Hallo Zusammen,
der Sohn meines Lebensgefährtens ist mit 15 nach Deutschland gekommen zu seinem hier lebenden Vater.
Ich weiss, dass er mit 18 einen eigenen Aufenthaltstitel erhält nach Artikel 34 AusländerG, die
ABH hat auch bestätigt, dass er so lange zur Schule geht das kein Problem ist.
Er wird voraussichtlich nach 4 Jahren Aufenthalt in Deutschland Abitur machen, das heisst dann kann er noch keine
NE beantragen.
Bei der
ABH wurde gesagt, dass er nach dem Abitur ein Problem haben könnte, da die 5 Jahre noch nicht um sind.
Ich dachte dass Studium auch zur Ausbildung gehört und jemand mit einem Studiumsplatz ebenfalls die
AE verlängert bekommen würde. Die Dame bei der
ABH meinte aber Studium würde nicht zur Ausbildung zählen und aufgrunddessen die
AE von ihm nicht verlängert werden könnte nach dem Abitur.
Im AusländerG Artikel 34 steht ja nur:
Zitat:Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU noch nicht vorliegen.
Also ein kann........
Gibt es Verwaltungsvorschriften oder Gerichtsurteile wie dieses kann ausgelegt wird?
Vielen Dank schonmal