antrag D-Visum Ehegattennachzug (Gelesen: 2.795 mal)
Cubanita2018
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i4a rocks!


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02.01.2018 um 17:46:33
 
Mein Ehemann in Kuba hat eine Strafe im Jahr  2005 "Wiederstand gegen autoritäre Person oder Beamtenbeleidigung" Dafür hat er 3 Jahre Bewährung, Sozialstunden, d.h. Arbeiten für 3 Jahre ( Arbeitslager?)Die Strafe ist schon längst verbüsst. Da im Antrag für D-Visum für den Ehegattennachzug, nach Vorstrafen gefragt wird, wird er dies natürlich eintragen. Ich weiß eben nicht wie das auf Deutsch heisst. Was sollen wir da reinschreiben?  Da die Strafen in seinem Heimatland nicht im Verhältnis zu den hiesigen stehen, wissen wir nicht ob dies als Vorstrafe gilt. Kann die FZF, Ehegattennachzug, D-Visum zu einer EU-Bürgerin in DE dran scheitern?  Können die Visabehörden in der Botschaft nach dem ausländischen Führungszeugnis verlangen und wie können sie diesen auswerten bzw. anpassen. Er wird am besten jetzt schon sein Führungszeugnis beantragen um Zeit zu sparen, falls Nachfragen auftauchen? Muss dieses noch vorsichtshalber legalisiert werden? . Es ist für uns auch eine finanzielle Frage, da sehr kostspielig. Durch die Verpflichtungserklärung ist er schon im VIS registriert, die Botschaften können da fragen für kurzfristige Visas. Straftaten in DE hat er natürlich nicht, da er noch nie in DE war.
Könnte diese Strafe in Kuba ein Ablehnungsgrund für Ehegattennachzug zu Eu-Bürger sein?
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 02.01.2018 um 19:27:26
 
Das sinnvollste wäre eben er fragt die kubanischen Behörden ob er noch als vorbestraft gilt. Das muss schon ein großer Zufall sein wenn sich jemand hier mit dem kubanischen Strafrecht auskennt.

Es erscheint aber als unwahrscheinlich dass diese Strafe für die Einreise ein Problem darstellt.

Außerdem warum ein aufwändiges FZF-D-Visum wenn du EU Bürger bist, da reicht doch ein einfaches Einreisevisum.
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Cubanita2018
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 03.01.2018 um 16:08:03
 
Ja sicherlich kann er fragen, aber ob das üblich ist, wenn wir die Strafe  eintragen, dass die Botschaft das Führungszeugnis verlangen wird.  Auf dem Merkblatt stand es ausdrücklich, dass man  keine Schengenanträge ausfüllen soll, sondern das über 90 Tage. Irgendwie habe ich auch wage Erinnerung dass trotz des Gebrauchs von Freizügigkeit, fällt der Ehegattennachzug zuerst unter nationalem AufethG. Vllt irre ich mich.  Wo steht es dass er mit dem Schengenvisum einreisen darf für dauerhaften Aufenthalt? Ist das neu? Das wäre natürlich super einfach. Anderseits erfolgt die Visumerteilung  in drei Tagen, wie beim Schengenvisum. Es ist alles sehr schwammig bgzl. EU-Gesetz, habe keinen Durchblick mehr.
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reinhard
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Antwort #3 - 04.01.2018 um 10:52:22
 
Wegen des richtigen Visums: Wir können nur spekulieren. Schreib doch mal deutlich:
1) welche Staatsangehörigkeit hast Du? oder Staatsangehörigkeiten?
2) in welchem Land lebst und arbeitest Du?

Dann könnten die Auskünfte konkreter und richtiger werden. "EU-Bürger" sind wir irgendwie alle, aber längst nicht alle üben auch die Freizügigkeit aus.

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Cubanita2018
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 04.01.2018 um 11:20:49
 
Ich bin freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger in, dies steht auch auf der Verpflichtungserklärung. Wohne in DE. Also es geht um Ehegattennachzug zum EU Bürger, nicht zu Deutschem oder Drittstaaten.
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Kekstante
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 24.08.2019 um 14:18:52
 
Ich bezweifle auch, dass eine Strafe für ein Kuba Visum ein Problem darstellt, das würde ja dann vielen Menschen auf ewig die Einreise verweigern. Und wie schon erwähnt wurde, sollte man schauen, ob das überhaupt auftaucht bzw. abgefragt wird.
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HeFi
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Antwort #6 - 24.08.2019 um 15:45:23
 
Cubanita2018 schrieb am 03.01.2018 um 16:08:03:
Irgendwie habe ich auch wage Erinnerung dass trotz des Gebrauchs von Freizügigkeit, fällt der Ehegattennachzug zuerst unter nationalem AufethG.

JA, Ehegattennachzug fällt zuerst unter nationales Recht --> ab §§ 27, 28 + ff AufenthG.
es sei denn, die Bezugsperson (DU TS) ist freigügigkeitsberechtigter EU_Bürger.
Die entscheidenden Fragen dazu (zur Staatsangehörigkeit des TS) hat der/die TS allerdings NICHT beantwortet.

Freigügigkeitsberechtigter EU_Bürger ist man erst dann, wenn man in einem EU-Land lebt, dessen EU-Staatsangehörigkeit man NICHT hat und somit sein EU-Freizügigkeitrecht ausübt.
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« Zuletzt geändert: 24.08.2019 um 15:59:00 von HeFi »  
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fab87
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 24.08.2019 um 15:58:02
 
Ihr wisst schon, dass Ihr gerade munter etwas vom Jänner 2018 kommentiert?
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i4a rocks!


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Antwort #8 - 25.08.2019 um 18:33:51
 
fab87 schrieb am 24.08.2019 um 15:58:02:
Ihr wisst schon, dass Ihr gerade munter etwas vom Jänner 2018 kommentiert?

Jetzt wissen es aber alle weinend
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reinhard
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Antwort #9 - 25.08.2019 um 20:52:52
 
Da die Themenstarterin auch seit Januar 2018 nicht mehr hier war und Antworten nicht liest, schließe ich mal.
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